Präambel
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024, (GVBl. S. 277, 288), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 02. Juli 2024, (GVBl. S. 277, 290), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 409) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungssatzung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Erlaubnisbedürftige Sondernutzung |
| § 3 | Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis |
| § 4 | Verfahren |
| § 5 | Erlaubnisfreie Sondernutzungen |
| § 6 | Sorgfaltspflichten |
| § 7 | Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen |
| § 8 | Schadenshaftung |
| § 9 | Sicherheitsleistung |
| § 10 | Ausnahmen |
| § 11 | Sondernutzungsgebühren |
| § 12 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 13 | Schlussbestimmungen |
| § 14 | Inkrafttreten |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Gemeinde Unterwellenborn innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Unterwellenborn.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. Die Regelungen des § 5 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen und Satzung sind insbesondere:
| 1. | Aufgrabungen, |
| 2. | Verlegung privater Leitungen, |
| 3. | Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen, Containern, Sammelcontainer für Altkleider, |
| 4. | Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art, |
| 5. | Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen sowie Festzelten, |
| 6. | Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle, |
| 7. | Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen, |
| 8. | Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht sind und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
| 9. | Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u. a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden, |
| 10. | Fahrradständer mit Werbungen, insofern der Ort des Fahrradständers nicht der Ort der Leistung ist. |
(4) Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart (Sondernutzung) erlaubnispflichtig.
(5) Für die Bestimmung von Flächen auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing gelten die Besonderheiten des § 18a Thüringer Straßengesetz.
(6) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.
§ 3
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Für Sondernutzungen i. S. d. § 2 Abs. 5 gelten die Besonderheiten gem. § 18a ThürStrG.
(2) Macht die Gemeinde Unterwellenborn von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde Unterwellenborn keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 4
Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten
| a) | den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers, |
| b) | Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Art, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, Letzteres, soweit dies möglich ist, |
| c) | im Falle des § 2 Abs. 5 einen expliziten Hinweis auf die Nutzung zum Carsharing, |
| d) | einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint. |
Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Gemeinde Unterwellenborn nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich dem Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
§ 5
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:
| 1. | Im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer; |
| 2. | Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen; |
| 3. | Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt; |
| 4. | Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen; |
| 5. | das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. im Gehwegsbereich aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird; |
| 6. | Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen; |
| 7. | behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen; |
| 8. | bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Gemeinde auf Gehwegen angebracht werden; |
| 9. | die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht; |
| 10. | historische Kellereingänge und Treppenanlagen; |
| 11. | werbefreie Fahrradständer sofern eine nutzbare Mindestbreite des Gehwegs von 1,50 m gewährleistet bleibt. |
(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt bzw. untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 6
Sorgfaltspflichten
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde Unterwellenborn dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Das Bauamt der Gemeinde Unterwellenborn ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
§ 7
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen bzw. Widerruf der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des Gehweges wieder herzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.
§ 8
Schadenshaftung
(1) Die Gemeinde Unterwellenborn haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde Unterwellenborn keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Unterwellenborn für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Gemeinde Unterwellenborn für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde Unterwellenborn von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde Unterwellenborn erhoben werden.
(3) Die Gemeinde Unterwellenborn kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.
(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Sicherheitsleistung
(1) Die Gemeinde Unterwellenborn kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Erlaubnisnehmer seinen Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung nicht nachkommt und/oder die Sondernutzung einen größeren Umfang einnimmt und länger als drei Monate dauert. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen und den mutmaßlichen Kosten für die Beseitigung der befürchteten Beschädigung.
(2) Entstehen der Gemeinde Unterwellenborn durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. Die Gemeinde ist verpflichtet, demjenigen, der die Sicherheitsleistung geleistet hat, über die Kosten der Instandsetzung Rechnung zu legen.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.
(4) Ist von dem Erlaubnisnehmer keine Sicherheitsleistung verlangt worden, und ist durch die Sondernutzung die öffentliche Verkehrsfläche derart beschädigt worden, dass dadurch eine vorzeitige Erneuerung derselben erforderlich wird, haftet der Erlaubnisnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 10
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben
| a) | Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 Abs. 1 ThürStrG und § 8 Abs. 10 FStrG, |
| b) | Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind. |
(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(3) Die Gemeinde Unterwellenborn kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 11
Sondernutzungsgebühren
Die Gemeinde Unterwellenborn erhebt gemäß § 21 Abs. 1 ThürStrG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn in der jeweils geltenden Fassung für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt; |
| b) | einer nach § 3 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt; |
| c) | entgegen § 6 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder |
| d) | entgegen § 7 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt. |
(2) Gem. § 50 ThürStrG und § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 134), kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 13
Schlussbestimmungen
Funktions- und Statusbezeichnungen dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Durch das Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungssatzung) vom 04. Oktober 2007 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2007 außer Kraft.
Unterwellenborn, 13.08.2025
Gemeinde Unterwellenborn — Siegel
Gölitzer
Bürgermeister