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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in der Sitzung am 26. April 2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen „Unterwellenborn“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1)

Das Gemeindewappen ist geteilt und halbgespalten und zeigt oben in Silber aus einem grünen Balken, der mit einem silbernen Wellenbalken belegt ist, wachsend drei grüne Nadelbäume, unten rechts in Rot ein silbernes Gezähe, unten links in Silber zwei rote Rauten.

(2)

Die Flagge der Gemeinde ist grün-weiß-grün gespalten und trägt das Gemeindewappen.

(3)

Das Dienstsiegel trägt die Umschrift im oberen Halbbogen „Thüringen“, im unteren Halbbogen „Gemeinde Unterwellenborn“ und zeigt das Gemeindewappen.

§ 3

Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Unterwellenborn

2.

Dorfkulm

3.

Langenschade

4.

Oberwellenborn

5.

Könitz

6.

Goßwitz

7.

Bucha

8.

Birkigt

9.

Lausnitz

10.

Kamsdorf

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1)

Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:

1.

Unterwellenborn

2.

Oberwellenborn

3.

Könitz

4.

Birkigt

5.

Lausnitz

6.

Kamsdorf

7.

Die Ortsteile Goßwitz und Bucha erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung „Goßwitz/Bucha“.

8.

Die Ortsteile Langenschade und Dorfkulm erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung „Langenschade/Dorfkulm“.

(2)

Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt.

b)

Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrates erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß des ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(3)

Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

(4)

Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden dem Ortsteilrat folgende weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:

a)

Pflege der Sportanlagen, Jugendclubs und Gemeindezentren;

b)

Einsatz und Bestätigung der Abrechnungen – Teilzeitkräfte – durch den Ortsteilbürgermeister;

c)

Verantwortlich für öffentlich genutzte Einrichtungen einschließlich der Haushaltskontrolle des Ortsteilratsfonds;

d)

Stellungnahme zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten für den Ortsteil in nicht öffentlicher Sitzung;

e)

Vertretung der Ortsteile in den Jagdgenossenschaften durch den Ortsteilbürgermeister bzw. seinen Stellvertreter;

f)

Unterstützung bei der Anleitung der Bauhöfe, Feuerwehren und Ortsbrandmeister in Abstimmung mit dem Bauhofleiter und der Bürgermeisterin.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Gemäß § 17 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) können die Bürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1)

Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu zwei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Unterwellenborn pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn, E-Mail:poststelle@unterwellenborn.de, eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu zwei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Gemeinderatsvorsitzenden bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch die Bürgermeisterin. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2)

Die Bürgermeisterin beruft mindestens einmal jährlich in jedem Ortsteil eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Die Bürgermeisterin lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3)

Der Bürgermeisterin obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Sie hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann die Bürgermeisterin zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4)

Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen von der Bürgermeisterin in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann die Bürgermeisterin Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied. Der Gemeinderat wählt zwei Stellvertreter für den Gemeinderatsvorsitzenden.

§ 8

Bürgermeisterin

Die Bürgermeisterin ist hauptamtlich tätig.

§ 9

Beigeordneter

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 10

Ausschüsse

(1)

Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

(2)

Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt.

(3)

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

§ 11

Ehrenbezeichnungen

(1)

Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2)

Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

a)

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister

b)

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter

c)

Mitglied des Ortsteilrates

=

Ehrenmitglied des Ortsteilrates

d)

Ortsteilbürgermeister

=

Ehrenortsteilbürgermeister

e)

Gemeinderatsmitglied

=

Ehrengemeinderatsmitglied

f)

sonstige Ehrenbeamte

=

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4)

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

die Durchführung von „Runder Tisch der Jugend“.

Die Bürgermeisterin entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenamtsplakette

Die Gemeinde Unterwellenborn kann verdienstvolle Bürgerinnen und Bürger sowie Sportler für besondere unentgeltliche Leistungen mit der „Ehrenamtsplakette der Gemeinde Unterwellenborn“ auszeichnen. Das Verfahren hierzu regelt die „Richtlinie zur Vergabe der Ehrenamtsplakette der Gemeinde Unterwellenborn“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14

Entschädigungen

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung

a)

einen monatlichen Sockelbetrag von

70,00 Euro

b)

sowie ein Sitzungsgeld von

25,00 Euro

für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

(2)

Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles und der notwendigen Auslagen.

Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Sonstige Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 9,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3)

Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4)

Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalles bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5)

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen 30,00 Euro und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 60,00 Euro.

(6)

Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

a)

der Vorsitzende des Gemeinderates

in Höhe von

b)

der Vorsitzende eines Ausschusses

in Höhe von

c)

der Vorsitzende einer Fraktion

in Höhe von

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung, erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

a)

der stellvertretende

Gemeinderatsvorsitzende in Höhe von

b)

der stellvertretende Ausschussvorsitzende in Höhe von

(7)

Die ehrenamtlich kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

in Höhe von

b)

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils

Unterwellenborn

in Höhe

von

430,00 Euro

des Ortsteils

Oberwellenborn

in Höhe

von

250,00 Euro

des Ortsteils

Könitz

in Höhe

von

400,00 Euro

des Ortsteils

Birkigt

in Höhe

von

250,00 Euro

des Ortsteils

Lausnitz

in Höhe

von

200,00 Euro

des Ortsteils

Goßwitz/Bucha

in Höhe

von

400,00 Euro

des Ortsteils

Langenschade/Dorfkulm

in Höhe

von

250,00 Euro

des Ortsteils

Kamsdorf

in Höhe

von

580,00 Euro

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Gemeinde-Nachrichten“ der Gemeinde Unterwellenborn.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2)

Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Herausgabe eines eigens aus diesem Anlass herausgegebenen Amtsblattes. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3)

Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse sind in den Ortsteilen durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln bekannt zu geben:

Langenschade

Hauptstraße 45 a (am Mehrzweckgebäude)

Hauptstraße 5

Bushaltestelle Reichenbach

Dorfkulm

Oberdorf Containerplatz

Unterdorf Containerplatz

Oberwellenborn

Lindenstraße (am Mehrzweckgebäude)

Vogelschutz (Abzweig Saalfelder Straße)

Unterwellenborn

Ernst-Thälmann-Straße 19

(Haus der Gemeinde)

August-Bebel-Straße 3

Krumme Gasse 19

Lausnitzweg (Abzweig Sandwiesen)

Schulpark (Sandwiesen, Viehtreibe)

Röblitz/Langenschader Straße (Am Teich)

Könitz

Friedrich-Ebert-Straße/Spielplatz

Bahnhofstraße/Abzweig Straße -

„Am Bornlauf“

Sportplatz (Bahnhofstraße)

Teich (Friedrich-Ebert-Straße)

Goßwitz

Könitzer Straße 2 (Physiotherapiepraxis)

Könitzer Straße 21 (Ecke „Feldweg“)

Bürgerhaus „Schacht Luise“

Weg der Einheit (Platz „Grüner Baum“)

Kamsdorfer Straße 37a („Ziegenberg“)

Bucha

Schleizer Straße 1 (Brunnen)

Schleizer Straße 15

(vor „Am Gartenhügel 1“)

Saalthal Alter (gegenüber Parkplatz 1)

Birkigt

Am Dorfanger

Lausnitz

Am Dorfplatz

Kamsdorf

Geschwister-Scholl-Straße / Am Weidig

Unterwellenborner Straße

Zollhäuser Straße 28

Kreuzung Zollhäuser Straße / Goethestraße

Zollhauskreuzung (gegenüber der Gaststätte „Zum alten Zollhaus“)

Kaulsdorfer Straße / Kreuzung Goethestraße / Ziegenberg

Karl-Marx-Platz

Wilhelm-Pieck-Straße 28

Unterföhringer Straße 21

(4)

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an den in Absatz 3 genannten Verkündungstafeln des jeweiligen Ortsteiles.

(5)

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet.

Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(6)

Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas Anderes bestimmen.

§ 16

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1)

Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2)

Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen.

Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3)

Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4)

Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5)

Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 17

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 18

Sprachform, In-Kraft-Treten

(1)

Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2)

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 05.11.2018 und die 1. Änderungssatzung vom 27.09.2019 außer Kraft.

Unterwellenborn, den 30. Mai 2023

GEMEINDE UNTERWELLENBORN