Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG - vom 18. Dezember 2017 (GVBl. Nr. 276, 2017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) i. V. m. § 47 Abs. 3 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) in der jeweils gültigen Fassung schließen
die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
(als aufnehmende Körperschaft)
vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden
und die Gemeinden
Klettbach, Hohenfelden, Tonndorf, Nauendorf, Rittersdorf
und die Stadt Kranichfeld
(als abgebende Gemeinden)
vertreten durch deren Bürgermeister
folgende Zweckvereinbarung nach §§ 7 ff. des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), in der jeweils gültigen Fassung ab:
§ 1
Aufgaben
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld übernimmt die Betreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in einer der abgebenden Gemeinden haben. Sie stellt die erforderlichen Plätze gem. §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 20 Abs. 1 S. 2 ThürKigaG in einer Kindertageseinrichtung in ihrem Gebiet zur Verfügung. Für Kinder ab dem ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 ThürKigaG vorzuhalten. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem ThürKigaG und den zu seiner Ausformung erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendige Benutzerordnung / Benutzersatzung und Gebührenordnung/Gebührensatzung für das Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden. Im Geltungsbereich der Satzungen bzw. Ordnungen trifft die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen.
§ 2
Aufnahme
(1) Die Kinder aller beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in den Kindertageseinrichtungen aufzunehmen. Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten in der jeweiligen Kindertagesstätte. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Kinderkrippen- bzw. Kindergartenplatz besteht nicht. Grundsätzlich wird eine wohnortnahe Betreuung angestrebt. Erheben mehrere Eltern Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, wird über die Vergabe des Platzes grundsätzlich in nachstehender Reihenfolge entschieden:
| a) | Anmeldung eines Geschwisterkindes, |
| b) | Datum der Anmeldung, |
| c) | Zeitpunkt der gewünschten Inanspruchnahme und |
| d) | Berücksichtigung der Altersstruktur der aufnehmenden Gruppe. |
(2) Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen werden, soweit in der jeweiligen Kindertageseinrichtung noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme von Kindern die nicht ihren Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einer an dieser Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinde haben, regelt die Benutzerordnung oder Benutzungssatzung.
§ 3
Betreuung, Anhörung, Mitwirkung
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld ist für die Kind- und fachgerechte Betreuung nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des ThürKigaG sowie der hierauf beruhenden Verordnungen allein zuständig.
(2) Die abgebenden Gemeinden müssen vor allen wesentlichen Entscheidungen, welche die Einrichtungen und den Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte betreffen, gehört und das Einvernehmen hergestellt werden.
(3) Ein Einvernehmen hat bei nachfolgenden Entscheidungen zu erfolgen:
| a) | bei Vorhaben gemäß § 7 Abs. 4, welche die Summe von 10.000,00 € je Kindertageseinrichtung übersteigen, |
| b) | bei Ausgaben im Sinne des §7 Abs. 3 über 7.000,00 €, |
| c) | bei Abschluss eines Vertrages zur Übertragung einer Kindertages- einrichtung auf einen freien oder sonstigen Träger, |
| d) | bei Änderung der Elternbeiträge, |
| e) | bei der Bedarfsplanung im Sinne des § 20 ThürKigaG, |
| f) | bei Erlass der Benutzerordnung oder einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung/-en und |
| g) | bei Erlass der Entgeltordnung oder einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge). |
Bei personellen Entscheidungen ist die Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeindevertreterin und dem Gemeindevertreter nach Satz 1 auf die abgebenden Gemeinden Klettbach, Hohenfelden, Tonndorf und Kranichfeld beschränkt. Kann ein Einvernehmen bei Personalangelegenheiten nicht hergestellt werden, findet § 29 Abs.3 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - seine Anwendung. Das Einvernehmen kann im Nachgang hergestellt werden.
§ 4
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertageseinrichtungen erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld entsprechend den Regelungen des ThürKigaG und den zu seiner Ausformung erlassenen Rechtsverordnungen Elternbeiträge nach § 29 Abs. 1 ThürKigaG. Das Nähere regelt die Entgeltordnung oder Gebührensatzung.
(2) Die Festlegung und Einziehung der Elternbeiträge obliegt der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld aufgrund der von ihr beschlossenen Entgeltordnung oder Gebührensatzung für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft. Soweit die Kindertageseinrichtung von einem Träger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG betrieben wird, regelt die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld die Höhe der Elternbeiträge nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKigaG im Einvernehmen mit dem Träger. Im Rahmen des Einvernehmens nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass durch den Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG dieselbe Ausgestaltung der Elternbeiträge erfolgt, wie bei den Kindertageseinrichtungen, welche durch die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld betrieben werden.
(3) Spenden sollen nach Maßgabe des Spendenzwecks und im Benehmen mit der jeweiligen Leitung der Kindertageseinrichtung verwendet werden.
§ 5
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebenden Gemeinden erstatten der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld die ungedeckten Betriebskosten nach § 6 Abs. 1 und 2 (Abschlussrechnung).
(2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen Träger nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt durch die Gemeinden zu tragenden Zuschusses nach dem gesondert durch die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld mit dem jeweiligen Träger nach den §§ 3 Abs. 3, 21 Abs. 4 ThürKigaG abgeschlossenen Vertrag zur Erstattung der ungedeckten Betriebskosten der Kindertageseinrichtung.
(3) Bis zur Vorlage der Abschlussrechnung nach § 6 Abs. 2 werden monatliche Abschlagszahlungen durch die abgebenden Gemeinden entrichtet. Die Höhe der Abschlagszahlung nach Satz 1 wird entsprechend den Regelungen zur Berechnung der ungedeckten Betriebskosten nach § 6 Abs. 1 und 2 ermittelt. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird in der Haushaltssatzung der Verwaltungs-gemeinschaft festgelegt. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum Ende eines Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der Abschlussrechnung nach § 6 Abs. 2, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch eine Gemeinde zu zahlenden Jahreszuschuss über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
§ 6
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
| laufende Nummer | Ausgabearten | Gruppe im Gruppierungs- plan |
| 1 | Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal | 41- 47 |
| 2 | Personalausgaben übriges Personal | 41- 47 |
| 3 | Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen, usw. | 50 |
| 4 | Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände | 52 |
| 5 | Mieten und Pachten | 53 |
| 6 | Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen usw. | 54 |
| 7 | Besondere Aufwendungen für Bedienstete | 56 |
| 8 | Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben | 57-63 |
| 9 | Steuern, Versicherungen, Schadensfälle | 64 |
| 10 | Geschäftsausgaben | 65 |
| 11 | Weitere allgemeine sächliche Ausgaben | 66 |
| 12 | Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts | 67a) |
| 13 | Kalkulatorische Kosten | 68 |
| 14 | Ausgaben im Rahmen der Wahrnehmung des Wunsch-und Wahlrechts (Pauschale nach § 21 Abs. 5 ThürKigaG) | 71 |
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtungen:
| laufende Nummer | Einnahmearten | Gruppe im Gruppierungs- plan |
| 15 | Elternbeiträge | 11 |
| 16 | Übernahme der Elternbeiträge durch das Jugendamt, die direkt an den/die Träger der Kindertageseinrichtungen gezahlt werden | 11 |
| 17 | Landesförderung | 17 |
| 18 | Spenden (sofern diese nicht für Investitionen zu verwenden sind) | 17 |
| 19 | Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale bei Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 ThürKigaG | 17 |
(2) Die ungedeckten Betriebskosten nach Absatz 1 werden nach Vorliegen der Jahresrechnung ermittelt. Grundlage für die Verteilung der ungedeckten Betriebskosten nach Absatz 1 ist die Anzahl der Kinder zwischen dem vollendeten ersten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats die am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres in nach dem vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Bevölkerungsstand in der jeweiligen Gemeinde gemeldet waren. Hiernach ist die nach Satz 2 ermittelte Kinderzahl mit den nach Absatz 1 durchschnittlich ermittelten ungedeckten Betriebskosten je Platz zu multiplizieren.
§ 7
Investitionen und Erhaltungsaufwand
(1) Investitionen sind grundsätzlich alle Ausgaben für eine Kindertageseinrichtung, wenn hierdurch neues Sachvermögen geschaffen oder vorhandenes vermehrt wird. Die Abgrenzung zwischen Investitions- und Erhaltungsaufwand für bewegliches Anlagevermögen erfolgt nach Ziffer 2 der Anlage 4 der Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik - VV GemHaushaltssyst - vom 25.09.2017 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die für Investitionen aufzubringenden Kosten werden nach Abzug von Investitionskostenzuschüssen und sonstigen Leistungen Dritter (z. B. Spenden, Fördermittel) durch die jeweilige Gemeinde in eigener Verantwortung erbracht.
(3) Investitionsausgaben in das bewegliche Anlagevermögen werden durch die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld getragen und gehen in Form Abschreibungsaufwendungen in die kalkulatorischen Kosten und damit in die ungedeckten Betriebskosten nach § 6 Abs. 1 ein. Die Höhe der nach Satz 1 zu ermittelnden Abschreibungsaufwendungen beziehungsweise kalkulatorischen Kosten ergeben sich aus dem jährlich fortzuschreibenden Anlagenachweis gemäß § 76 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV). Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten nach Satz 1 sind Zuschüsse oder sonstige Leistungen Dritter (z.B. Spenden, Fördermittel) mindernd zu berücksichtigen.
(4) Erhaltungsaufwand sind grundsätzlich alle Ausgaben, die der Erhaltung der Sache dienen und keine erhebliche Veränderung (keine erhebliche Werterhöhung) der Sache zur Folge haben. Die Ausgaben für den Erhaltungsaufwand (z.B. Instandsetzungs- und Reparaturkosten) werden durch die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld getragen und gehen in die Betriebskosten ein.
§ 8
Betriebsübernahme durch einen freien gemeinnützigen Träger
Die Beteiligten dieser Zweckvereinbarung sind sich darüber einig, dass der Betrieb einer Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen oder einen sonstigen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen werden kann. Dazu ist zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld und dem jeweiligen Träger ein schriftlicher Übernahmevertrag abzuschließen, der die Bestimmungen des ThürKigaG, die insoweit ergangenen Ausführungsvorschriften und Verwaltungsrichtlinien sowie die Regelungen dieser Zweckvereinbarung entsprechend beachtet.
§ 9
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner bis zum 01.07. eines Jahres zum Ende des übernächsten Jahres ordentlich kündbar.
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
§ 10
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die für die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld nach § 118 Abs. 1 ThürKO zuständige Rechtsaufsichtsbehörden zur Schlichtung anzurufen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Die Zweckvereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld vom 18. August 2012 (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Weimarer Land Nr. 05/12) in der Fassung ihrer letzten Änderung außer Kraft.
(2) Änderungen und Nebenabreden sind jeweils schriftlich zu vereinbaren.
| Kranichfeld, 16.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Fred Menge Vorsitzender der VG Kranichfeld |
| 15.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Jörg Bauer Bürgermeister der Stadt Kranichfeld |
| Klettbach, 16.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Franziska Hildebrandt Bürgermeisterin der Gemeinde Klettbach |
| 15.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Tony Röser Bürgermeister der Gemeinde Tonndorf |
| 15.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Marek Heusinger Bürgermeister der Gemeinde Nauendorf |
| 15.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Thomas Morche Bürgermeister der Gemeinde Hohenfelden |
| 15.10.2024 Ort, Datum | (Siegel) | Ellen Huschke Bürgermeisterin der Gemeinde Rittersdorf |