§ 1
Nutzungsgegenstand
| 1. | Folgende Räumlichkeiten der Gemeinde Unterwellenborn dürfen von ortsansässigen Vereinen, Parteien, dem Gemeindewohl dienenden Gruppen und privaten Personen genutzt werden, sofern dadurch nicht die Belange des Gemeinderates und der Ortsteilräte beeinträchtigt sind: | |
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| Ortsteil Unterwellenborn | |
| - | Vereinshaus (AWO-Begegnungsstätte), Lausnitzweg 14 |
| Ortsteil Oberwellenborn | |
| - | Gemeindehaus, Dorfplatz 1 |
| Ortsteil Langenschade | |
| - | Gemeindehaus (Mehrzweckgebäude), Hauptstraße 45a |
| Ortsteil Goßwitz | |
| - | Bürgerhaus "Schacht Luise", Kamsdorfer Straße 38 |
| Ortsteil Könitz | |
| - | AWO - Begegnungsstätte, Bahnhofsstraße 31b |
| Ortsteil Lausnitz | |
| - | Vereinshaus, Lausnitz 38 |
| Ortsteil Birkigt | |
| - | Kulturraum, Heideweg 10 |
| Ortsteil Kamsdorf | |
| - | Gemeindezentrum, Zollhäuser Straße 27 |
| - | Mehrzweckraum, Unterwellenborner Straße 6 |
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| 2. | Sonderregelung - Die Gemeindehäuser dürfen von den Kameraden der FFW Unterwellenborn, einschließlich der Alters- und Ehrenabteilung, zu eigenen Jubiläen kostenlos genutzt werden. | |
| 3. | Die Benutzung der Einrichtungen für Zwecke der Gemeinde hat Vorrang vor der Benutzung nach Nr. 1 und 2. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Benutzung besteht nicht. Die Zulassung zur Benutzung erfolgt unter Vorbehalt des jederzeitigen, entschädigungslosen Widerrufs. | |
| 4. | Folgender Personenkreis ist für die Vergabe nach Antragsstellung durch die jeweiligen Nutzer verantwortlich: | |
| - | Gemeindehaus Oberwellenborn | Ortsteilbürgermeister |
| - | Mehrzweckgebäude Langenschade | Ortsteilbürgermeister |
| - | Vereinshaus Lausnitz | Ortsteilbürgermeister |
| - | Kulturraum Birkigt | Ortsteilbürgermeister |
| - | Gemeindezentrum Kamsdorf | Ortsteilbürgermeister |
| - | Mehrzweckraum Kamsdorf | Gemeindeverwaltung |
| - | Vereinshaus Unterwellenborn | AWO-Beauftragte |
| - | Bürgerhaus "Schacht Luise" | AWO-Beauftragte |
| - | AWO-Begegnungsstätte, Bahnhofstraße 31b | AWO-Beauftragte |
§ 2
Nutzungsordnung
| 1. | Der Nutzer benennt im Falle seiner Abwesenheit einen Verantwortlichen (Vertreter), der die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet und dem die Schlüsselgewalt sowie die Unterzeichnung des Nutzungsvertrages obliegt. |
| 2. | Der Verantwortliche (siehe Anlage) übergibt dem Nutzer oder dessen Vertreter die Räumlichkeiten und Schlüssel. |
| 3. | Der Nutzer verpflichtet sich zum pfleglichen Umgang mit den Räumlichkeiten und dem Inventar. Er ist berechtigt, die beweglichen Einrichtungsgegenstände so aufstellen, wie es der Nutzungszweck erfordert. Er ist verpflichtet den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Darüberhinausgehende Veränderungen sind unzulässig. |
| 4. | Alle genutzten Gegenstände und Räume, incl. Eingangsbereich, Toiletten und Außengelände sind in gesäuberten Zustand zurückzugeben. Die Fußböden in den genutzten Räumlichkeiten müssen vor der Rückgabe durch den Nutzer gewischt werden. Zum Wischen sind ausschließlich die von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Reinigungsmitteln zu nutzen. |
| 5. | Angefallener Müll muss vom Nutzer auf eigene Kosten ordnungsgemäß entfernt werden. |
| 6. | Die Sicherheit ist zu gewährleisten. Fenster und Türen sind nach Abschluss der Veranstaltung ordnungsgemäß zu verschließen. Heizkörper sind abzustellen (ggf. Frostschutzstellung). |
| 7. | Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Störung der Nachtruhe zu vermeiden. Türen und Fenster in Richtung Wohngebiete sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Gebäude ist generell verboten. Ansonsten sind private Feuerwerke auf dem Außengelände nur zum Jahreswechsel gestattet. |
| 8. | Für alle Schäden, die bei der Benutzung selbst, bei der Vorbereitung oder abschließenden Aufräumungsarbeiten, von wem auch immer, entstehen, haftet der Nutzer. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Mitarbeiter, Beauftragten usw., der Veranstaltungsbesucher und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände stehen. Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde wegen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Einrichtung sind ausgeschlossen. |
| 9. | Schäden am Gebäude, der Zuwegung oder der Einrichtung hat der Nutzer unverzüglich der Gemeinde zu melden. |
| 10. | Es besteht kein Anspruch auf das Vorhandensein von Parkflächen unmittelbar am genutzten Objekt. |
| 11. | Die Benutzung ausgewiesener Parkflächen für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren ist untersagt. |
| 12. | Bei Benutzung von Parkflächen, welche über die Anzahl der ausgewiesenen Parkflächen hinausgehen, es wird empfohlen, auf öffentliche Parkflächen in den Ortsteilen auszuweichen. |
§ 3
Nutzungsentgelte
| 1. | Mit der Nutzungsvereinbarung wird dem Nutzer das zu zahlende Nutzungsentgelt mitgeteilt. Darin sind alle anfallenden Betriebskosten (Elektroenergie, Heizung, Wasser/Abwasser) enthalten. | |
| 2. | Mit ortsansässigen Vereinen, Parteien, dem Gemeinwohl dienenden Gruppen der Gemeinde Unterwellenborn sowie Sonstigen Nutzern werden gesonderte Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen. | |
| 3. | Jeder private Nutzer hat beim Empfang des Schlüssels eine Kaution in Höhe von 150,00 € zu an den Verantwortlichen zu entrichten. Eine Rückgabe erfolgt, wenn alle genutzten Räume und Einrichtungen im gesäuberten Zustand (inkl. Nassreinigung der Fußböden) und ohne Beschädigung vom Verantwortlichen zurückgenommen werden. | |
| 4. | Der Vereinsraum Bucha "Am Steinbühl“ ist von der privaten Nutzung ausgeschlossen. | |
| 5. | Das nachfolgend aufgeführte Nutzungsentgelt ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung auf das Konto der Gemeinde Unterwellenborn | |
| IBAN: | DE28 8305 0303 0000 0001 59 |
| BIC: | HELADEFISAR |
| bei der: | Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt |
| zu überweisen. | |
| 6. | Die Nutzungsentgelte für private Nutzer betragen je Veranstaltung: | ||
| a) | AWO-Begegnungsstätte Unterwellenborn | 200,00 EUR* |
| b) | Gemeindehaus Oberwellenborn | 120,00 EUR* |
| c) | Mehrzweckgebäude Langenschade | 120,00 EUR* |
| d) | Bürgerhaus „Schacht Luise“ Goßwitz - Kleiner Saal | 120,00 EUR* |
| e) | Bürgerhaus „Schacht Luise“ Goßwitz - Großer Saal | 200,00 EUR* |
| f) | AWO-Begegnungsstätte Könitz | 120,00 EUR* |
| g) | Vereinshaus Lausnitz - Kleiner Saal | 120,00 EUR* |
| h) | Vereinshaus Lausnitz - Großer Saal | 200,00 EUR* |
| I) | Kulturraum Birkigt | 120,00 EUR* |
| j) | Gemeindezentrum Kamsdorf | 150,00 EUR* |
| k) | Mehrzweckraum Kamsdorf | 120,00 EUR* |
| 7. | Für die Nutzung der Außenanlage wird ein Aufschlag in Höhe von 100,00 EUR* erhoben. | ||
*§ 4
Steuerklausel
Wird seitens der Finanzbehörde angenommen, dass zwischen den Vertragsparteien ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch besteht, so ist die Gemeinde Unterwellenborn berechtigt zusätzlich zum Nutzungsentgelt, die gesetzliche Umsatzsteuer vom Vertragspartner zu fordern.
§ 5
Inkrafttreten
| 1. | Diese Nutzungs- und Gebührenordnung tritt mit Beschluss Nr. 14/5/GR/24 des Gemeinderates der Gemeinde Unterwellenborn vom 04.12.24 mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig wird die Nutzungs- und Gebührenordnung für Vereins- und Bürgerhäuser der Gemeinde Unterwellenborn vom 24.06.2024 aufgehoben. |
Unterwellenborn, 09.12.2024
A. Gölitzer
Bürgermeister