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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Amtliches aus der Gemeinde

Dies ist ein Thema, dass die Gemüter vieler Bürger immer wieder erregt. Es gibt viele verantwortungsvolle Hundehalter, aber leider auch solche, die meinen, „Mein Hund tut nichts“.

Dass es aber auch Bürger gibt, denen es unangenehm ist oder sie Angst haben, wenn ihnen ein frei laufender Hund begegnet, wird von Hundehaltern oft nicht verstanden. Jedoch auch Hundehalter untereinander sind zuweilen sehr unbedacht und rücksichtlos. Denn selbst hier kann es zu vielen sehr unschönen Situationen zwischen den Hunden kommen, wenn diese nicht angeleint sind oder nur ein Hund an der Leine geführt wird. Bedenken Sie daher bitte beim nächsten Spaziergang, ob Sie Ihren Hund vielleicht doch lieber an der Leine führen möchten.

Was ist Leinenpflicht?

Die Leinenpflicht, auch Anleinpflicht oder Leinenzwang genannt, bezeichnet die Vorschrift, einen Hund in bestimmten Gebieten an einer reißfesten bzw. ausreichend kurzen, geeigneten Leine zu führen.

Eine Leinenpflicht gibt es zum Beispiel in Innenstädten, auf öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden und in Wäldern geben. Jedes Bundesland, jede Stadt sowie jede Gemeinde darf die Leinenpflicht selbst regeln.

Die Gemeinde Unterwellenborn hat die Leinenpflicht in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Unterwellenborn geregelt, welche seit 01.01.2016 in Kraft ist.

Laut § 12 der Ordnungsbehördlichen der Verordnung sind Hunde im bebauten Bereich der Gemeinde Unterwellenborn auf Straßen und in öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen. (Zu Straße und öffentlichen Anlagen zählen der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen.).

Es gibt allerdings noch weitere Einschränkungen, die von Hundeführern zu beachten sind:

  • Ein Hund, der nach der Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) als gefährlich eingestuft ist, muss außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden. (§ 12 Abs. 4 ThürTierGefG).
  • In Thüringen müssen Hunde im Wald ganzjährig an der Leine geführt werden, wenn Sie nicht für Jagdzwecke nach dem Thüringer Jagdgesetzt eingesetzt werden (§6 Abs. 2 Thüringer Waldgesetz).
  • In der Brut- und Setzzeit gilt besondere Aufsichtspflicht über Hunde auf und an allen Grünflächen. Wiesen, Felder und Wälder inner- und außer Orts sind damit ebenfalls betroffen. Die entsprechenden Regelungen gelten in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € geahndet werden.

In diesem Zuge wird ebenfalls nochmal darauf hingewiesen, dass die Hinterlassenschaften der Hunde zu beseitigen sind. Dies sollte für jeden Hundebesitzer selbstverständlich sein.

Ihr Ordnungsamt