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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Amtliches aus der Gemeinde

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen -

Friedhofssatzung

der Gemeinde Unterwellenborn

- Neufassung -

vom 18.03.2024

Aufgrund der § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch den Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in seiner Sitzung vom 21.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)

Friedhof Unterwellenborn

b)

Friedhof Röblitz

c)

Friedhof Oberwellenborn

d)

Friedhof Langenschade

e)

Friedhof Birkigt

f)

Friedhof Lausnitz

g)

Friedhof Könitz

h)

Friedhof Goßwitz

i)

Friedhof Bucha

j)

Friedhof Kamsdorf

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Unterwellenborn waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung dieser. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde Unterwellenborn verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn:

a)

diese keinen festen Wohnsitz hatte,

b)

ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,

c)

ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder

d)

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde Unterwellenborn erfordern.

(4) Verstorbene aus Schloßkulm und Nauendorf werden entgegen Abs. 3 Satz 1 auf dem Friedhof in Langenschade beigesetzt.

(5) Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen aufgrund ihrer gärtnerischen Anlage.

§ 3

Verwaltung

(1) Die Friedhöfe werden verwaltet durch die zuständige Verwaltung, im Folgenden - Friedhofsverwaltung - genannt.

(2) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes

a)

Belegungspläne für den Friedhof,

b)

Datenträger mit folgenden Angaben:

-

Angaben zum Grabfeld/Grabnummer

-

Name und Daten des Verstorbenen,

-

Inhaber/Nutzungsberechtigter der Grabstätte,

-

Termin zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/Ruhefrist

§ 4

Umgestaltung und Regelung von Friedhofsflächen

Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung und zu Lasten der Gemeinde Unterwellenborn.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen sowie Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten (Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschereste Verstorbener verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettungstermine sind Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Sowohl die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, als auch die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und/oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Unterwellenborn auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Dies gilt insbesondere für Unwetterwarnungen.

(3) Die Friedhofstore sind nach dem Betreten und Verlassen des Friedhofes zu schließen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung von mind. einem Erwachsenen betreten.

(3) Auf und innerhalb der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/Bauhof und für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende (Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.),

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten aus- und durchzuführen,

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung nach § 8 Abs. 2 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f)

zu lärmen und zu spielen,

g)

Musik- oder Gesangsdarbietungen, abgesehen von genehmigten Trauerfeiern, zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

h)

Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) und Grabstätten sowie Grabeinfassungen zu betreten,

i)

Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Blumen und Zweige abzureißen, abzuschneiden oder Blumen, Pflanzen oder Stecklingsware unbefugt zu entfernen,

j)

Abraum und Abfälle aller Art, die auf dem Friedhof anfallen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen und Plätze abzulegen und nicht nach verrottbaren und nicht verottbaren Material zu trennen,

k)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde und Hunde, die an der Leine zu führen sind,

l)

unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser u.a.) auf Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

m)

Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,

n)

wegen bestehender oder drohender Waldbrandgefahr zu rauchen,

o)

Streusalz, Unkrautvernichtung- und andere chemische Mittel zu verwenden,

p)

die Wirtschaftsgebäude unbefugt zu betreten sowie Materialien und Mittel mitzunehmen,

q)

eine Mitnahme von Wasser außerhalb des Friedhofes (das Wasser ist ausschließlich zum Gießen der Grabstelle zu verwenden) oder vorhandene Elektroanschlüsse für Tätigkeiten außerhalb des Friedhofes zu nutzen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens sieben Tage vor Durchführung anzumelden und zu beantragen.

(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(6) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(7) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge auf dem gesamten Friedhofsgelände beträgt 10 km/h. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ausnahmslos untersagen.

(8) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt hierfür geeignete Plätze.

(9) Für die Anzeige nach Absatz 3 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Allen Angehörigen der Friedhofsverwaltung ist jede private Vertreter- und Vermittlungstätigkeit für gewerbliche Betriebe untersagt.

(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden und Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens 19 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen bzw. genehmigten Stellen gelagert werden. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

(2) Wird die Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte (Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte) beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Den Ort und die Zeit einer Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Durchführung der Trauerfeiern und Beisetzungen erfolgen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(4) Urnenbeisetzungen sowie Erdbestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, ausgenommen Feiertage.

(5) Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder Einäscherung einer Leiche ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann die Bestattung oder Einäscherung vor dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Terminveränderungen aus vorgenannten Gründen sind den Angehörigen mitzuteilen.

(6) Verstorbene, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen (ausgenommen § 6 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes).

(7) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(8) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(9) Jede Leiche muss bestattet werden, Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Wunsch eines Elternteiles in der Abteilung für Kindergräber bestattet werden.

(10) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig (§ 19 ThürBeStG).

(11) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(12) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1.

Ehegatte,

2.

der Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Abs. 12 Nr. 1 - 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Abs. 12 Satz 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Beisetzung zu sorgen.

§ 10

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

(4) Für die Beisetzung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Neuanlage von Grüften ist nur in Sonderfällen gestattet. Mit dem Öffnen und Schließen von Grüften für Bestattungen sind ausschließlich Fachfirmen zu beauftragen. Die Beauftragung ist durch den Nutzungsberechtigten nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

(5) Für Urnen und Überurnen ist leicht vergänglich und biologisch abbaubares Material zu nutzen. Ein Materialnachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(6) Die Gemeinde haftet gem. § 9 Abs. 7 nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen oder Urnen beigegeben worden sind.

§ 11

Grabherstellung

(1) Die Gräber auf den Friedhöfen werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag von Beauftragten oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben. Die Verfüllung erfolgt im Anschluss an die Beisetzung durch den Ausführenden. Für das Öffnen und Schließen von Grüften gilt § 10 Abs. 4 dieser Satzung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Einweisung der Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeiten betragen für

a)

Erdbestattungen

20 Jahre

b)

Urnenbeisetzungen

15 Jahre

§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Noch aufgefundene Leichenreste werden in der gleichen Grabstätte am Fußende tiefer beigesetzt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die jeweilige Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Die Umbettungen werden von einem Bestattungsinstitut, im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten, durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Für die Leichenreste sind an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereit zu halten. Urnenumbettungen können, je nach Witterung, ganzjährig erfolgen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(10) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten ist untersagt und wird nach § 168 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.

IV. Grabstätten

§ 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdreihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten)

c)

Urnenreihengrabstätten

d)

Urnenwahlgrabstätten

e)

Urnengemeinschaftsanlage anonym

f)

Urnengemeinschaftsanlage namentlich

g)

Ehrengrabstätten

h)

Kriegsgräber

(3) Die Friedhofsverwaltung vergibt die Liegeplätze und erfasst diese in dem jeweiligen Belegungsplan.

(4) Der Inhaber des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte gleichzeitig die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig Verstorbenen beizusetzen.

(3) Es werden eingerichtet:

(4) Auf Antrag kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdreihengräber nach § 15 Abs. 2 Buchstabe a (Kindergrabstätten) gewährt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

§ 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(Erdwahlgrabstätten)

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigtem (Erwerber) festgelegt wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnutzungsurkunde ausgestellt.

(2) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

In einer einstelligen Erdwahlgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Die Beisetzung von zwei Urnen in einstelligen Erdwahlgrabstätten pro Grabeinheit ist möglich.

In einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. Die Beisetzung von vier Urnen in zweistelligen Erdwahlgrabstätten pro Grabeinheit ist möglich.

Grabgröße:

2,10 m lang; 1,00 m breit; Grababstand mindestens 0,40 m

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabnutzungsurkunde.

(4) Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Bei der Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte mit Erdbestattung wird entsprechend § 19 Abs. 4 Satz 3 eine Verlängerungsgebühr berechnet.

(7) Die nachfolgenden Erdbestattungen auf einer Wahlgrabstätte beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Nachweis des Nutzungsrechtes.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten bzw. auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Stiefkinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die (vollbürtigen) Geschwister,

g)

auf die Halbgeschwister,

h)

auf die Stiefgeschwister,

i)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

j)

auf die nicht unter Buchstabe a bis i fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreis übertragen werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(14) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten,

b)

Urnenwahlgrabstätten,

c)

Erdwahlgrabstätten,

d)

Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 18

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Urnen zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden.

(3) Die Größe der Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,80 m x 0,80 m bei einem Grababstand von mindestens 0,40 m.

§ 19

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) durch Grabnutzungsurkunde verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Aschen beigesetzt werden.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabnutzungsurkunde.

(3) Die Größe der Urnenwahlgrabstätten beträgt mindestens 1,00 m x 1,00 m bei einem Grababstand von mindestens 0,40 m.

(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Belegung der ersten Urne. Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit wiedererworben werden.

Überschreitet bei einer Beisetzung auf einem Urnenwahlgrab die Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht, so wird für die Wahrung der Ruhezeit noch notwendigen Jahre eine Ausgleichsgebühr gefordert, die auf Grundlage der Verlängerungsgebühr in der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung berechnet wird.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenwahlgrabstätten.

§ 20

Urnengemeinschaftsanlage anonym

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen.

(2) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage dient der namenlosen Beisetzung von Urnen. Eine individuelle Ausschmückung der Grabstellen ist nicht gestattet. Grabeinfassungen sind unzulässig. Die Pflege und gärtnerische Instandhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung des Beisetzungsplans durch die Angehörigen sind nicht gestattet. Dies gilt auch für das Ablegen von Gedenksymbolen, Grablampen, Figuren, Bildern und ähnlichem innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage.

(3) Die Beisetzung in einer namenlosen Urnengemeinschaftsgrabstätte ist auf folgenden Friedhöfen möglich:

a)

Unterwellenbom

b)

Oberwellenbom

c)

Langenschade

d)

Könitz

e)

Goßwitz

f)

Birkigt

g)

Lausnitz

h)

Bucha

i)

Röblitz

j)

Kamsdorf

(4) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Dafür ist eine einmalige Gebühr gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(5) Das Ruherecht der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen beträgt 15 Jahre. Die Dauer des Erhalts der Beisetzungsflächen wird von der zuletzt in der jeweiligen Anlage gemäß Belegungsplan beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung einer Urne nicht erworben.

Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(6) Zur Wahrung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Grabschmuck, insbesondere Blumengebinde und Kränze sowie sonstiger Grabschmuck sind nur auf den dafür vorgesehenen, von der Friedhofsverwaltung angelegten Flächen, abzulegen. Kunstblumensträuße und Pflanzschalen sind verboten. Gestecke sind nur zur Trauerfeier und zur Ablage am Totensonntag erlaubt. Die Größe und Menge des Blumenschmucks ist der örtlichen Gegebenheit anzupassen, da die Ablageflächen begrenzt sind. Die Entfernung welker Blumengebinde u. a. Grabbeigaben erfolgt regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung/Bauhof.

(7) Ausbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen.

(8) Die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 20 Abs. 6 für die Urnengemeinschaftsanlagen ist mittels Unterschrift bei der Friedhofsverwaltung zu bestätigen.

§ 21

Urnengemeinschaftsanlage namentlich

(1) Urnengemeinschaftsanlagen namentlich sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen.

(2) Die Urnengemeinschaftsanlage mit Namen dient der Beisetzung von Urnen mit namentlicher Erwähnung auf einer Stele oder einer einzelnen Grabplatte. Eine individuelle Ausschmückung der Grabstellen ist nicht gestattet. Grabeinfassungen sind unzulässig. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung ist auf folgenden Friedhöfen und in folgender Form möglich:

Ort

Form

a)

Unterwellenborn

- Namensschild an Stele

b)

Oberwellenborn

- Namensschild an Stele

c)

Langenschade

- Namensschild an Stele

d)

Könitz

- Grabplatte

e)

Goßwitz

- Namensschild an Stele

f)

Birkigt

- Grabplatte

g)

Lausnitz

- Namensschild an Stele

h)

Bucha

- Namensschild an Stele

i)

Röblitz

- Namensschild an Stele

j)

Kamsdorf

- Namensschild an Stele

(4) Die Namen des Bestatteten sowie das Geburts- und Sterbedatum werden von einem Fachbetrieb, der von der Friedhofsverwaltung beauftragt wird, auf einer Namenstafel eingraviert und durch die Friedhofsverwaltung/Bauhof am Gemeinschaftsgrabstein angebracht bzw. durch einen Fachbetrieb auf einer einzelnen Grabplatte aufgebracht und verlegt. Die Kosten als Auslagen trägt der Nutzungsberechtigte.

(5) Eine individuelle Ausschmückung der Grabstellen ist nicht gestattet. Grabeinfassungen sind unzulässig. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

§ 22

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Gemeinde Unterwellenborn.

(2) Für auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzte Ehrenbürger erfolgt die Pflege zu Lasten der Gemeinde Unterwellenborn.

§ 23

Kriegsgräber

(1) Die Rechte und die Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (GVBl. I S. 98), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. S. 2257; 2019 I 496) geändert worden ist.

§ 24

Familienwahlgrabstätten

(1) Bereits bestehende Familienwahlgrabstätten sind nach den bisherigen Vorschriften vor Inkrafttreten dieser Satzung zu behandeln. Neue Familienwahlgrabstätten werden als Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gemäß § 16 angelegt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25

Abteilungen mit allgemeinen und

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof einzu richten, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Friedhofsverwaltung kann überdies Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten.

(4) Abs. 2, Satz 1 gilt nicht für bestehende Friedhöfe, für die bereits ausnahmslos zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten. Auch nach Inkrafttreten dieser Satzung müssen dort keine Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden, sofern den Einwohnern des Bestattungsbezirkes ein anderer Friedhof im Geltungsbereich dieser Satzung zur Verfügung steht.

§ 26

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 27) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 bis 1,0 m Höhe

- 0,12 bis 0,14 m;

ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe

- 0,14 bis 0,16 m und

ab 1,51 m Höhe

- 0,16 bis 0,18 m.

(3) Einfassungen aus Stein dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 0,10 m erstellt werden; bei Urnengräbern ist eine Mindeststärke von 0,05 m einzuhalten.

(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(6) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 0,08 x 0,05 m nicht übersteigen.

§ 27

Abteilungen mit

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften;

Größe der Gräber

(1) Durch die Gestaltungsanforderungen soll ein harmonisches, ruheausstrahlendes Gesamtbild bei dem Grab/Grabmal eines Gräberfeldes erreicht werden.

(2) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Grabmale sind nicht auf die Einfassungen zu stellen.

b)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

2.

Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

3.

Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

4.

Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.

5.

Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

Nicht zugelassen sind alle vorstehend unter a) und b) Nr. 1-5 nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1.

stehende Grabmale:

Höhe 0,60 bis 0,80 m; Breite bis 0,45 m;

Mindeststärke 0,12 m;

2.

liegende Grabmale:

Breite bis 0,35 m; Höchstlänge 1,40 m;

Mindeststärke 0,12 m;

b)

Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1.

stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m; Breite bis 0,50 m;

Mindeststärke 0,12 bis 0,16 m;

2.

liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m; Höchstlänge 0,60 m;

Mindeststärke 0,12 m;

c)

Auf Erdwahlgrabstätten:

1.

stehende Grabmale:

aa)

bei einstelligen Grabstätten im Hochformat:

Höhe bis 1,00 m;

Breite bis 0,60 m;

Mindeststärke 0,14 bis 0,16 m;

bb)

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern

sind folgende Maße zulässig:

Höhe bis 1,00 m;

Breite bis 1,40 m;

Mindeststärke 0,16 bis 0,22 m;

2.

liegende Grabmale:

aa)

bei einstelligen Grabstätten:

Breite bis 0,50 m;

Länge bis 0,70 m;

Mindesthöhe 0,16 m;

bb)

bei zweistelligen Grabstätten:

Breite bis 1,00 m;

Länge bis 0,80 m;

Mindesthöhe 0,18 m;

cc)

bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite bis 1,20 m;

Länge bis 0,80 m;

Mindesthöhe 0,18 m.

3.

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch

Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Auf Urnenreihengrabstätten:

1.

stehende Grabmale:

Größe 0,60 m;

Breite bis 0,40 m;

Mindeststärke 0,12 bis 0,14 m;

2.

liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m;

Länge bis 0,40;

Höhe der Hinterkante 0,14 m;

b)

Auf Urnenwahlgrabstätten:

1.

stehende Grabmale:

Höhe bis 0,80 m;

Breite bis 0,70 m;

Mindeststärke 0,12 bis 0,14 m;

2.

liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m;

Länge bis 0,40;

Höhe der Hinterkante 0,14 m;

(5) Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke.

Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften (§ 26) für vertretbar hält, kann er Ausnahmen im Einzelfall zulassen (schriftlicher Antrag und Bestätigung erforderlich). Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(6) Bei Erdwahlgrabstätten, Familienwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Grabeinfassungen durch die Grabnutzungsberechtigten anzulegen. Grabeinfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoff, Glas oder Holz sowie Umzäunungen dürfen nicht errichtet werden.

§ 28

Grabeinfassungen / Grabstättenumfeld

(1) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.

(2) Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig.

(3) Neben der Grabeinfassung darf kein zusätzlicher Einbau von Beton, Steinplatten, Metallrahmen, Gummi, Folien, Kies u. ä. Material eingebracht werden.

§ 29

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde/Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen.Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(3) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(6) Die nicht genehmigungspflichtig provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.

(7) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsatzung entspricht.

§ 30

Ersatzvornahme

(1) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 31

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend,nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 29. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 26 und 27.

§ 32

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß Grabnutzungsurkunde.

(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Grabmalstandsicherheitsprüfung durch Druckprobe wird mindestens einmal jährlich, im Auftrag der Friedhofsverwaltung, von fachkundigen Personen (Sachgutachter/-verständiger) durchgeführt.

(6) Die Bewirtschaftung des Friedhofs erfolgt durch die Gemeinde Unterwellenborn.

§ 33

Entfernung / Einebnung von Grabstätten

(1) Vor und nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 32 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Inhaber der Graburkunde bzw. Grabnutzungsurkunde schriftlich hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 34

Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 26 und 27 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Inhaber der Graburkunde, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß Grabnutzungsurkunde. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes würdig hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 35

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 und 31 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 36

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten dürfen nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. In den Belegungsplänen können nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

(2) Unzulässig ist

a)

das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b)

das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem,

c)

das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d)

das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 27 und 34 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 37

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 34 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Familiengrabstäten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

(4) Der Verfügungsberechtigte nach § 34 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 32 Absatz 2 hinzuweisen.

VIII. Trauerfeiern

§ 38

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Die Aufbahrung in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration der Feierhalle.

IX. Schlussvorschriften

§ 39 Alte

Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 40

Haftung

(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltunggewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert,

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art, die auf dem Friedhof anfallen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt und nicht nach verrottbaren und nicht verottbaren Material trennt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde und Hunde, die an der Leine zu führen sind

11.

Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anbringt,

12.

wegen bestehender oder drohender Waldbrandgefahr raucht,

13.

Streusalz, Unkrautvernichtung- und andere chemische Mittel verwendet,

14.

die Wirtschaftsgebäude unbefugt betritt sowie Materialien und Mittel mitnimmt,

15.

Wasser vom Friedhof mitnimmt (das Wasser ist ausschließlich zum Gießen der Grabstelle zu verwenden) oder vorhandene Elektroanschlüsse für Tätigkeiten außerhalb des Friedhofes nutzt

d)

entgegen § 7 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen § 8 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 13 Abs. 2 vornimmt,

g)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 26 und § 27 nicht einhält,

h)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 29 errichtet oder verändert,

i)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 33 Abs. 1 entfernt,

j)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 31, 32 und 34 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe p und § 34 Abs. 7 verwendet,

l)

Grabstätten entgegen den §§ 34, 35 und 36 bepflanzt,

m)

Grabstätten nach § 37 vernachlässigt,

n)

Bäume oder großwüchsige Sträucher auf und außerhalb der Grabstätte pflanzt sowie Rankengerüste, Gitter und Pergolen errichtet und die Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Kunststoffen u. ä. einfasst (§ 36 Abs. 2),

o)

Grabschmuck für Urnengemeinschaftsgrabstätten nicht an dem vorgesehenen Platz ablegt (§ 20 Abs. 6 Satz 2),

p)

neben der Grabeinfassung zusätzlich Metallrahmen, Beton, Steinplatten, Gummi, Folie, Kies oder ähnliche Materialien einbaut (§ 27).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 42

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43

Gleichstellungsklausel

(1) Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2008 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2020 außer Kraft.

Unterwellenborn, den 18.03.2024

Gemeinde Unterwellenborn

gez. Wende

Bürgermeisterin

Die Friedhofsatzung liegt in der Zeit vom 02. April bis 16. April 2024 (2 Wochen) in der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, Zimmer 205, öffentlich aus.