(ALKIS 6.0) Geltungsbereich der 2. Änderung des B-Planes
Der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.09.2020 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Kirchhasel – Sondergebiet Großflächiger Nahversorgungshandel“ mit Beschluss-Nr. 088/2020 nach § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Anzeige der Satzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Kirchhasel– Sondergebiet Großflächiger Nahversorgungshandel“ gegenüber dem Landratsamt erfolgte am 20.10.2020.
Mit dieser Bekanntmachung tritt o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ThürKO in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel, Jenaische Straße 90 in 07407 Uhlstädt-Kirchhasel zu den nachfolgenden Öffnungszeiten:
montags | 8:00 - 12:00 Uhr, |
dienstags | 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr, |
donnerstags | 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 -16:00 Uhr, |
freitags | 8:00 - 13.00 Uhr |
einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erlangen.
Aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben und in Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus ist zur Verhinderung größerer Menschenansammlungen die Einsicht- und Kenntnisnahme in die ausgelegten Unterlagen nur für Einzelpersonen und nach telefonischer Anmeldung unter 036743/670791 bzw. 036742/67060 möglich.
Gleichzeitig wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit seinen Anlagen auf der Webseite der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel (www.uhlstaedt-kirchhasel.de) ins Internet eingestellt.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach –
1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Uhlstädt-Kirchhasel, d. 26.01.2021
gez. Dietzel
Bürgermeister