Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert §§ 24, 38 und 52 geändert sowie § 38a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBI. S.19, 20) wird folgende Straße im Gemeindegebiet - für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
| 1. | OT Bucha - Flurstücke 606/9, 606/11 und Teilflächen Flurstück 634, Flur 7, Gemarkung Bucha werden als öffentliche Straße gewidmet. | |
| 2. | Die unter Punkt 1 genannten und im Lageplan gekennzeichneten Verkehrsflächen werden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG als öffentliche Gemeindestraße eingestuft. | |
| Widmungsbeschränkungen: keine | |
| 3. | Träger der Straßenbaulast für die unter Punkt 1 genannten Verkehrsflächen ist die Gemeinde Unterwellenborn. | |
| 4. | Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Unterwellenborn, den „Gemeinde-Nachrichten" als bekanntgegeben. | |
| 5. | Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. | |
| 6. | Der Widmungsbeschluss, der Lageplan mit den gewidmeten Flächen und die Begründung können während der Sprechzeiten am | |
| Dienstag: | 9:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:45 Uhr |
| Donnerstag: | 9:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:45 Uhr |
| in der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19 in 07333 Unterwellenborn - Bauverwaltung eingesehen werden. Ansprechpartner ist Herr Tänzer, Telefon 03671 6731-32. | |
| 7. | Rechtsbehelfsbelehrung | |
| Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn erhoben werden. | |
Unterwellenborn, den 07.07.2026
gez. André Gölitzer
Bürgermeister
Gemeinde Unterwellenborn