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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Landratswahl des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt am 7. Juni 2026 sowie eine etwaige Stichwahl am 21. Juni 2026

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landrates für den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt in der Gemeinde Unterwellenborn wird in der Zeit vom 18. Mai bis 22. Mai 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) -

während der Dienststunden der Gemeinde Unterwellenborn

Montag

09:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:45 Uhr

Mittwoch

09:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:45 Uhr

Freitag

09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn,

Zimmer 208 (Einwohnermeldeamt),

Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen prüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme erfolgt durch ein Bildschirmgerät.

2.

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (18. Mai bis 22. Mai 2026), spätestens am 22. Mai 2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 11:00 Uhr, bei der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn Zimmer 208 (Einwohnermeldeamt) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis für die Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17. Mai 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der oben genannten Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

5.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

 

b)

wenn die Voraussetzung für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten ist oder

 

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeindeverwaltung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

6.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 05. Juni 2026 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Unterwellenborn, Zimmer 208 (Einwohnermeldeamt), Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn, (Fax-Nr.: 03671 6731-49, E-Mail: einwohnermeldeamt@unterwellenborn.de) schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

7.

Für den Fall, dass bei der Wahl am 07. Juni 2026 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 21. Juni 2026 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 07. Juni 2026 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 07. Juni 2026 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 19. Juni 2026, bis 18.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Einwohnermeldeamt, Zimmer 208, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn (Fax-Nr.: 03671 6731-49, E-Mail: einwohnermeldeamt@unterwellenborn.de) schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 20. Juni 2026, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8.

Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Zugleich mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeinde und auf dem die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheines angegeben ist sowie

-

das Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Landratswahl und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag, dem 07. Juni 2026 (Stichwahl: 21. Juni 2026) bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Unterwellenborn, 23.04.2026

Gölitzer

Bürgermeister