Titel Logo
Höhberg Echo
Ausgabe 2/2024
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement

und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen

Franz-Weinrich-Straße 24

37339 Leinefelde-Worbis

Flurbereinigungsverfahren: Lindewerra

Az.: 1-2-0564 — Leinefelde-Worbis, 15.02.2024

Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin

1. Einladung zur Informationsveranstaltung

In Vorbereitung der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und des Anhörungstermins werden hiermit die Teilnehmer (Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sowie die Eigentümer von selbstständigem Gebäude- und Anlageneigentum) am Flurbereinigungsverfahren zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, die am

Dienstag, dem 19.03.2024 um 18:00 Uhr

im Saal der Gemeinde Lindewerra,

Dorfstraße 66b, 37318 Lindewerra

stattfindet.

2. Bekanntgabe (Offenlegung) des Flurbereinigungsplanes

Gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) wird der Flurbereinigungsplan den Beteiligten

am 20.03.2024 in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr

und am 21.03.2024 in der Zeit von 09:00 bis 15:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Lindewerra, Straße zur Einheit 2, 37318 Lindewerra

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Währenddessen stehen Beauftragte des TLBG zur Erläuterung und Auskunftserteilung zur Verfügung.

Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch an Ort und Stelle die neue Feldeinteilung zu erläutern. Diesbezügliche Termine können während der Offenlegung des Flurbereinigungsplanes vereinbart werden.

3. Ladung zum Anhörungstermin

Im Flurbereinigungsverfahren Lindewerra findet die Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG

am Dienstag,dem 26.03.2024, um 09:00 bis 15:00 Uhr

in Lindewerra statt.

Die Beteiligten werden hiermit geladen als

a)

Eigentümer ihrer dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

b)

Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen,

c)

Landempfänger im Neuen Bestand.

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung und die Vermarkung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes, müssen die Beteiligten im Anhörungstermin vorbringen.

Eine Auskunftserteilung oder Erläuterung der Abfindung kann am Tag des Anhörungstermins nicht mehr erfolgen.

Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht erscheinen.

4. Zusendung von Auszügen aus dem Flurbereinigungsplan

Jeder Teilnehmer erhält als Anlage zu dieser Ladung einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Dieser Auszug soll den Teilnehmern unabhängig von der Erläuterung des Flurbereinigungsplanes im Bekanntgabetermin (Ziffer 2) ermöglichen, ihre Abfindung tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen.

Es wird gebeten, diesen Auszug zu den Terminen nach Ziffer 1 und 2 mitzubringen.

5. Vertretungsbefugnis

Wer an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für den Ehemann, falls er seine Frau vertritt und umgekehrt. Vollmachtvordrucke können beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis kostenlos in Empfang genommen werden.

Die Vollmacht muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z. B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung, Gerichts- oder Polizeibehörde) beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist gebührenfrei.

Die Gebührenbefreiung bezieht sich nicht auf eine notarielle Beglaubigung.

Ohne Beglaubigung kann die Vollmacht vorerst anerkannt werden. Die Beglaubigung ist aber nachzuholen.

6. Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.

Im Auftrag

gez.

Sonja Leber

(Referatsleiterin)  —  (DS)