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Gemeinde-Nachrichten Unterwellenborn
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen (AB)
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Amtliches aus der Gemeinde

Satzung der Gemeinde Unterwellenborn über die Freiwillige Feuerwehr

Präambel

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) sowie der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) zuletzt geändert durch § 19 und § 20 sowie Anlagen 3 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S.233), sowie § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S.74) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S.277, 291), hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in seiner Sitzung am 25.06.2025 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Organisation, Bezeichnung

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

§ 10

Jugendabteilung

§ 11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

§ 12

Wehrführerausschuss

§ 13

Jahreshauptversammlung

§ 14

Wahl des Gemeindebrandmeisters, des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer, der zu wählenden Mitglieder des Wehrführerausschusses

§ 15

Feuerwehrvereine

§ 16

Wasserwehrdienst

§ 17

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

§ 18

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

§ 19

Beteiligung am Wasserwehrdienst

§ 20

Gleichstellungsklausel

§ 21

Inkrafttreten

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn ist als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG).

Sie führen die Bezeichnung

"Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Unterwellenborn"

-

Ortsteil Unterwellenborn

-

Ortsteil Könitz/Lausnitz

-

Ortsteil Kamsdorf

-

Ortsteil Oberwellenborn

-

Ortsteil Langenschade/Dorfkulm

-

Ortsteil Bucha/Goßwitz

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins gem. § 15.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Unterwellenborn die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Unterwellenborn gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Unterwellenborn Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister bzw. Wehrführer unverzüglich anzuzeigen;

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Unterwellenborn infrage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Unterwellenborn haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Unterwellenborn zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Unterwellenborn haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschreiten. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(4) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Unterwellenborn sein.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(6) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(7) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters, bei Feuerwehren in Ortsteilen auf Vorschlag des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG). Die Verpflichtung durch Handschlag des Bürgermeisters sollte im Rahmen der jährlichen Jahreshauptversammlung oder anderer feierlicher Anlässe innerhalb der Gemeinde erfolgen.

(8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung, bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

c)

dem Austritt,

d)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG oder

e)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Wehrführerausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht (Schul- und Ausbildungsdienst), an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss ihm

a)

eine Ermahnung oder

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit, zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister bzw. Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend) oder

c)

durch Tod.

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Wehrführerausschusses gewählt werden. Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung oder im Rahmen der Jahreshauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Unterwellenborn führt den Namen

"Jugendfeuerwehr Gemeinde Unterwellenborn"

-

Ortsteil Unterwellenborn

-

Ortsteil Könitz/Lausnitz

-

Ortsteil Kamsdorf

-

Ortsteil Oberwellenborn

-

Ortsteil Langenschade/Dorfkulm

-

Ortsteil Bucha/Goßwitz

(2) Die Jugendfeuerwehr Unterwellenborn ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 9. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Unterwellenborn untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, die sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedienen. Er übernimmt die Koordination der Jugendarbeit der einzelnen Jugendgruppenleiter und trägt zur Gestaltung der Jugendarbeit bei.

(4) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und die Jugendgruppenleiter werden durch die Wehrführer dem Gemeindebrandmeister vorgeschlagen und durch den Bürgermeister berufen. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart ist gegenüber dem Bürgermeister vortragsberechtigt und vertritt im Wehrführerausschuss die Interessen der Jugendabteilung. Die Jugendgruppenleiter sollen mindestens 18 Jahre und in der Regel nicht älter als 45 Jahre sein. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein und sollen den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie eine fachliche und persönliche Eignung (Jugendleiterausbildung oder vergleichbare Qualifikation) haben.

§ 11

Gemeindebrandmeister,

stellvertretender Gemeindebrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).

(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode in Form einer Versammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Unterwellenborn ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der derselben Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Unterwellenborn ernannt.

(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteile grundsätzlich in einer Wahlversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 3) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(8) Die stellvertretenden Wehrführer haben den jeweiligen Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Wahlversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 3) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(9) Die Wehrführer und deren Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Unterwellenborn ernannt.

§ 12

Wehrführerausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn ein Wehrführerausschuss gebildet.

(2) Der Wehrführerausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Wehrführern, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und dem hauptamtlichen Gerätewart.

Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Unterwellenborn zu beraten und entsprechende Festlegungen zu treffen. Zu den Beratungen können weitere Personen geladen werden, wenn das zur Regelung der Angelegenheit notwendig ist. Die Einladung erfolgt durch den Gemeindebrandmeister auf Vorschlag der Mitglieder mit Nennung der Gründe.

(3) Die Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und der Gemeindejugendfeuerwehrwart erfolgt grundsätzlich in einer Wahlversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind Ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 14

Wahl des Gemeindebrandmeisters,

des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters,

der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,

der zu wählenden Mitglieder des Wehrführerausschusses

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, deren Stellvertreter, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Wehrführerausschuss und der Gemeindejugendfeuerwehrwart werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird, schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen sind Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und ihrer Stellvertreter sind innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Unterwellenborn richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 17

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Maßnahmen.

a.

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b.

Warnung betroffener Personen (z.B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahr,

c.

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d.

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e.

bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f.

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen

g.

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten

h.

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanung,

i.

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung

(4) Die Gemeinde stellt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Aufgaben enthält:

a.

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Bachabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b.

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und den vorliegenden Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten,

c.

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d.

die Art der Alarmierung,

e.

den Sammlungsort,

f.

die Ablösung und Versorgung,

g.

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h.

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i.

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a.

die örtlichen Gefährdungen und die Gefahrenbereiche,

b.

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c.

die einzuleitenden Maßnahmen,

d.

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e.

die zu alarmierenden Personen und Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 18

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er überträgt die Leitung des Einsatzes auf den Gemeindebrandmeister oder dessen Stellvertreter. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 19

Beteiligung am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a.

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung

b.

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 ThürWG)

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Personen, die nach Abs.1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs.2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs.1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 20

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn - Feuerwehrsatzung - vom 12.06.2019 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 12.07.2022 außer Kraft.

Unterwellenborn, 13.08.2025

Gemeinde Unterwellenborn — Siegel

Gölitzer

Bürgermeister

Anlage zur Satzung der Gemeinde/Stadt Unterwellenborn über die Freiwillige Feuerwehr und über den Wasserwehrdienst

Organisationsplan zur Hochwasserabwehr

Dieser Organisationsplan dient der Abwehr von drohenden Gefahren durch Hochwasser und der Beseitigung von bereits entstandenen Gefahren.

1. Wasserläufe im Gemeindegebiet

2. Regenrückhaltung

3. Gefährdungsgebiete

4. Kräfte und Erreichbarkeit

Gesamteinsatzleiter:

Bürgermeister, im Verhinderungsfall Stellvertreter

Einsatzleiter:

Gemeindebrandmeister im Verhinderungsfall sein Stellvertreter

Vorgeplante Kräfte:

Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Unterwellenborn

Ortsteil Unterwellenborn

über Rettungsleitstelle

Ortsteil Könitz

über Rettungsleitstelle

Ortsteil Bucha/Goßwitz

über Rettungsleitstelle

Ortsteil Kamsdorf

über Rettungsleitstelle

Ortsteil Langenschade/ Dorfkulm

über Rettungsleitstelle

Ortsteil Oberwellenborn

über Rettungsleitstelle

Bauhof Gemeinde Unterwellenborn

über 01754400203 /

016095100628

5. Alarmierung der Einsatzkräfte

Die Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt über Sirenenalarmierung mit Funkmeldeempfänger und Telefon

6. Sammlungsorte nach Alarmierung

Nach der Alarmierung haben sich alle Kräfte unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus Unterwellenborn, Am Dorfteich, 07333 Unterwellenborn einzufinden. Von dort erfolgt dann die Einteilung an die Einsatzstellen.

7. Ablösung und Versorgung der Einsatzkräfte

Die Ablösung der Einsatzkräfte erfolgt zuerst durch nicht eingesetzte Kräfte der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn. Danach erfolgt die Nachziehung von Kräften laut der Allgemeinen Ausrückordnung. Die Versorgung mit Einsatzmitteln, Verbrauchsmaterialien, Betriebsstoffen usw. erfolgt durch die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs und der Freiwilligen Feuerwehr Unterwellenborn.

8. Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel

Langenschade:

Alte Feuerwehrgarage, gefüllte Sandsäcke

9. Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel

1000 Sandsäcke

Sandfüllanlage mit trockenem Sand

1000 leere Säcke

5 Stromerzeuger

5 Tauchpumpen

1 Hochwasserboot

Diverse Saug- und Druckschläuche

Handwerkszeug

Schutzbekleidung

Gummistiefel

Weiter Einsatzmittel auf den Feuerwehrfahrzeugen der einzelnen Ortsteilfeuerwehren

10. Art und Weise der Nachrichtenübermittlung

Die Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt regulär über folgende Mittel:

-

Sirene

-

Funkmeldeempfänger

-

Handyalarmierung

-

Telefon

-

Mündlich

Die Warnung der Bevölkerung erfolgt regulär über folgende Mittel:

-

Sirene

-

Radio/Rundfunk

-

Lautsprecherdurchsagen mit Einsatzfahrzeugen KdoW

-

mündlich

Unterwellenborn, 13.08.2025

Gemeinde Unterwellenborn — Siegel

Gölitzer

Bürgermeister