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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Februar 2024 (GVBl. S. 14) schließen

die Gemeinde Umpferstedt, vertreten durch den Bürgermeister,

Herrn Thomas Stabrey

-aufnehmende Gemeinde-

und

die Gemeinde Frankendorf vertreten durch den Bürgermeister,

Herrn Karl Krähmer

-abgebende Gemeinde-

folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils gültigen Fassung ab:

§ 1 Aufgaben

(1) 1Die abgebende Gemeinde überträgt die Pflichtaufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe nach § 3 Abs. 1 ThürBKG der aufnehmenden Gemeinde. 2Die abgebende Gemeinde überträgt der aufnehmenden Gemeinde die notwendigen Befugnisse zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben. 3Die aufnehmende Gemeinde übernimmt die Pflichtaufgaben und gewährleistet deren Erfüllung. 4Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürBKG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2) Die Unterhaltung und die Pflege des vorhandenen Löschwasserteichs und der Löschwasserzisterne obliegt weiterhin der abgebenden Gemeinde.

§ 2 Satzungsrecht

(1) 1Die aufnehmende Gemeinde erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 notwendigen Satzungen, die auch für das Gebiet der abgebenden Gemeinde gelten. 2Vor dem Erlass von Satzungen, die unmittelbare Wirkung auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde haben, ist diese vorher anzuhören.

(2) Die bereits geltende „Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Umpferstedt“ vom 15.02.1993 wird auf das Gebiet der Gemeinde Frankendorf erstreckt.

§ 3 Mitwirkungspflicht

Die abgebende Gemeinde ist verpflichtet, der aufnehmenden Gemeinde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 4 Finanzierung

(1) Zur Finanzierung der ungedeckten Kosten erhebt die aufnehmende Gemeinde von der abgebenden Gemeinde nach Maßgabe der Einwohnerzahl eine Feuerwehrumlage.

(2) Die Feuerwehrumlage nach Absatz 1 beträgt 21,08 Euro pro Jahr und Einwohner und ist bis spätestens am 31.12. des laufenden Jahres zu entrichten.

(3) Die maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres ermittelte Zahl der mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner.

§ 5 Laufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung

(1) 1Diese Zweckvereinbarung gilt bis zum 31.12.2029. 2Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar. 3Wird die Zweckvereinbarung nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert sich die Zweckvereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr.

(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. 2§ 13 ThürKGG gilt entsprechend.

§ 6 Streitigkeiten

Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt gemäß § 12 Abs. 3 ThürKGG am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zwischen der Gemeinde Umpferstedt und der Gemeinde Frankendorf vom 24.10.2007 außer Kraft.

Ort (aufnehmende Gemeinde),

Datum

Ort (abgebende Gemeinde),

Datum