Diese Bekanntmachung gilt als Ankündigung im Sinne des § 41 Wasserhaushaltsgesetz. Eigentümer, An- und Hinterlieger, haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, wenn der Unterhaltungs-pflichtige oder von ihm beauftragte Personen, Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
Werden Grundstückseigentümer im besonderen Maße von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung betroffen, erfolgt eine gesonderte Information.
Der GUV ist Unterhaltungspflichtiger im Sinne des § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz und hat entsprechend der Bestimmungen des § 31 Abs. 8 Thüringer Wassergesetz einen Gewässerunterhaltungsplan für 2026 aufgestellt. In diesem sind die planmäßig durchzuführenden Arbeiten dargestellt.
Schwerpunktmäßig handelt es sich dabei um Mahd-, Krautungs- und Sohlräumungsmaßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusse. Diese Arbeiten werden im Zeitraum von Mai bis Oktober ausgeführt.
Baumschnittmaßnahmen werden nach den Vorgaben des Naturschutzrechts in der Zeit von Oktober bis Ende Februar ausgeführt.
Im März erfolgt die Durchführung der Verbandsschau. Die Termine und die Gewässerabschnitte die besichtigt werden sollen, werden öffentlich bekannt gemacht.
Kontrollmaßnahmen, sowie Maßnahmen die als Reaktion auf festgestellte Mängel, Biberaktivitäten oder Anzeigen erfolgen, sind darüber hinaus ganzjährig möglich. Müssen hierfür eingefriedete Grundstücke betreten werden, wird der Eigentümer kontaktiert.
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht, obliegt es dem Eigentümer, Anlagen, die durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beeinträchtigt oder beschädigt werden könnten, hinreichend zu kennzeichnen. Hierfür ist ein Pfahl, der mindestens 1,5 m über Geländeoberkante ragt zu verwenden. Unterbleibt die Kennzeichnung, sind Haftungsansprüche ausgeschlossen.