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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Amtliches aus der Gemeinde

Satzung

über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Unterwellenborn (Freibadsatzung - FbS)

Präambel

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn am 23.04.2025 folgende Benutzungssatzung für das Freibad Unterwellenborn- im Folgenden Badeordnung genannt - erlassen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

§ 1

Zweck der Badeordnung

§ 2

Badegäste

§ 3

Betriebszeiten

§ 4

Eintrittskarten

§ 5

Badezeiten

§ 6

Zutritt

§ 7

Verhalten im Bad

§ 8

Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprungeinrichtungen

§ 9

Badebekleidung

§ 10

Badebenutzung

Abschnitt II

§ 11

Betriebshaftung

§ 12

Fundgegenstände

§ 13

Betriebsunterbrechungen

§ 14

Schwimmunterricht

§ 15

Sonderveranstaltungen

§ 16

Verkauf von Waren

§ 17

Aufsicht

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

§ 19

In-Kraft-treten

ERSTER ABSCHNITT

§ 1

Zweck der Badeordnung

Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Bade­geländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsver­anstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.

§ 2

Badegäste

Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichtsperson.

§ 3

Betriebszeiten

(1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Verwaltung festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Kasse wird eine Stunde vor Ablauf der Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

§ 4

Eintrittskarten

Der Badegast erhält gegen Zahlung der in der Gebührensatzung für das Freibad Unterwellenborn in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Benutzungsgebühr eine Eintrittskarte. Einzelkarten gelten jeweils nur für das einmalige Betreten des Bades. Sie verlieren beim Verlassen des Freibades ihre Gültigkeit. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes.

Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung (Badpersonal) auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 5

Badezeiten

Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Freibad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen.

§ 6

Zutritt

(1) Der Zutritt zum Freibad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Freibad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung besonders geregelt.

(2) Leiter geschlossener Gruppen sind dazu verpflichtet, sich beim Aufsichtspersonal an- und abzumelden. Die Pflicht zur Aufsicht erlischt hierdurch nicht.

§ 7

Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

1.

das störende Betreiben von Rundfunkgeräten, Plattenspielern, Kassettenrecordern, Musikinstrumenten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und anderen Medien, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt sowie sonstiges Lärmen im Bad,

2.

das Betreten des Schwimmbecken-Umgangs mit Schuhen,

3.

das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser,

4.

das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art,

5.

das Untertauchen von Badegästen,

6.

das Springen vom seitlichen Beckenrad in die Becken,

7.

das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen,

8.

die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele,

9.

das Mitbringen von Tieren,

10.

das seitliche Einspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in das Becken,

11.

das Fotografieren oder Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung, Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmender vorherigen Genehmigung der Behördenleitung.

12.

das Konsumieren von Cannabis oder Cannabisprodukten,

13.

der Gebrauch von Glasflaschen und Weichblechdosen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich,

14.

die freie Körperkultur (FKK).

§ 8

Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprungeinrichtungen

1.

Die Schwimmbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. Dabei sollen sich die Badegäste gründlich duschen.

2.

Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen.

3.

Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungeinrichtungen ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen. Das Aufsichtspersonal des Freibades entscheidet darüber, inwieweit eine Anlage zum Springen freigegeben wird.

4.

Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf den Sprungeinrichtungen ist verboten.

5.

Die Benutzung der Wasserrutsche für Kinder unter 6 Jahren ist verboten! Die Benutzung der Wasserrutsche ist für Kinder ab 6 Jahren bis 8 Jahren grundsätzlich nur unter Aufsicht eines Erwachsenen erlaubt. Die Benutzung der Wasserrutsche erfolgt auf eigene Gefahr.

6.

Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

7.

Für die Rutsche im Nichtschwimmerbecken gilt Folgendes:

a)

Benutzung nur für Kinder bis 14 Jahren,

b)

Bauchrutschen ist nicht gestattet,

c)

die Rutsche darf nur einzeln und erst benutzt werden, wenn das vorhergehende Kind die Rutsche sowie die Wasserfläche davor verlassen hat.

8.

Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

9.

Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten.

10.

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen, wie beispielsweise Pool-Nudeln, ist auf das Nichtschwimmerbecken zu beschränken. Die Benutzung von Schwimmhilfen ist im Schwimmerbecken untersagt.

11.

Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

12.

Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet.

13.

Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden.

14.

Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken wegen Lebensgefahr sofort verlassen.

§ 9

Badebekleidung

Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht statthaft. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.

§ 10

Badebenutzung

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, anderenfalls führt die Gemeinde Unterwellenborn dies auf dessen Kosten aus.

ZWEITER ABSCHNITT

§ 11

Betriebshaftung

(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Freibades und seiner gesamten Einrich­tungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.

(2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Auch eine Haftung für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.

§ 12

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 13

Betriebsunterbrechungen

Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet.

§ 14

Schwimmunterricht

Das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art ist untersagt. Ausgenom­men ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

§ 15

Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Übungsstunden der Schwimm­vereine, Veranstaltungen geschlossener Gruppen wie Bundeswehr, Polizei usw.) werden zwischen der Verwaltung und dem Veranstalter besondere Regelungen in Form spezieller Vereinbarungen getroffen.

§ 16

Verkauf von Waren

Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verwaltung.

§ 17

Aufsicht

Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Verwaltung ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 OWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 das Bad unter Einfluss berauschender Mittel stehend oder unter einer ansteckenden Krankheit oder offener Wunden oder Hautausschläge leidend benutzt,

2.

entgegen § 3 das Bad vor dessen Öffnung und/oder nach dessen Kassenschluss betritt,

3.

entgegen § 7 nicht alles unterlässt, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht,

4.

entgegen § 10 die Badeeinrichtungen nicht pfleglich behandelt oder beschädigt oder verunreinigt.

(2) Wer ordnungswidrig im Sinne des Absatzes 1 handelt, kann auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 der Thüringer Kommunalordnung nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden.

§ 19

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Unterwellenborn (Badsatzung)“ vom 05.05.2008 und dem Beschluss des Gemeinderates vom 30.01.2008 außer Kraft.

UNTERWELLENBORN, 13.06.2025

Gemeinde Unterwellenborn

gez. Gölitzer

Bürgermeister