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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Satzung des Planungsverbandes „Tourismus und Erholung nordwestlicher Stausee“

Satzung

des Planungsverbandes „Tourismus und Erholung nordwestlicher Stausee“

Aufgrund des § 205 I und IV Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), zuletzt geändert am 26.04.2022 (BGBl S. 674 - Änderung des § 246) sowie § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) haben die Vertretungskörperschaften der Gemeinden Hohenwarte und Unterwellenborn die Bildung des Planungsverbandes „Tourismus und Erholung nordwestlicher Stausee“ beschlossen. Aufgrund dieser Beschlüsse gibt sich der Planungsverband folgende Satzung:

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Planungsverband führt die Bezeichnung: „Tourismus und Erholung nordwestlicher Stausee“.

(2) Der Planungsverband hat seinen Sitz in 07333 Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19.

(3) Der Planungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

§ 2

Verbandsmitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind als Träger der Bauleitplanung die Gemeinden:

1.

Gemeinde Hohenwarte

2.

Gemeinde Unterwellenborn.

§ 3

Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst die

Gemarkung Hohenwarte,

Flur 6,

Flurstücke: 1/1, 5/2, 5/3, 7, 8/1, 9, 10, 11/1, 11/2, 12, 13, (anteilig gem. Koordinaten Ostwert: von 675906 bis 675920.1; Nordwert: 5609669.2), 14/1, 15, 16, 17, 18

Gemarkung Bucha,

Flur 4,

Flurstücke: 359, 290/2, 303/3 (anteilig gem. Koordinaten Ostwert: von 676340.0 bis 676349.3; Nordwert: 5611140.8) 304

Flur 5,

Flurstücke: 371, 372, 373, 374, 452, 456, 345/2, 375/2, 376/2, 377/2, 378/3, 379/3, 380/3, 381/2, 381/3, 384/2, 384/3, 385/2, 385/3, 385/5, 386/2, 386/4, 387/1, 388/1, 389/1, 390/2, 390/3, 391/1, 393/2, 395/1, 396/1, 397/1, 398/1, 399/1, 400/1, 405/4, 406/3, 406/4, 454, 459/2, 477/455, 478/455

und Flur 6,

Flurstück 637/587 (anteilig gem. Koordinaten Ostwert: vom 675901.2 bis 675906.5; Nordwert: 5609669.2).

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des Verbandes und tragen, auch soweit unmittelbar Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben bei.

(2) Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung an den vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. Die Verbandsmitglieder haben das Recht, darüber hinaus an den Verband mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die die Organe des Verbandes in angemessener Frist zu entscheiden haben.

(3) Die Verbandsmitglieder sind gemäß § 205 VII BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu beteiligen.

(4) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgabe des Verbandes von Belang sein könnten, unterrichten die Verbandsmitglieder den Verband.

§ 5

Aufgaben des Verbandes

Sicherung und Durchführung

(1) Dem Verband obliegt die Aufstellung eines Bebauungsplanes i.S.d. §§ 8 bis 13 BauGB für das Gebiet „Tourismus und Erholung nordwestlicher Stausee“.

Die beteiligten Gemeinden übertragen dem Planungsverband überdies die Kompetenz, öffentlich-rechtliche Verträge zur Durchführung der Bauleitplanung und der Erschließung mit Dritten zu schließen.

(2) Zur Durchführung der Bauleitplanung (Abs. 1) werden dem Verband folgende Aufgaben übertragen:

a)

die zum Vollzug des Bebauungsplanes erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen i.S.d. §§ 45 bis 84 BauGB durchzuführen,

b)

die zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen (§§ 14 bis 19, 22 BauGB). Die Kompetenzen der zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte i.S.d. §§ 24 bis 28 BauGB verbleiben bei den beteiligten Gemeinden,

c)

die Erschließungslast nach § 123 BauGB soll auf den Verband nur insoweit übergehen, als dieser berechtigt sein soll, Erschließungen mit Dritten zu regeln und entsprechende Verträge zu schließen.

(3) Die Rechte und Pflichten der dem Verband angehörenden Gemeinden zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben gehen innerhalb des in § 3 näher bezeichneten Gebietes auf den Verband über.

(4) Der Verband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen zu informieren, die seinen Aufgabenbereich berühren.

§ 6

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

1.

die Verbandsversammlung,

2.

der/die Verbandsvorsitzende.

§ 7

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem/der Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Die Stimmen eines Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandsräte sind an die Weisungen des jeweiligen Gemeinderates gebunden.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet drei Verbandsräte in die Verbandsversammlung.

(3) Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde gehört gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 ThürKGG kraft Amtes der Verbandsversammlung an. Die Verbandsmitglieder bestellen jeweils zwei weitere Verbandsräte, die aus der Mitte ihres Beschlussorgans für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinderäte bestellt werden.

(4) Für die Verbandsräte mit Ausnahme der beiden Verbandsräte kraft Amtes bestellen die Verbandsmitglieder jeweils einen Stellvertreter aus der Mitte ihres Beschlussorgans für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinderäte.

§ 8

Aufgaben und Rechte der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über:

1.

die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und seines/ihres Vertreters/Vertreterin (evtl. die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses),

2.

die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere Änderung oder Erweiterung der Aufgaben,

3.

die Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan,

4.

die Rechnungslegung,

5.

die Entlastung des/der Verbandsvorsitzenden,

6.

Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen,

7.

die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der Verbandsaufgaben zu entrichtenden Umlagen,

8.

die Aufnahme von Darlehen und die Verfügung über Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

9.

die Aufstellung, Ausarbeitung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

10.

die in § 5 Abs. 2 Ziff. a) + b) der Satzung genannten Aufgaben,

11.

die Anordnung bodenordnender Maßnahmen,

12.

der Abschluss von Erschließungs-, Folgekosten- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verträgen i.S.d. §§ 11 und 12 BauGB,

13.

die Feststellung, dass der Verband seine Aufgabe erfüllt hat, (§ 17 Abs. 1),

14.

Vorschläge für die Auseinandersetzung (§ 17 Abs. 3).

§ 9

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter jedes Verbandsmitgliedes anwesend sind. Wird die Verbandsversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden stets beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf dieser Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in den gesetzlichen Vorschriften und in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltung ist zulässig. Es wird offen abgestimmt.

§ 10

Vorsitz, Einberufung und Beratung der Verbandsversammlung

(1) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der/die Verbandsvorsitzende.

(2) Die Verbandsversammlung wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Insbesondere den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft der dem Verband angehörenden Gemeinden können den öffentlichen Beratungen der Verbandsversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen. Ihnen kann, wenn kein Mitglied der Versammlung widerspricht, das Wort erteilt werden.

§ 11

Verbandsvorsitzende/-r

(1) Die/der Verbandsvorsitzende und sein/ihr Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

(2) Der Verbandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Planungsverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Erklärungen, durch die der Planungsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem/der Verbandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen.

§ 12

Geschäftsstelle

Die Geschäftsführung und die Kassengeschäfte werden von der Gemeinde Unterwellenborn geleistet. Bei dieser ist auch die Geschäftsstelle des Verbandes eingerichtet.

§ 13

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsitzende sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten ein Sitzungsgeld von 10,00 EURO je Sitzung.

(3) Der/die Verbandsvorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.

§ 14

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Auf die Haushaltsführung, das Kassenwesen und die Rechnungslegung des Planungsverbandes finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

§ 15

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Planungsverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Höhe der Umlage wird von der Verbandsversammlung in der Haushaltssatzung festgesetzt und von den Verbandsmitgliedern und wird im Verhältnis von 50 Prozent (Gemeinde Hohenwarte) zu 50 Prozent (Gemeinde Unterwellenborn) erhoben.

(2) Das Aufbringen der sonstigen Einnahmen wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Planungsverband und Dritten geregelt.

§ 16

Verteilung der Planungs-, Folge- und Erschließungskosten

Das Aufbringen der Planungskosten sowie Folge- und Erschließungskosten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Planungsverband und Dritten geregelt.

§ 17

Auflösung des Planungsverbandes

(1) Der Planungsverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss weggefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung und Erschließung erreicht ist. - Ob dies der Fall ist, stellt die Verbandsversammlung fest.

(2) Über die Auflösung entscheiden die Verbandsmitglieder. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(3) Im Auflösungsbeschluss ist zu regeln:

a)

Verteilung des Vermögens,

b)

Verteilung der Verpflichtungen.

Die Verbandsversammlung unterbreitet den Verbandsmitgliedern Vorschläge über die Auseinandersetzung.

§ 18

Bekanntmachungen

(1) Veröffentlichungen, die nach den Vorschriften des BauGB erforderlich sind, wie die ortsübliche öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die ortsübliche Bekanntmachung nach den §§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgt in den Amtsblättern der Mitgliedgemeinden. Für die Gemeinde Hohenwarte ist dies das Amtsblatt der Gemeinde Kaulsdorf „Gemeindenachrichten" (Amtsblatt der Gemeinde Kaulsdorf mit seinen Ortsteilen Kaulsdorf, Breternitz, Eichicht, Fischersdorf, Hockeroda, Weischwitz, der Gemeinde Hohenwarte, der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Drognitz, Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen). Die Gemeinde Unterwellenborn veröffentlicht im Amtsblatt „Gemeindenachrichten der Gemeinde Unterwellenborn“.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt an den Verkündungstafeln der Mitglieder entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenwarte

Schaukasten unterhalb des Gemeindeamtes

Schaukasten am Stellplatz Glascontainer

Schaukasten an der Kreuzung Keckelsberg (24 WE)

und der Hauptsatzung der Gemeinde Unterwellenborn

OT Langenschade

Hauptstraße 45 a (am Mehrzweckgebäude)

Hauptstraße 5

Bushaltestelle Reichenbach

OT Dorfkulm

Oberdorf Containerplatz

Unterdorf Containerplatz

OT Oberwellenborn

Lindenstraße (am Mehrzweckgebäude)

Vogelschutz (Abzweig Saalfelder Straße)

OT Unterwellenborn

Ernst-Thälmann-Straße 19 (Haus der Gemeinde)

August-Bebel-Straße 3

Krumme Gasse 19

Lausnitzweg (Abzweig Sandwiesen)

Schulpark (Sandwiesen, Viehtreibe)

Röblitz/Langenschader Straße (Am Teich)

OT Könitz

Friedrich-Ebert-Straße/Spielplatz

Bahnhofstraße/Abzweig Straße „Am Bornlauf“

Sportplatz (Bahnhofstraße)

Teich (Friedrich-Ebert-Straße)

OT Goßwitz

Könitzer Straße 2 (Physiotherapiepraxis)

Könitzer Straße 21 (Ecke „Feldweg“)

Bürgerhaus „Schacht Luise“

Weg der Einheit (Platz „Grüner Baum“)

Kamsdorfer Straße 37a („Ziegenberg“)

OT Bucha

Schleizer Straße 1 (Brunnen)

Schleizer Straße 15 (vor „Am Gartenhügel 1“)

Saalthal Alter (gegenüber Parkplatz 1)

OT Birkigt

Am Dorfanger

OT Lausnitz

Am Dorfplatz

OT Kamsdorf

Geschwister-Scholl-Straße / Am Weidig

Unterwellenborner Straße

Zollhäuser Straße 28

Kreuzung Zollhäuser Straße / Goethestraße

Zollhauskreuzung (gegenüber der Gaststätte „Zum alten Zollhaus“)

Kaulsdorfer Straße / Kreuzung Goethestraße / Ziegenberg

Karl-Marx-Platz

Wilhelm-Pieck-Straße 28

Unterföhringer Straße 21

(2) Sonstige gesetzlich erforderliche öffentliche amtliche oder ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in dem Amtsblatt der Gemeinde Kaulsdorf „Gemeindenachrichten“ (Amtsblatt der Gemeinde Kaulsdorf mit seinen Ortsteilen Kaulsdorf, Breternitz, Eichicht, Fischersdorf, Hockeroda, Weischwitz, der Gemeinde Hohenwarte, der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Drognitz, Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen) sowie im Amtsblatt „Gemeindenachrichten der Gemeinde Unterwellenborn“.

§ 19

Rechtsanwendung

Ergänzende Anwendung finden sinngemäß die Vorschriften des BauGB und der Thüringer Kommunalordnung.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Der Tag, an dem das letzte Amtsblatt mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung erscheint, ist der Tag der Bekanntmachung.

Hohenwarte,

den 7. Februar 2023

Unterwellenborn,

den 7. Februar 2023

GEMEINDE

HOHENWARTE

GEMEINDE

UNTERWELLENBORN

gez. Drieling

Siegel

gez. Wende

Siegel

Bürgermeister

Bürgermeisterin