gemäß § 8 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) und dem Gemeinderatsbeschluss 16/32/GR/18 vom 20.06.2018 wird die zum Bahnhof führende Straße in Unterwellenborn OT Könitz (Abschnitt zwischen Saalfelder Straße und Bahnhof) dem öffentlichen Verkehr entzogen:
| 1. | Die entsprechende Verkehrsanlage auf den Flurstücken 232/21 und 232/18, Flur 2, Gemarkung Könitz, wird entwidmet. | |
| 2. | Die unter Punkt 1 genannte und im Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche wird aus der Baulast der Gemeinde Unterwellenborn herausgelöst und in die Kategorie einer Privatstraße eingeordnet. | |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Unterwellenborn, den „Gemeinde-Nachrichten“ als bekannt gegeben. | |
| 4. | Die Einziehung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. | |
| 5. | Der Einziehungsbeschluss, ein Lageplan mit der einzuziehenden Fläche und die Begründung können während der Sprechzeiten am | |
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| Dienstag: | 09:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:45 Uhr |
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| Donnerstag: | 09:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:45 Uhr |
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| in der | |
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| Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19 in 07333 Unterwellenborn - Bauverwaltung eingesehen werden. | |
| 6. | Rechtsbehelfsbelehrung | |
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| Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn erhoben werden. | |
Unterwellenborn, den 23.04.2025
Gemeinde Unterwellenborn
Bürgermeister
André Gölitzer