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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Wahlbekanntmachung zur Landratswahl am 07. Juni 2026 sowie einer etwaigen Stichwahl am 21. Juni 2026

1.

Am 07. Juni 2026 findet die Wahl des Landrates für den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Vereinigt bei der Wahl am 07. Juni 2026 keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich, findet am 21. Juni 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.

3.

Die Gemeinde Unterwellenborn bildet zehn Stimmbezirke.

Die Wahlräume befinden sich in:

Der für Sie zutreffende Wahlraum ist in Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte angegeben.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind zwei Briefwahlvorstände gebildet worden.

Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich in der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Raum 202 und Raum 210, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 16.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigungskarte und Ihren Personalausweis oder Reisepass - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - in den Wahlraum mit.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Den Stimmzettel erhalten Sie nach Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

Für die Landratswahl sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Sie vergeben Ihre Stimme dadurch, dass Sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

6.

Ablauf der Wahlhandlung:

Im Wahlraum erhalten Sie am Tisch des Wahlvorstandes, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel.

Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen. Sie begeben sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen dort Ihren Stimmzettel und falten ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

Nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied die Wahlurne freigegeben hat, legen Sie den Stimmzettel in die Wahlurne.

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

Bitte beachten Sie:

Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der 

a)

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

b)

seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,

c)

seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,

d)

einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder

e)

außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

7.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

8.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Wahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

9.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

10.

Falls die Ermittlung des Wahlergebnisses im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann, wird sie - für die Wahl am 07. Juni 2026 am Montag, dem 08. Juni 2026, von 09.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr - für die Stichwahl am 21. Juni 2026 am Montag, dem 22. Juni 2026, von 09.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr in denselben Wahlräumen sowie Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände fortgesetzt.

Unterwellenborn, 23.04.2026

Gölitzer

Bürgermeister