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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Bekanntmachung der Genehmigung für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Sondergebiet Erholung/Saalthal-Alter-Gemeinde Goßwitz“ der Gemeinde Unterwellenborn

Mit Bescheid vom 23.01.2024 (Aktenzeichen: 03/BLBG24-02/5) hat die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für den o. g. Bebauungsplan die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung gilt als erteilt, da die Frist zur Genehmigung abgelaufen ist und folglich eine Genehmigungsfiktion eintritt.

Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 23.08.2023 (Beschlussnummer: 8/28/GR/23) die Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet als Satzung beschlossen. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Bauverwaltung, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn, während folgender Dienstzeiten:

Montag

8.30 - 12.00 Uhr

Dienstag

8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.45 Uhr

Mittwoch

8.30 - 12.00 Uhr

Donnerstag

8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.45 Uhr

Freitag

8.30 - 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gleichzeitig sind die Unterlagen im Internet unter www.unterwellenborn.de einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Unterwellenborn, den 12.02.2024

Wende

Bürgermeisterin