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Höhberg Echo
Ausgabe 6/2023
Amtliche Mitteilungen
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Katzenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen „Katzenschutzverordnung“ für den Landkreis Eichsfeld vom 25.01.2017

Aufgrund des § 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs (ThürTierSchErmVO) vom 15. Juni 2016 (GVBl. 2016, S. 251) erlässt der Landkreis Eichsfeld folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in den in der Anlage 1 ausgewiesenen Gebieten. Diese Gebiete sind Schutzgebiete. Sie bestehen aus einer Kernzone und einem umgebenen Bereich, welcher unter Berücksichtigung des Wander- und Revierverhaltens fortpflanzungsfähiger Katzen das Eindringen solcher Tiere in die Kernzone verhindern soll.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
  2. eine fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die nicht von einem Tierarzt kastriert wurde und fünf Monate oder älter ist,
  3. eine freilebende Katze eine Katze, die keinen Halter hat,
  4. Halter einer Katze, wer diese Katze regelmäßig mit Futter versorgt,
  5. unkontrollierter Auslauf die Bewegung einer Katze außerhalb geschlossener Wohnräume oder allseits umschlossener, volierenartiger Einfriedungen, wenn sie sich frei bewegen kann und wenn weder der Halter noch eine von ihm beauftragte oder für ihn handelnde Person unmittelbar auf sie einwirken kann,
  6. zuständige Behörde die untere Tierschutzbehörde (§ 1 Nr. 3 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277) in der jeweils geltenden Fassung).

§ 3 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

(1) Wer als Halter seiner Katze in einem Schutzgebiet nach § 1 unkontrollierten Auslauf gewähren möchte, hat die Katze zuvor kennzeichnen und registrieren zu lassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(3) Die Kennzeichnung erfolgt durch Implantierung eines Mikrochips oder Tätowierung durch einen Tierarzt. Die zuständige Behörde darf die Daten der Kennzeichnung für Zwecke dieser Verordnung nutzen.

(4) Die Registrierung hat bei „TASSO“ des TASSO e. V. oder dem „Deutschen Haustierregister“ des Deutschen Tierschutzbundes e. V. zu erfolgen. Für die Registrierung sind die Transpondernummer oder Nummer der Tätowierung, die Fellfarbe sowie der Name und die Anschrift des Halters anzugeben. Die vorgenannten Daten dürfen auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Bundesdatenschutzgesetzes auf Ersuchen der zuständigen Behörde für Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung an diese übermittelt werden. Der Halter der Katze ist insoweit verpflichtet, dies zu dulden. Die zuständige Behörde darf die Daten ausschließlich für Zwecke nach dieser Verordnung nutzen.

§ 4 Auslaufverbot bzw. Kastrationspflicht

(1) Wer als Halter seiner Katze in einem Schutzgebiet nach § 1 unkontrollierten Auslauf gewähren möchte, hat die Katze zuvor von einem Tierarzt kastrieren zu lassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(3) Über die Kastration ist als Nachweis ein tierärztlicher Beleg mit Angabe der Transpondernummer oder der Nummer der Tätowierung zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht gewährleistet ist und glaubhaft dargelegt wird.

§ 5 Durchführung und Überwachung

(1) Wird eine fortpflanzungsfähige Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ein vom Halter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahme nach Satz 1 zu dulden.

(2) Ist eine fortpflanzungsfähige, im unkontrollierten Freigang angetroffene Katze nicht entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die zuständige Behörde die Kastration und Kennzeichnung des Tieres auf Kosten des Halters durchführen lassen.

§ 6 Überprüfung

Die zuständige Behörde führt weiterhin ein Monitoring zu freilebenden Katzen im Landkreis Eichsfeld durch. Auf dieser Grundlage prüft sie im Abstand von längstens vier Jahren, ob im Hinblick auf die mit dieser Verordnung verbundenen Ziele

  1. zwischenzeitlich eine Aufhebung der Verordnung erfolgen kann oder
  2. Änderungen zur Verordnung erforderlich sind.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. März 2017 in Kraft.

Dr. Henning

DER LANDRAT

Hinweise:

Die Begründung zu dieser Verordnung ist im Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld einsehbar.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen eine kostenpflichtige, behördliche Anordnung zur Durchsetzung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht nach sich. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Anlage 1

(geändert gemäß 1. Änderungsverordnung vom 17.11.2020)

Schutzgebiete im Sinne des § 1 der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen des Landkreises Eichsfeld Zum Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes sind alle in den folgenden Gemeinden liegenden Grundstücke erklärt:

a.)

Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue mit den Gemeinden

Bernterode

Breitenworbis

b.)

Stadt Leinefelde- Worbis mit den Ortsteilen

Birkungen

Kallmerode

Leinefelde

Worbis

c.)

Verwaltungsgemeinschaft Uder mit der Gemeinde

Uder

d.)

Stadt Heilbad Heiligenstadt mit den Ortsteilen

Flinsberg

Heilbad Heiligenstadt

e.)

Verwaltungsgemeinschaft Leinetal mit der Gemeinde

Geisleden

f.)

Landgemeinde Sonnenstein mit der Ortschaft

Holungen