Präambel:
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. §§ 20, 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i.V.m. §§ 2, 12 Abs. 1 S. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland folgende 3. Änderungssatzung zu seiner Satzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung:
Artikel 1
Der § 3 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 3
Gebührenmaßstab
(2) Zur Flächenermittlung kann auf Daten aus Luftbildaufnahmen mit einer maximalen Bodenauflösung von 20x20 cm pro (Bild-) Pixel zurückgegriffen werden.
Artikel 2
Der § 3a wird hinzugefügt:
§ 3 a
Grundstücksdatenermittlung und Datenschutz
(1) Bei der Erstellung und Verwendung von Luftbildaufnahmen zum Zwecke der Ermittlung der Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen sind, sind die schutzwürdigen Interessen der Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Der Zweckverband gibt dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast die festgestellten Flächengrößen in geeigneter Weise zur Kenntnis.
(2) Die zur Ermittlung der Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen sind, benötigten personen- und grundstücksbezogenen Daten der Gebührenschuldner im Sinne des § 2 werden gemäß den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich ist. Dies gilt auch für die Ermittlung von Grundlagendaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 88 Abs. 1 Abgabenordnung.
Artikel 3
Der § 7 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 7
Pflichten des Gebührenschuldners
(2) Der Gebührenschuldner ist weiterhin verpflichtet, auf Anforderungen durch den Zweckverband innerhalb eines Monats die zur Abgabenerhebung notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die zur Ermittlung der Abgabe notwendigen Daten vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Das gilt auch für den Fall, dass diese Angaben für die Gebührenerhebung erst in der Zukunft erheblich sind. Kommt der Gebührenschuldner seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Zweckverband den Umfang der angeschlossenen Flächen gemäß § 162 AO schätzen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
ausgefertigt: Hermsdorf, den 27.07.2020
Perschke — - Siegel -
Verbandsvorsitzender
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland