Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel am 04.02.2020 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich aus 220,00 Euro Grundbetrag und 6,00 Euro Zuschlag je Ortsteilfeuerwehr zusammensetzt.
(2) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt zusammensetzt:
- | Wehrführer mit Landkreistechnik | 120,00 Euro |
| plus 3 Euro Zuschlag je zugehörige Löschgruppe | |
- | Wehrführer ohne Landkreistechnik | 90,00 Euro |
| plus 3 Euro Zuschlag je zugehörige Löschgruppe |
(3) Löschgruppenführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
- | an Standorten mit Anhängern | 20,00 Euro |
- | an Standorten mit einem Fahrzeug | 30,00 Euro |
- | an Standorten mit mehreren Fahrzeugen | 50,00 Euro |
(4) Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendwarte gemäß § 10 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 Euro.
(5) Die Vertreter der Positionen nach (1) und (2) erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.
(6) Berufene Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
(7) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
- | den Gerätewart je Ortsteilfeuerwehr
| 80,00 Euro | |
- | Atemschutzgerätewart
| 50,00 Euro | |
- | Kleiderwart
| 15,00 Euro | |
- | Feuerwehrangehörige
| ||
| a) | für die Alarm- und Einsatzplanung, | |
| b) | für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, | |
| c) | für die statistische Datenerfassung sowie | |
| d) | für den Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehren | 50,00 Euro |
(8) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen (1) bis (7), gilt § 5 Abs. 4 ThürFwEntschVO.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 23.9.2010 außer Kraft.
Ausgefertigt
Uhlstädt-Kirchhasel, den 30.3.2020
Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel
gez. Hübler — (Siegel)
Bürgermeister