Präambel
Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 2 sowie 20 Absatz 2 Ziffer 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) i.d. Fassung der Bekanntm. vom 28. Januar 2003; zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und dem § 2 Absatz 1 und 2 sowie dem § 10 und § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000; zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert und dem § 4 der Satzung über die Nutzung des Freibades der Gemeinde Unterwellenborn (Freibadsatzung) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn mit dem Beschluss 5/5/GR/24 vom 04.12.2024 die folgende Satzung über die Gebühren zur Nutzung des Freibades der Gemeinde Unterwellenborn beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
| § 1 | Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Höhe der Nutzungsgebühr |
| § 4 | Abweichungen von Nutzungsgebühren |
Abschnitt II
| § 5 | Sonderveranstaltungen |
| § 6 | Schlussbestimmungen |
| § 7 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 8 | Inkrafttreten |
E R S T E R A B S C H N I T T
§ 1
Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit
(1) Für die Benutzung des Freibades der Gemeinde Unterwellenborn werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben und entstehen mit dem Betreten des Freibades durch die Lösung der entsprechenden Eintrittskarte. Die Gebührenschuld wird sofort fällig. Für Minderjährige haften deren gesetzliche Vertreter. Gebührenpflichtig ist der Nutzer bzw. Eintrittskartenlöser. Die Gebühren sind an der Kasse des Freibades zu entrichten.
(2) Ein Anspruch auf die Rückerstattung der Benutzungsgebühr besteht, insbesondere bei höherer Gewalt oder durch Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden, nicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die ermäßigten Preise gelten für folgende Personengruppen:
| 1. | Kinder ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, |
| 2. | Schüler und Studenten, insofern sie einen Schülerausweis vorzeigen können, |
| 3. | schwerbehinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, insofern sie einen Schwerbehindertenausweis vorzeigen können. Begleitpersonen für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis erhalten freien Eintritt. |
(3) Sonderveranstaltungen im Sinne des § 5 dieser Satzung sind unter anderem kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen.
(4) Eintrittskarten sind diejenigen Karten, welche durch das Fachpersonal des Freibades; ersatzweise durch die Mitarbeiter der Verwaltung der Gemeinde Unterwellenborn ausgegeben werden. Eintrittskarten i.S.d. dieser Satzung sind ebenfalls die QR-Codes der Hansefit-App, insofern sie zum Eintritt in das Freibad der Gemeinde Unterwellenborn berechtigen.
§ 3
Höhe der Nutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung des Freibades werden die folgenden Gebühren erhoben:
| 1. | Einzeltageskarte für einmalige Benutzung am Tage der Lösung | ||
| a) | Kinder bis zum 6. Lebensjahr | frei |
| b) | Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr und Ermäßigte | 2,50 EUR |
| c) | Personen über 18 Jahre | 4,00 EUR |
| d) | Familienkarte für 2 Erwachsene und 2 Kinder bis zum 18. Lebensjahr | 11,00 EUR |
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| - jedes weitere Kind | 2,00 EUR |
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| 2. | 10er Blockkarte für 10malige Benutzung des Bades in der Saison | ||
| a) | Kinder bis zum 6. Lebensjahr | frei |
| b) | Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr und Ermäßigte | 22,00 EUR |
| c) | Personen über 18 Jahre | 36,00 EUR |
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| 3. | 20er Blockkarte für 20malige Benutzung des Bades in der Saison | ||
| a) | Kinder bis zum 6. Lebensjahr | frei |
| b) | Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr und Ermäßigte | 40,00 EUR |
| c) | Personen über 18 Jahre | 70,00 EUR |
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| 4. | Schulklassen/Gruppen | ||
| a) | Schulklassen im Rahmen des obligatorischen Schwimmunterrichtes der Grundschule Kamsdorf, der Grundschule Könitz und der Regelschule Unterwellenborn | 15,00 EUR |
| b) | Schulklassen, Ausnahme Ziff. a), wochentags bis 13.00 Uhr, je Schüler | 1,50 EUR |
| c) | Jugendgruppen ab 10 Personen mit Aufsichtsperson, je Person | 1,50 EUR |
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| 5. | Gebühr für Schwimmunterricht (Ablegen Schwimmabzeichen) | ||
| a) | Kinder, Schüler bis zum 14. Lebensjahr | 15,00 EUR |
| b) | Personen über 14 Jahre | 20,00 EUR |
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| 6. | Gebühr für Duschmarke | 1,50 EUR | |
(2) Die Ermäßigungsberechtigung ist auf Verlangen dem Freibadpersonal vorzulegen.
(3) Die Einzeltageskarten berechtigen zum einmaligen Eintritt am Lösungstag. Die Zehner- und Zwanzigerkarten gelten für die Badesaison des Jahres, in der sie gelöst worden sind und werden nach Ablauf der jeweiligen Badesaison ungültig.
(4) Zur Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements erhalten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren auf dem Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn sowie Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn freien Eintritt. Auf Verlangen des Freibadpersonales ist der entsprechende Mitgliedsausweis vorzuzeigen.
(5) Inhaber der Ehrenamtskarte des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erhalten eine Ermäßigung bei Besuch des Freibades i.H.v. 50 %. Dies gilt nur für die in Absatz 1 Ziffer 1 genannte Tageskarte. Die entsprechende Ehrenamtskarte ist dem Freibadpersonal unaufgefordert vorzuzeigen.
§ 4
Abweichungen von den Nutzungsgebühren
(1) Kinder unter 6 Jahren haben freien Eintritt. Der Besuch des Freibades ist nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(2) Bei Schülerklassen oder Kinder- und Jugendgruppen wird in der Zeit von montags bis freitags eine Gebühr i.H.v. 1,50 EUR erhoben. Voraussetzung hierfür ist eine geschlossene Gruppe, welche sich in Begleitung einer pädagogischen Fachkraft befindet.
(3) Für die ortsansässigen Kindertagesstätten unter Trägerschaft der AWO („Am Wald“ Unterwellenborn, „Drunter und Drüber“ Könitz, „Bunte Spielwelt“ Kamsdorf) wird in der Zeit von montags bis freitags keine Benutzungsgebühr erhoben. Voraussetzung hierfür ist eine geschlossene Gruppe, welche sich in Begleitung einer pädagogischen Fachkraft befindet.
(4) Die Gebühr für die Erteilung des Schwimmunterrichtes (Ablegen des Seepferdchens) ist neben der Benutzungsgebühr zusätzlich zu zahlen.
(5) Duschdauer beträgt drei Minuten. In den Fällen, in denen eine Duschmarke nachweislich nicht ordnungsgemäß funktioniert, soll die Duschmarke getauscht oder die Gebühr für die Duschmarke erstattet werden.
Z W E I T E R A B S C H N I T T
§ 5
Sonderveranstaltungen
Werden Sonderveranstaltungen oder Ausbildungen im Freibad Unterwellenborn durchgeführt, können durch den Bürgermeister entstandene Mehrkosten berechnet und auf die Besucher umgelegt werden, ohne dass es einer besonderen Änderung der Gebührensatzung bedarf. Die Höhe der Gebühren ist dem Anschlag an der Kasse zu entnehmen.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Das Freibadpersonal ist zu jeder Zeit berechtigt, Personen auf dem Gelände des Freibades auf den Besitz einer gültigen Eintrittskarte zu prüfen. Wird das Vorzeigen einer gültigen Eintrittskarte verweigert, so gilt dies als Nichtbesitz einer gültigen Eintrittskarte.
(2) In Verlust geratene Eintrittskarten werden nicht ersetzt. Die Übertragung von Eintrittskarten ist nicht gestattet und zieht den Einzug dieser Eintrittskarten nach sich.
(3) Wer eine Karte im Sinne des § 2 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 dieser Satzung besitzt, jedoch nicht vorzeigen kann, ist zur Lösung einer Tageskarte verpflichtet. Die nachträgliche Einlösung solcher Karten ist nicht gestattet.
(4) Funktions- und Statusbezeichnungen dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht im Besitz einer Eintrittskarte oder einer gültigen Eintrittskarte ist oder vortäuscht im Besitz einer Eintrittskarte i.S.d. § 3 Absatz 4 Satz 2 dieser Satzung zu sein.
(2) Wer ordnungswidrig im Sinne des Absatzes 1 handelt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzehn Euro belegt.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Freibades der Gemeinde Unterwellenborn“ vom 13.01.2021 und dem Beschluss des Gemeinderates vom 09.12.2020 außer Kraft.
Unterwellenborn, 19.02.2025
Gemeinde Unterwellenborn
gez. Gölitzer
Bürgermeister