Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), neu gefasst durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254) und § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Unterwellenborn als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
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|
| Abschnitt II | |
| § 3 | Verunreinigungen |
| § 4 | Wildes Zelten |
| § 5 | Wasser und Eisglätte |
| § 6 | Betreten und Befahren von Eisflächen |
| § 7 | Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll |
| § 8 | Leitungen |
| § 9 | Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden |
| § 10 | Einrichtungen für öffentliche Zwecke |
| § 11 | Hausnummern |
| § 12 | Tierhaltung |
| § 13 | Bekämpfung verwilderter Tauben |
| § 14 | Unbefugte Werbung |
| § 15 | Ruhestörender Lärm |
| § 16 | Offene Feuer / Grillfeuer |
| § 17 | Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen |
| § 18 | Anpflanzungen |
| § 19 | Alkoholverbot |
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| Abschnitt III - Schlussvorschriften | |
| § 20 | Ausnahmen |
| § 21 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 22 | Geltungsdauer |
| § 23 | Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften |
ERSTER ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) | die öffentlichen Toilettenanlagen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze; |
| c) | Gewässer und deren Ufer einschließlich der Liegewiese im Saalthal/Alter. |
(5) Hausnummern im Sinne dieser Verordnung sind Nummern, die durch die Gemeinde Unterwellenborn an Eigentümer von Gebäudegrundstücken zur Kennzeichnung der jeweiligen Grundstücke vergeben werden.
(6) Eigentümer im Sinne dieser Verordnung sind Eigentümer von Gebäudegrundstücken. Eigentümer können auch der dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigte, insbesondere die Erbbauberechtigten und die Nutznießer sein. Eigentümer können auch die Inhaber sein, welche die tatsächliche Gewalt über das Gebäudegrundstück besitzen. Eigentümer sind auch Eigenbesitzer, sofern sie das Gebäudegrundstück als ihnen gehörend besitzen.
(7) Gebäudegrundstücke im Sinne dieser Verordnung sind die Grundstücke, welche mit einem Gebäude bebaut sind.
(8) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen und unter die Begriffsbestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO), in der jeweils gültigen Fassung, fallen, außer wenn sie ein verfahrensfreies Gebäude i. S. d. § 60 Absatz 1 Ziffer 1 der Thüringer Bauordnung sind.
(9) Straßenseite im Sinne dieser Verordnung ist die Seite in Richtung einer öffentlichen Straße, zu welcher ein Gebäude zugeordnet wurde (Anschrift).
ZWEITER ABSCHNITT
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen. |
| b) | auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen, |
| c) | Brauchwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Brauchwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu, |
| d) | Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gem. § 2 Abs. 4 dieser Verordnung oder Anlagenbestandteile zu zerstören, zu beschädigen oder Gehölze zu entfernen, Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen, Grün- und Erholungsanlagen sowie die Liegewiese einschließlich der Bootsslipstelle im Saalthal/Alter oder Spielplätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort zu parken, |
| e) | Zigarettenkippen, Kaugummi, Essensreste, Papiertaschentücher, Fast-Food-Verpackungen, Zigarettenschachteln, Papier, Flaschen, Tüte, Getränkedosen, Zeitungen und den Inhalt von Aschenbechern u. ä. wegzuwerfen, liegenzulassen oder wegzuschütten. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
§ 4
Wildes Zelten
(1) Im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Unterwellenborn ist das Zelten oder Übernachten auf öffentlichen Verkehrsflächen in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Grün- und Erholungsflächen untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird. Dies gilt ebenfalls für Caravans und Wohnmobile. Ebenfalls von dem Verbot betroffen sind der Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens Mühlwiesen Unterwellenborn und der Uferbereich der Saale im OT Bucha, Saalthal/Alter.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die auf dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 Abs. 1 im Sinne des § 20 dieser Verordnung können unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
| a) | maximal zwei Nächte am beantragten Standort im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Unterwellenborn |
| b) | nur im Besitz einer gültigen Angelkarte für das Gewässer |
| c) | nur zum Zweck der Fischerei |
(3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht anderweitige bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen, wie z.B. Naturschutzrecht und Thüringer Waldgesetz.
§ 5
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es unbelastet ist und ungehindert abfließen kann, bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung dafür freigegeben worden sind.
§ 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Glas, Textilien) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
§ 8
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
(1) Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
(2) Es ist verboten, Fahrzeuge oder andere Gegenstände über oder vor Löschwasserentnahmestellen und Hydranten zu parken, da dies die Zugänglichkeit für die Feuerwehr beeinträchtigt.
§ 11
Hausnummern
(1) Die Hausnummernvergabe dient der einheitlichen Vergabe von Hausnummern an Gebäudegrundstücken zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gewährleistung der rechtzeitigen Erreichbarkeit durch Rettungsdienste und Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde Unterwellenborn erteilt von Amts wegen oder auf Antrag die Hausnummern (erstmalige Erteilung, Umnummerierung). Bestehen für bereits bebaute Grundstücke, die unter diese Verordnung fallen, keine Hausnummern, erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinde Unterwellenborn.
(3) Die Erteilung erfolgt für rechtmäßig errichtete und genehmigte Gebäude.
(4) In der Regel erhält jedes Gebäudegrundstück gem. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung eine Hausnummer. Bei Häusern mit mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern zwischen denen keine allgemein zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine gesonderte Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die auf dem Gebäudegrundstück befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(5) Für neu errichtete Gebäude in Baulücken oder hinterreihig liegend, werden im Bedarfsfall bestehende Hausnummern mit zusätzlichen alphabetischen Kleinbuchstaben vergeben.
(6) Unbebaute Grundstücke, Betriebsstätten, in denen Arbeitskräfte i. d. R. nicht dauerhaft tätig sind (z.B. Pump- und Trafostationen, Gasregler, mobile Einrichtungen u. ä.) sowie Wochenendhäuser, Gartenlauben, Schuppen und Garagen erhalten keine Hausnummer.
(7) Die Zuteilung der Hausnummer erfolgt mittels Bescheid.
(8) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer binnen acht Wochen nach Erhalt des Bescheides, bei Neubauten spätestens bis zum Bezug des Gebäudes gem. § 11 Abs. 2 zu beschaffen und entsprechend dieser Verordnung und etwaigen weiteren Auflagen ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.
(9) Die Hausnummer muss am Gebäude so angebracht werden, dass diese vom öffentlichen Raum (Straße/Gehweg) jederzeit gut sichtbar ist. Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen.
(10) Liegen Gebäude vom öffentlichen Straßenraum so weit entfernt oder liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so dass die Sicht auf die Hausnummer nicht bzw. nur bedingt möglich ist, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des vorhandenen Zugangs nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 11 anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(11) Die Hausnummernschilder müssen aus dauerhaftem und wasserfestem Material bestehen. Das direkte Anbringen der Hausnummer mittels Farbe auf die Hauswand, Türen, Tore und Einfriedungen ist nicht gestattet. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummern sind so auszuführen, dass die Deutlichkeit der Nummerierung nicht beeinträchtigt wird. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben. Die Lesbarkeit der Hausnummer ist durch den Eigentümer insbesondere in den Abend- und Nachtstunden zu gewährleisten.
(12) Bei notwendiger Änderung bzw. Erneuerung der Hausnummer finden die Abs. 1 bis 11 entsprechende Anwendung.
(13) Eigentümer oder Erbbauberechtigte tragen die Kosten für Anschaffung, Anbringung, Unterhaltung oder Erneuerung der Hausnummernschilder.
(14) Kommt der Eigentümer oder Erbbauberechtigte seiner Verpflichtung zur Anbringung und Unterhaltung der Hausnummer gemäß dieser Verordnung trotz Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde Unterwellenborn die Hausnummernschilder selbst auf Kosten des Eigentümers oder Erbbauberechtigten beschaffen, anbringen oder erneuern. Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben in diesem Fall der Gemeinde Unterwellenborn sämtliche im Zusammenhang mit der Hausnummernanbringung oder Erneuerung entstandene Kosten zu erstatten. Kosten werden durch Leistungsbescheid erhoben und wie öffentliche Abgaben beigetrieben.
(15) Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen.
(16) Die Rücknahme von Hausnummern durch die Gemeindeverwaltung Unterwellenborn kann von Amts wegen erfolgen.
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.
(3) Im bebauten Bereich der Gemeinde Unterwellenborn, auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Friedhöfe, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungs-pflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(5) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
§ 13
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
§ 14
Unbefugte Werbung
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 15
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
| 19.00 bis 22.00 Uhr | (Abendruhe); |
Im Naherholungsgebiet Saalthal/Alter im OT Bucha gelten ausschließlich in den Monaten von Mai bis September eines Jahres folgende Ruhezeiten:
| 12.00 bis 14.00 Uhr | (Mittagsruhe) |
| 19.00 bis 22.00 Uhr | (Abendruhe); |
Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Unterwellenborn § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (LKG) vom 14.05.1970 (GBl. S. 67).
(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.), wenn die Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Offene Feuer im Freien / Grillfeuer
(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern (Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern) im Freien ist mit Ausnahme des Samstages vor dem Ostersonntag (Osterfeuer) und des 30. April (Walpurgisfeuer) nicht erlaubt.
Oster- und Walpurgisfeuer sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn anzuzeigen. Die Erlaubnis des Grundstückeigentümers oder Besitzers ist vorher einzuholen.
(2) Das Abbrennen von Kleinstfeuern auf privaten Grundstücken in handelsüblichen Feuerschalen bis zu einem Durchmesser von 60 cm, Feuerkörbe auf einer feuerfesten Unterlage zu bis einem Durchmesser von 50 cm, Aztekenöfen und Ähnlichem bis zu einem Durchmesser von 100 cm ist zulässig.
(3) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit entstehen. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Gestattet ist nur das Verbrennen von trockenem, abgelagertem und natürlich gewachsenem Holz.
(4) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(5) Jedes nach §§ 16 und 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(6) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
(7) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
(8) Das Grillen in öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung einschließlich des Uferbereiches im Saalthal/Alter ist untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
§ 17
Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen
In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
| - | aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), |
| - | die Verrichtung der Notdurft, |
| - | das Nächtigen auf Bänken und Stühlen |
| - | die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes für die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken). |
§ 18
Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 19
Alkoholverbot
In den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten öffentlichen Anlagen bzw. Verkehrsflächen in der unmittelbaren Nähe der dort näher bezeichneten Einrich-tungen ist der Konsum von Alkohol zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes außerhalb von zugelassenen Frei-schankflächen verboten. Das Alkoholverbot gilt, soweit nicht in der Anlage für eine bestimmte Einrichtung eine andere Geltungsdauer angegeben ist, für die Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
DRITTER ABSCHNITT
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 20
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt.; | |
| 2. | § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 3. | § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; | |
| 4. | § 3 Absatz 1 Buchstabe d Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen oder Anlagenbestandteile zerstört, beschädigt oder Gehölze entfernt, Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt, Grün- und Erholungsanlagen sowie die Liegewiese im Saalthal/Alter oder Spielplätze mit Kraftfahrzeugen befährt oder Kraftfahrzeuge dort parkt; | |
| 5. | § 3 Absatz 1 Buchstabe e Zigarettenkippen, Kaugummi, Essensreste, Papiertaschentücher, Fast-Food-Verpackungen, Zigarettenschachteln, Papier, Flaschen, Tüte, Getränkedosen, Zeitungen und den Inhalt von Aschenbechern u.ä. wegwirft, liegenlässt oder wegschüttet; | |
| 6. | § 4 Absatz 1 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen oder im Bereich Hochwasserrückhaltebecken Mühlwiesen und im Uferbereich der Saale im Saalthal/Alter zeltet oder übernachtet; | |
| 7. | § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet, wenn hierdurch Glätte entsteht; | |
| 8. | § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; | |
| 9. | § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; | |
| 10. | § 7 Absatz 2 Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; | |
| 11. | § 8 Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt | |
| 12. | § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; | |
| 13. | § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht oder vor Löschwasserentnahmestellen und/oder Hydranten parkt; | |
| 14. | § 11 Absatz 8 sein Haus nicht fristgemäß mit der zugeteilten Hausnummer versieht; | |
| 15. | § 11 Absatz 9 die Hausnummer nicht von der Straße aus erkennbar und lesbar anbringt und unterhält; | |
| 16. | § 11 die Hausnummer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung anbringt oder eine Hausnummer anbringt bzw. verwendet, die nicht amtlich von der Gemeinde Unterwellenborn vergeben wurde; | |
| 17. | § 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt; | |
| 18. | § 12 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt; | |
| 19. | § 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; | |
| 20. | § 12 Absatz 5 fremde oder freilebende (herrenlose) Katzen füttert; | |
| 21. | § 13 verwilderte Tauben füttert; | |
| 22. | § 14 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt oder nicht fristgemäß entfernt; | |
| 23. | § 15 Absatz 3 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; | |
| 24. | § 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; | |
| 25. | § 16 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; | |
| 26. | § 16 Absatz 5 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht; | |
| 27. | § 16 Absatz 6 offene Feuer anlegt, die | |
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder |
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; |
| 28. | § 16 Absatz 8 in öffentlichen Anlagen einschließlich des Uferbereiches im Saalthal/Alter grillt; | |
| 29. | § 17 Andere mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt; | |
| 30. | § 18 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; | |
| 31. | § 19 in der Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Anlagen, Verkehrsflächen oder in der Nähe der dort bezeichneten Einrichtungen außerhalb von Freischankflächen Alkohol konsumiert. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Unterwellenborn (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 22
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2045.
§ 23
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt nach Wahrung der Vorlagepflicht bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt (§ 33 Ordnungsbehördengesetz) eine Woche nach Verkündung in Kraft.
Unterwellenborn, den 13.02.2026
Gemeinde Unterwellenborn
Gölitzer — - Siegel -
Bürgermeister
zur Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Unterwellenborn vom 13.02.2026
Alkoholverbotszonen gemäß § 19 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Unterwellenborn
In folgenden öffentlichen Anlagen bzw. auf Verkehrsflächen in der unmittelbaren Nähe der bezeichneten Einrichtungen ist der Konsum von Alkohol zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes außerhalb von zugelassenen Freischankflächen gemäß § 19 verboten:
| 1. | Staatliche Regelschule "Kurt Löwenstein" Unterwellenborn |
| 2. | Staatliche Grundschule Kamsdorf |
| 3. Staatliche Grundschule „Friedrich-Herthum“ Könitz | |
Unterwellenborn, den 13.02.2026
Gemeinde Unterwellenborn
Gölitzer — - Siegel -
Bürgermeister