Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel setzt hiermit die Grundsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2024 wie folgt fest:
| Grundsteuer A (land- und forstw. Vermögen) | 305 v.H. |
| Grundsteuer B (Grundstücke) | 415 v.H. |
Die Hebesatzänderung im Jahr 2021 wurde bereits mit Bescheid bekannt gegeben, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Steuerfestsetzung:
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung, mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2021 durch Grundsteuerbescheid veranlagten Betrag, festgesetzt. Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen (15.02./15.05./15.08./15.11. oder 01.07. bei Jahreszahlern; 15.08. mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt; 15.02./15.08. je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Zu spät überwiesene Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Gemeinde Uhlstädt- Kirchhasel, OT Uhlstädt, Jenaische Straße 90, 07407 Uhlstädt-Kirchhasel einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Bitte beachten Sie:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt und ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind.
Dietzel
Bürgermeister