Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel in seiner Sitzung am 30.01.2024 folgende 3. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung beschlossen.
§ 1
Änderungen
| (1) | § 5 Abs. 3 wird um folgenden 2. Satz ergänzt: | ||
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| „In begründeten Fällen kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“ | ||
| (2) | In § 7 Abs. 1 werden die Worte „…dessen Stellvertreter“ ersetzt durch die Worte „…dessen 1. und 2. Stellvertreter….“. | ||
| (3) | § 11 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: | ||
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| „Der 1. und der 2. stellvertretende Ortsbrandmeister haben den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Der 1. Stellvertreter geht dabei dem 2. Stellvertreter in der Reihenfolge der Stellvertretung vor. Folgende Aufgabengebiete werden dem 1. und dem 2. Stellvertreter dauerhaft übertragen: | ||
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| 1. | stellvertretender Ortsbrandmeister: | |
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| - | Ansprechpartner zum Thema Ausbildung |
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| - | Organisation Ausbildungsthemen |
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| 2. | stellvertretender Ortsbrandmeister: | |
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| - | Organisation Projekte Gefahrenabwehr (wie z.B. Fortschreibung Feuerwehrkonzeption, Aktualisierung Feuerwehrpläne, OTS an Schwerpunktobjekten, jährl. Gerätehausinspektion) |
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| Der 1. und der 2. stellvertretende Ortsbrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden einer der Stellen die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Die zwei stellvertretenden Ortsbrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel ernannt.“ | ||
| (4) | In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „.. seinem Stellvertreter…“ ersetzt durch die Worte „.. seinen Stellvertretern…“. | ||
| (5) | In § 13 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „.. sein Stellvertreter…“ ersetzt durch die Worte „.. seine Stellvertreter…“. | ||
| (6) | In § 16 Überschrift werden die Worte „..des stellvertretenden Ortsbrandmeisters…“ ersetzt durch die Worte „.. des 1. und des 2. Stellvertreters des Ortsbrandmeisters…“. | ||
| (7) | In § 16 Abs. 3 werden die Worte „.. sein Stellvertreter…“ ersetzt durch die Worte „.. der 1. und der 2. Stellvertreter…“ | ||
| (8) | In § 16 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „.. seines Stellvertreters…“ ersetzt durch die Worte „.. seiner Stellvertreter…“. | ||
| (9) | § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: | ||
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| „Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein.“ | ||
| (10) | § 21 Abs. 1 Punkt b) wird wie folgt neu gefasst: | ||
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| „b) die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).“ | ||
§ 2
In-Kraft-Treten
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt
Uhlstädt-Kirchhasel, den 21.02.2024
Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel
gez. Dietzel — (Siegel)
Bürgermeister