Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22,47), des § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 29) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) für Kinder der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 08.05.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel in der Sitzung am 15.01.2026 die folgende Elternbeitragssatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Kindergarten „Am Sperlingsberg“ im OT Großkochberg, in Trägerschaft der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel.
§ 2
Elternbeitragserhebung
Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Am Sperlingsberg“ im OT Großkochberg Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 14 Tage vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt haben. Sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem (dauerhaften) Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 6, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en), z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.
(3) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
§ 6
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 7
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| Täglicher Betreuungs- umfang | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie | |||
| ein Kind | zwei Kinder | drei Kinder | vier Kinder und jedes weitere Kind | |
| bis 5 h (halbtags) | 195,00 € | 151,00 € | 120,00 € | frei |
| mehr als 5 h (ganztags) | 217,00 € | 173,00 € | 130,00 € | frei |
(3) Wird der vereinbarte Betreuungsumfang häufig überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(4) Für gelegentliche Betreuung (Gastkinder) wird ein Tagessatz von 20,00 Euro erhoben, für die Halbtagsbetreuung (bis 5 Stunden) 15,00 Euro.
§ 8
Festlegung des Elternbeitrages, Auskunftspflichten
(1) Die Gemeindeverwaltung erlässt gegenüber den Eltern jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe des Elternbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein kindergeldberechtigtes Kind der Familie maßgeblichen Betrages festgesetzt. Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Kindergartenleitung Großkochberg unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Der Elternbeitrag wird für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel - Kindertagesstätte „Am Sperlingsberg“ OT Großkochberg vom 14.01.2020 außer Kraft.
ausgefertigt:
Uhlstädt-Kirchhasel, 11.02.2026
Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel
gez. Dietzel
Bürgermeister — (Siegel)