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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Firma Meridian Neue Energien GmbH

Landratsamt Weimarer Land

Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Bekanntmachung

Die Firma Meridian Neue Energien GmbH, Johann-Wendel-Straße 22, 98529 Suhl, hat auf Grund des § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen Antrag auf die Errichtung und den Betrieb von

3 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m

auf folgenden Grundstücken:

Gemarkung Göttern Flur 4, Flurstücke 275, 648,

Gemarkung Göttern Flur 4, Flurstücke 304, 305, 306, 307,

Gemarkung Göttern Flur 3 Flurstücke 219/21, 219/22

gestellt.

Antragsgegenstand sind 3 Windenergieanlagen des Typs Vestas V 162-6.2 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 6,2 MW.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV.

Bei den beantragten Anlagen handelt es sich um ein Vorhaben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Anhanges zum UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Für dieses Vorhaben wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung erstellt (Teil der Antragsunterlagen).

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UVPG wird bekannt gegeben:

Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des UVPG wird unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die wesentlichen Gründe unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Kriterien für die Entscheidung sind nachfolgend aufgeführt:

Der Windpark ist innerhalb des Vorranggebiets W-17 (gemäß dem 2. Entwurf des Sachlichen Teilplans Windenergie Mittelthüringen) geplant.

Die Immissionsrichtwerte für Schall und Schatten für die im Umfeld befindlichen Immissionsorte (Wohnbebauung) können eingehalten werden.

Natur- und wasserrechtlich geschützte Gebiete werden durch die räumlich begrenzten Auswirkungen nicht gefährdet bzw. sind nicht betroffen.

FFH- und Vogelschutzgebiete befinden sich im näheren Umfeld des Vorhabens. Im Rahmen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung wurde festgestellt, dass keine Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu erwarten sind.

Geschütze Tierarten werden durch Maßnahmen wie Baufeldfreimachung und Abschaltzeiten nicht erheblich beeinträchtigt.

Mögliche subjektive Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die vorhandene Vorbelastung von 11 WEA, intensiv genutzter Ackerlandschaften, der vorhandenen Waldflächen, der Bundesautobahn A4 und der geringen Anzahl von hinzukommenden Anlagen (3 Stück) abgeschwächt.

Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Naturhaushalt (Flächenversiegelungen) können durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt zugänglich.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Homepage des Landratsamtes Weimarer Land unter http://www.weimarerland.de veröffentlicht.

Apolda, den 08.11.2024

Opitz, Amtsleiter