Die in der Gemeinde Unterwellenborn festgesetzten Hebesätze laut Hebesatzung für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer haben sich gegenüber dem Kalenderjahr 2025 nicht geändert und sind für das Kalenderjahr 2026 bis auf weiteres gültig.
| Grundsteuer A (Grundsteuer für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe) | 271 v.H. |
| Grundsteuer B (Grundsteuer es Grundvermögens) | 340 v.H. |
| Gewerbesteuer | 355 v.H. |
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichten, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für alle Grundsteuerpflichten, die infolge gleich gebliebener Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben und keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten, erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung die Festsetzung der Grundsteuer in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Grundsteuer 2026 ist wie folgt fällig:
| 1. | zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2, 3 oder 4 Anwendung finden |
| 2. | am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt |
| 3. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt |
| 4. | am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist |
Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 06.09.2019 zuletzt geändert am 03.02.2025.
In dieser Satzung wurden folgende jährliche Steuersätze festgesetzt:
| 1. | für den Ersthund | 60,00 EUR |
| 2. | für den Zweithund | 80,00 EUR |
| 3. | für jeden weiteren Hund | 100,00 EUR |
| 4. | für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 EUR |
| 5. | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 400,00 EUR |
Die Hundesteuer 2026 ist wie folgt fällig:
zum 15. Mai und 15. November zu je einer Hälfte der Jahressteuer
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