1. | Gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBI. 1993, S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz am 27.2.2014 (GVBI. S.45, 46) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2014 (GVBI. S. 685) zuletzt geändert durch Gesetz am 10.5.2018 (GVBI. S. 212, 223) und des Gemeinderatsbeschlusses 373/2018 vom 30.10.2018 wird folgender Straßenabschnitt mit zugehörigen Anlagen im Bereich des Ortsteiles Uhlstädt für den öffentlichen Verkehr gewidmet: | |
Hintere Bahnhofstraße | ||
(Gemarkung Uhlstädt, Flur 1, Flurstück 147/18) | ||
Die Lage der betreffenden Verkehrsfläche ist im beiliegenden Liegenschaftsauszug farblich gekennzeichnet. | ||
2. | Die unter Punkt 1. genannte Verkehrsfläche wird nach § 3 Abs. 1 ThürStrG wie folgt eingestuft: | |
- | ca. 240 m2 (im Lageplan grün dargestellt) Widmung als Gemeindestraße ohne Beschränkung des Gemeingebrauches gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG | |
- | ca. 340 m2 (im Lageplan gelb dargestellt) Widmung als sonstige öffentliche Straße mit der Beschränkung des Gemeingebrauches auf die Benutzungsart „Parkfläche" gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG |
3. | Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. | |
4. | Der Widmungsbeschluss und seine Begründung sowie der Lageplan können während der Öffnungszeiten am | |
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr | |
Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | |
Freitag | 08:00 - 13:00 Uhr | |
in der Gemeindeverwaltung Uhlstädt-Kirchhasel, Jenaische Str. 90, OT Uhlstädt eingesehen werden. | ||
5. | Rechtsbehelfsbelehrung | |
Gegen die Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Uhlstädt-Kirchhasel, Jenaische Str. 90, 07407 Uhlstädt-Kirchhasel Widerspruch erhoben werden. | ||
Uhlstädt, 09.11.2018
Hübler
Bürgermeister — - Siegel -