Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 409) und dem § 11 der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen auf dem Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungssatzung) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn vom 13.08.2025 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses (Anlage 1/GebKat/2025 - GebKat) erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Begriffsdefinitionen für öffentliche Straßen und sonstige Straßen gemäß §§ 1 und 2 FStrG und §§ 2 und 3 ThürStrG gelten für diese Sondernutzungsgebührensatzung entsprechend.
(3) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Gebührenschuldner im Sinne des Absatzes 1 sind auch diejenigen Personen, welche eine Sondernutzung unerlaubt ausüben oder ausüben lassen.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Die Höhe der Gebühren der Sondernutzung bemisst sich nach dem Sondernutzungsgebührenkatalog (Anlage 1/GebKat/2025 - GebKat), welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(3) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(4) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(5) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(6) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.
(7) Sofern das genehmigte Ausmaß der Sondernutzung überschritten wird, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach der tatsächlich beanspruchten Fläche. In diesem Fall kann die Gebührenfestsetzung nachträglich korrigiert werden, auch wenn die Sondernutzung bereits beendet wurde.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 3 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 4 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis, |
| b) | auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Bei monatlichen oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am ersten Tag der betreffenden Zeiteinheit ein, frühestens jedoch 14 Tage nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.
(4) Die Gebührenpflicht endet mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis.
(5) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungs-maßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Unterwellenborn eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(3) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so besteht kein Anspruch zur Erstattung der Gebühr. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren erfolgt für angefangene Monate keine Erstattung.
§ 6
Gebührenfreiheit
(1) Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Sondernutzung unentgeltlich erlaubt ist.
(2) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher schriftlicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden dürfen, bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden.
(3) Gebührenfrei bleiben Nutzungen bei bereits bestehenden Bauten, die erst durch Straßenbaumaßnahmen zu Sondernutzungen werden.
(4) Gebührenfreie Sondernutzungen sind
| 1. | erlaubnisfreie Sondernutzungen gemäß § 5 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung (SonNS) und |
| 2. | genehmigte Pflanzgefäße, Fassadenbegrünungen oder -beete. |
(5) Gebührenfreiheit soll insbesondere ganz oder teilweise gewährt werden für
| 1. | Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand und Religionsgemeinschaften, soweit die Nutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient, |
| 2. | Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, caritativen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sofern auf andere Verkehrsteilnehmer nicht aktiv eingewirkt wird, |
| 3. | für Werbung politischer Parteien in Verbindung mit bevorstehenden Wahlen, |
| 4. | für ortsansässige Vereine. |
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 8
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Bei bestehenden Sondernutzungen ist diese Sondernutzungsgebührensatzung für die nächste fällige Gebühr nach in Inkrafttreten dieser Satzung anzuwenden.
(2) Sondernutzungserlaubnisse mit Billigkeitsablösungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, bleiben von dieser Satzung unberührt. Dies gilt nicht, wenn Billigkeitsablösungen an Dritte, bspw. durch Vererbung, weitergegeben werden sollen.
§ 10
Sonstige Bestimmungen
(1) Gebührenablösungen für auf Dauer angelegte Sondernutzungen sind unzulässig.
(2) Das Recht, Gebühren nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erheben, bleibt von dieser Satzung unberührt.
(3) Fällige Gebühren für Sondernutzungen werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis fristlos widerrufen werden.
(4) Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung und des Gebührenkataloges gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Durch das Inkraftreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungsgebührensatzung) inklusive des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren vom 04.10.2007 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2007 außer Kraft.
Unterwellenborn, 13.08.2025
Gemeinde Unterwellenborn — Siegel
Gölitzer
Bürgermeister