Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel in seiner Sitzung am 30.10.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung beschlossen.
§ 1
Änderungen
§ 5 Abs. 2 S. 4 wird wie folgt geändert:
„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).“
§ 2
In-Kraft-Treten
Die 2. Änderungssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt
Uhlstädt-Kirchhasel, den 12.12.2018
Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel
gez. Hübler — (Siegel)
Bürgermeister