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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Amtliches aus der Gemeinde

über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PV-FFA ehemaliges Umspannwerk Unterwellenborn“

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hat mit Beschluss vom 19.02.2025 (Beschlussnummer: 5/7/GR/25) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PV-FFA ehemaliges Umspannwerk Unterwellenborn als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom 03.04.2025 gemäß § 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt vorgelegt. Die Gemeinde hat die Eingangsbestätigung zum 04.04.2025 erhalten. Mit Schreiben vom 09.05.2025 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ThürKO erfolgen kann. Die Satzung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „PV-FFA ehemaliges Umspannwerk Unterwellenborn“ tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Unterwellenborn (Nr. 5; Erscheinungsdatum 30.05.2025) in Kraft.

Planauszüge

(Planauszüge nicht maßstabsgerecht)

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Bauverwaltung, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn, während folgender Dienstzeiten

Montag

8.30 - 12.00 Uhr

Dienstag

8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.45 Uhr

Mittwoch

8.30 - 12.00 Uhr

Donnerstag

8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.45 Uhr

Freitag

8.30 - 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gleichzeitig sind die Unterlagen im Internet unter www.unterwellenborn.de einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Unterwellenborn, den 19.05.2025

gez. Gölitzer

Bürgermeister