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Höhberg Echo
Ausgabe 2/2024
Gemeindenachrichten
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Neuerrichtung einer Schiedsstelle in der Landgemeinde Uder

Seit August 2018 ist die Schiedsstelle leider nicht mehr besetzt. Die Verwaltung hat sich daher dazu entschieden, Bürger zu suchen, die sich in einer Schiedsstelle engagieren.

Aber was macht eigentlich eine Schiedsstelle?

Bei Problemen wendet sich der Bürger an die Schiedsstelle. In einem vertrauensvollen Vorgespräch wird die strittige Frage ausgiebig erörtert. Erst dann wird entschieden, ob die Schiedsstelle zu einer Schlichtungsverhandlung einlädt. Bei der Verhandlung kommt es darauf an, dass unter der Leitung der Schiedsstelle bei einer ruhigen Atmosphäre beide Partner ihren Standpunkt darlegen. Oftmals führt ein solches Gespräch bereits dazu, dass man für die Auffassung seines „Gegners“ Verständnis aufbringt und sich am Ende der Verhandlung die Hand reicht.

Von der Schiedsstelle wird immer eine einvernehmliche Lösung, ein Vergleich, angestrebt. Es wird kein Urteil gesprochen und es erfolgt auch keine Schuldzuweisung. Sollte ein Vergleich nicht möglich sein, bescheinigt die Schiedsstelle die Erfolglosigkeit der Verhandlung. Erst mit dieser Bescheinigung kann bei vielen Streitfällen eine Klage vor Gericht eingereicht werden, was aber dann mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.

Unterstützt wird die Schiedsstelle vom Ordnungsamt der Landgemeinde Uder. Eine Entschädigung der Schiedspersonen gemäß Ehrenamtspauschale wird vereinbart. Erforderliche Grundlehrgänge, Einweisungen und Weiterbildungen werden angeboten.

Die Landgemeinde Uder, bittet interessierte Bürger aller Ortsteile sich für dieses Amt zur Verfügung zu stellen. Auch von Vereinen und Gemeinschaften können geeignete Personen vorgeschlagen werden.

Bewerbungen und Vorschläge sollten umgehend eingereicht werden, damit eine ordnungs- und termingerechte Bearbeitung und Wahlvorbereitung erfolgen kann. Interessenten melden sich bitte im Ordnungsamt der Landgemeinde Uder.

Grundlage für die Arbeit der Schiedsstelle sind das Thüringer Schiedsstellengesetz und die dazugehörige Durchführungsbestimmung.

Die Schiedsstelle wird mit mindestens zwei Personen besetzt, dem Vorsitzenden und den Stellvertreter(n). Wer von den Bewerbern die Schiedsstelle besetzen wird, entscheidet der Gemeinderat der Landgemeinde Uder in geheimer Wahl. Die Bewerber mit den meisten Stimmen werden dann vom Direktor des Amtsgerichts Heiligenstadt in das Amt berufen.

Auszug aus dem Thüringer Schiedsstellengesetz

§ 3 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

  1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
  4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, 3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Auszug aus der Durchführungsverordnung zum Schiedsstellengesetz

1.4 Anforderungen an die Schiedsperson (zu § 3)

1.4.1 Außer aus den in § 3 Abs. 2 des Gesetzes genannten Gründen soll auch nicht als Schiedsperson berufen werden, wer

1. gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt nicht geeignet ist.

Die Gemeinde soll von der zur Wahl vorgeschlagen Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr keine Gründe nach Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

1.4.2 Zur Beurteilung der Persönlichkeit und der Befähigung einer Person für das Schiedsamt soll ferner insbesondere geprüft werden, ob sie

a) gut beleumundet ist,

b) nach Bildung und natürlicher Befähigung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage ist,

c) sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand befindet und

d) über die erforderliche Zeit verfügt.

1.4.3 Als Wohnort (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) ist der Ort anzusehen, an dem die Person den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.

Landgemeinde Uder

Ordnungsamt