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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Entscheidung über das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit dem Aktenzeichen B 17/24.

Landratsamt Weimarer Land

Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Bekanntmachung

Der meridian Neue Energien GmbH, Johann-Wendel-Straße 22 in 98529 Suhl wurde auf Antrag nach § 19 BImSchG vom Kreis Weimarer Land als zuständige Genehmigungsbehörde am 27.09.2024 die Genehmigung für folgendes Vorhaben erteilt:

Errichtung und Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs Vestas V172/7.2-175 auf den im Entwurf des sachlichen Teilplanes „Windenergie“ des Regionalplanes Mittelthüringen ausgewiesenen Vorranggebieten W-43 „Kleinlohma“ und WG-7 „Windenergie für Gewerbe/Industrie“ in den Gemarkungen Kleinlohma, Rottdorf und Obersynderstedt.

Der verfügende Teil der Genehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung werden in der Anlage bekannt gemacht. Auf Nebenbestimmungen des Bescheides wird hingewiesen.

Der Bescheid und dessen Begründung können an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienstzeit oder nach Terminvereinbarung

vom 19.12.2024 bis einschließlich 10.01.2025

im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda, Block E, 2. OG, Raum 12 oder auf der Homepage des Landratsamtes Weimarer Land unter https://weimarerland.de/de/umweltneu.html unter Dokumente eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Anlage:

Entscheidung

Die Firma meridian Neue Energien GmbH, erhält auf Antrag vom 30.05.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß der §§ 4, 6 und 10 BImSchG i. V. m. der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs Vestas V172/7.2-175 (Leistung: 7.2 MW, Nabenhöhe: 175 m, Rotordurchmesser: 172 m, Gesamthöhe: 261 m) an folgenden Standorten:

mit folgenden Betriebszeiten:

Zur Minimierung des Tötungsrisikos bei Fledermäusen werden fledermausfreundliche Betriebszeiten festgelegt. Es hat eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vom 15.03.-31.10. eines jeden Jahres in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6,0 m/s, Temperaturen von mehr als 10°C und trockener Witterung (kein Regen) zu erfolgen.

Die Nachweise (Betriebszeitenprotokolle) sind der Unteren Naturschutzbehörde bei Bedarf vorzulegen.

Zur Minimierung des Tötungsrisikos bei Greifvogelarten sind zum Greifvogelschutz alle beantragten Windenergieanlagen am Tag mit landwirtschaftlichen Nutzungsereignissen (Mahd, Ernte sowie Bodenbearbeitung mit Egge und Pflug) mit Beginn der Arbeiten und jeweils an den beiden Folgetagen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten.

Die Abschaltung ist bei v. g. Nutzungsereignissen vom 1. April bis zum 30. September vorzunehmen. Der Geltungsbereich der Forderung wird auf die Feldblöcke größer / gleich 1 ha (sofern kleinere Feldblöcke nicht als Einheit bearbeitet werden) im Umkreis von 300 m zum Anlagenstandort begrenzt.

De obligatorische Greifvogelabschaltung ist durch den Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber hat den Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Lageplan mit dem o. g. Geltungsbereich für jede Windenergieanlage zu übersenden.

Die Kontrolle der Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebszeitenregistrierung der Windenergieanlagen zu erfassen, mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Unteren Naturschutzbehörde nach Aufforderung zu übersenden.

Die Genehmigung wird unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt, dass mit der Bauausführung der jeweiligen WEA erst begonnen werden darf, wenn nachfolgend aufgeführte Punkte für diese WEA erfüllt sind und dies der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mit den entsprechenden Nachweisen einen Monat vor Baubeginn schriftlich bestätigt wurde.

Das Baugrundgutachten für den Standort muss der Genehmigungs- sowie der Baubehörde vorliegen.

Eine gültige Typenprüfung für den zu errichtenden Anlagentyp muss vorliegen. Die Statik für die Gründung der WEA ist auf die örtlichen Baugrundverhältnisse anzupassen und diese vor Baubeginn durch einen Prüfstatiker prüfen und die Errichtung der Anlage von diesem überwachen zu lassen. Die Statik ist deshalb rechtzeitig vor Baubeginn in zweifacher Ausfertigung zur Erteilung des Prüfauftrags an die Untere Bauaufsichtsbehörde zu übergeben.

Vor Baubeginn ist zur öffentlich-rechtlichen Sicherung des verpflichtenden Rückbaus am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen unter Anwendung des § 35 (5) S. 3 BauGB eine Bankbürgschaft in Höhe der zu erwartenden Rückbaukosten (angelehnt an die dem Antrag beiliegenden Kostenschätzung) von 270.000,00 € je Anlage bei der Kreiskasse des Landratsamtes Weimarer Land zu hinterlegen.

Vorgenannte Bankbürgschaft ist durch die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übernehmen; diese sind über die Übernahme der Rückbauverpflichtung und deren öffentlich-rechtliche Sicherung nachweislich zu unterrichten.

Die WEA 8 darf nur errichtet werden, wenn der Genehmigungsbehörde ein belegbarer PPA-Vertrag (Power Purchase Agreement) mit einem oder mehreren Gewerbetreibenden des westlich angrenzenden Gewerbegebietes in Blankenhain mittels Direktleitung rechtzeitig vor Baubeginn nachgewiesen wird.

Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nach Zustellung des Genehmigungsbescheides nicht innerhalb von zwei Jahren mit der hier genehmigten Errichtung der Windenergieanlagen begonnen wurde. Sie erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung des Genehmigungsbescheides mit dem Betrieb aller Windkraftanlagen begonnen wurde.

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Außerhalb des Anlagengrundstücks liegende, ggf. geplante Erschließungsmaßnahmen (z.B. Straßen-/Wegebau), die weitere Netzanbindung und die Einspeisestelle in das Mittelspannungsnetz werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.

Die geplanten Windkraftanlagen sind von § 14 Abs. 1 LuftVG betroffen, da sie eine Höhe von 100 m ü. Grund überschreiten. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen darf deshalb nur mit luftverkehrsrechtlicher Zustimmung erteilt werden. Die notwendige luftverkehrsrechtliche Zustimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die luftverkehrsrechtlichen Auflagen in diesem Bescheid gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 LuftVG erfüllt werden. Das Vorhaben ist mit der Luftfahrthindernisnummer Th 10444 (1-8) registriert.

Die notwendige LSG-Erlaubnis (Landschaftsschutzgebiet) wird im Rahmen dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung und Einhaltung der naturschutzrechtlichen Auflagen in diesem Bescheid erteilt.

Zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Auflagen erteilt.

Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach § 63 Thüringer Bauordnung (ThürBO) sowie die wasserrechtliche Entscheidung nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG, Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) ein.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den erteilten Bescheid Nr. B 17/24 des Landratsamtes Weimarer Land vom 27.09.2024 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Weimarer Land einzulegen.

Widerspruch eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte, einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Apolda, 27.11.2024

Opitz, Amtsleiter