Aufgrund des §§ 55-59 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2025 (GVBI S. 22,47) erlässt die Gemeinde Unterwellenborn folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| Im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen | 25.319.599,00 EUR |
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| und Ausgaben mit | 25.319.599,00 EUR |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen | 13.364.129,00 EUR |
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| und Ausgaben mit | 13.364.129,00 EUR |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze)für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 271 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 340 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 355 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ansprüchen nach dem Haushaltsplan wird auf
3.500.000,00 EUR
festgesetzt
§ 6
Der Stellenplan wird mit felgender Zahl der Stellen dargestellt
| a) | Beamte | 2,000 VbE |
| b) | Beschäftigte | 52,081 VbE |
§ 7
Über die gesetzlichen Regelungen des § 18 ThürGemHV hinaus können die in der Anlage dargestellten Deckungsgrundsätze angewendet werden.
§ 8
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Unterwellenborn, den 17.03.2026
gez. André Gölitzer
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegen 4 Wochen nach der Veröffentlichung, während der Geschäftszeiten der Gemeinde Unterwellenborn, in der Finanzverwaltung zur Einsichtnahme aus.
A. Gölitzer
Bürgermeister