Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) des § 49 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30. Dez. 2025 (GVOBl.S. 19, 20), und des § 9 der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn vom 27.03.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in der Sitzung vom 11. Februar 2026 folgende Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt I | |
| § 1 | Gebührentatbestand |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Gebührenmaßstab |
| Abschnitt II | |
| § 4 | Gebührensatz |
| § 5 | Erhebungszeitraum |
| § 6 | Entstehen der Gebührenschuld |
| § 7 | Fälligkeit der Gebührenschuld |
| § 8 | Gebührenermäßigung |
| § 9 | Einschränkungen und Unterbrechungen der Straßenreinigung |
| § 10 | Festsetzung, Fälligkeiten |
| § 11 | Meldepflicht |
| Abschnitt III | |
| § 12 | Inkrafttreten |
ERSTER ABSCHNITT
§ 1
Gebührentatbestand
(1) Die Gemeinde Unterwellenborn erhebt Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungseinrichtung benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpflichtet ist.
(2) Beim Wechsel des Gebührenschuldners im laufenden Erhebungszeitraum endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Schuldnerwechsel bei der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn angezeigt wurde. Für den jeweiligen Rechtsnachfolger entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf die Anzeige folgenden Monats.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks.
(2) Als Straßenfrontlänge gilt
| a) | bei Vorderliegern: die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und |
| b) | bei Hinterliegern: die Länge derjenigen Grundstücksseite des hinterliegenden Grundstücks, die bei einer Parallelverschiebung des hinterliegenden Grundstücks an die Straße angrenzen würde. |
ZWEITER ABSCHNITT
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühren betragen vierteljährlich für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge bei 20-maliger jährlicher Reinigung mit Großkehrmaschine 0,45 EUR pro Meter.
§ 5
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht das Benutzungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Unterwellenborn während des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum das Restjahr, beginnend mit dem folgenden Kalendervierteljahr.
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre.
(2) Die witterungsbedingte Nichtdurchführung der Reinigungsleistung in den Wintermonaten unterbricht die Gebührenpflicht nicht.
§ 7
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Jahresgebühr ist am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres in Höhe einer Vierteljahresrate fällig oder auf schriftlichen Antrag jährlich am 01. Juli mit dem Jahresbetrag. Bei einer Jahresgebühr unter 20,00 € wird diese am 15.08. eines Jahres als Gesamtgebühr fällig.
Bei Entstehen der Gebührenschuld während des Jahres wird die Gebühr, in gleichen Teilen und beginnend mit dem Nächstfolgenden, zu den Terminen des S. 1 fällig.
(2) Ändert sich während des Erhebungszeitraumes die Bemessungsgrundlage; z. B. durch Neuvermessung des Grundstückes, Ende der Gebührenpflicht, so wird die geänderte Gebühr durch Änderungsbescheid festgesetzt. Bei Fortdauer des Benutzungsverhältnisses beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des geänderten Betrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats.
(3) Nachzuzahlende Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Rückständige Gebühren werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belegt und im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(5) Die Gemeinde Unterwellenborn kann, wenn die Erhebung der Gebühr für den Gebührenpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde, Billigkeitsmaßnahmen gewähren.
§ 8
Gebührenermäßigung
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen, nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden ebenfalls abgerundeten Straßenfrontlänge ergeben würde.
§ 9
Einschränkungen und Unterbrechungen der Straßenreinigung
(1) Kann die Straßenreinigung einer reinigungspflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder sonstigen Gründen, die die Gemeinde Unterwellenborn zu vertreten hat, länger als einen Monat, oder wegen höherer Gewalt länger als zwei Monate ununterbrochen nicht durchgeführt werden, so verringert sich für die Dauer der Nichtdurchführung die Gebührenschuld. In diesem Fall kann der Gebührenschuldner die Ermäßigung der Gebührenschuld beantragen, soweit die Gemeinde Unterwellenborn nicht schon von Amts wegen von einer Gebührenerhebung abgesehen hat. Der Antrag ist spätestens 14 Tage nach Ablauf der Monatsfrist des S. 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn zu stellen.
(2) Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Straßenreinigungsleistung nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld um 50 vom Hundert. Ist die tatsächliche Straßenreinigungsleistung auf weniger als die Hälfte der nach Straßenreinigungsanschlusszwang zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt die Gebührenpflicht für die Dauer der Behinderung. Unvollkommenheiten bei der Reinigung von Straßen, die situationsbedingt oder örtlich beschränkt sind (z. B. ruhender Verkehr, Container u. ä.) sowie vom Gebührenschuldner zu vertretende Hindernisse, führen nicht zu einer Minderung der Gebührenschuld.
(3) Die Ermäßigung bzw. die Unterbrechung der Gebührenpflicht gemäß Abs. 1 wird durch Gebührenbescheid festgelegt. Die Unterbrechung bzw. Ermäßigung beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Straßenreinigungsleistung eingeschränkt bzw. unterbrochen wurde, und endet mit Ablauf des Monats in welchem die Reinigungsleistung in vollem Umfang wieder aufgenommen wird.
§ 10
Festsetzung
Die Gebühr für die Straßenreinigung wird durch die Gemeinde Unterwellenborn per schriftlichem Bescheid festgesetzt.
§ 11
Meldepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
DRITTER ABSCHNITT
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 17.01.2020 außer Kraft.
Gemeinde Unterwellenborn
Unterwellenborn, den 27.03.2026
gez. Gölitzer
Bürgermeister