Aufgrund des §§ 55-59 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. A. 127) erlässt die Gemeinde Unterwellenborn folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen | 22.395.835 EUR |
| und Ausgaben mit | 22.395.835 EUR |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen | 13.770.860 EUR |
| und Ausgaben mit | 13.770.860 EUR |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze)für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | — 271 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | — 340 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 355 v.H. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
3.500.000 EUR
festgelegt
§ 6
Der Stellenplan wird mit Folgender Zahl der Stellen dargestellt:
| a) | Beamte | 2,000 VbE | |
| b) | Beschäftigte | 53,517 VbE | |
§ 7
Über die gesetzlichen Regelungen des § 18 ThürGemHV hinaus können die in der Anlage dargestellten Deckungsgrundsätze angewendet werden.
§ 8
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Unterwellenborn, den 08.08.2025
gez. André Gölitzer
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegen 4 Wochen nach der Veröffentlichung, während der Geschäftszeiten der Gemeinde Unterwellenborn, in der Finanzverwaltung zur Einsichtnahme aus.
A. Gölitzer
Bürgermeister