Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Wartburgkreises folgende
Allgemeinverfügung
| 1. | In ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen dürfen bis auf Widerruf keine Geflügelausstellungen oder Geflügelveranstaltungen anderer Art durchgeführt werden. | |
| 2. | Außerhalb der unter 1. genannten Zonen sind Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken erlaubt, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden und die teilnehmenden Tiere (Geflügel und gehaltene Vögel) vor der Veranstaltung am Einlass tierärztlich klinisch untersucht werden. | |
| 3. | Geflügel und gehaltene Vögel dürfen auf der Veranstaltung nach Nummer 2 nur ausgestellt werden, soweit negative Nachweise über Ergebnisse einer virologischen Untersuchung auf hochpathogenes Aviäres Influenzavirus (HPAIV) gemäß den Nebenbestimmungen vorliegen. | |
| Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Geflügelpestverordnung (Sentinelhaltung) sind nicht ausreichend. | ||
| Vorbehaltlich der nachträglichen Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen nach (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 ThürVwVfG) werden zur Sicherstellung der rechtlichen Vorschriften und des Schutzes vor Tierseuchen gemäß § 36 Abs. 1 ThürVwVfG folgende Nebenbestimmungen festgelegt: | ||
| Negative Nachweise über Ergebnisse einer virologischen Untersuchung auf HPAI mit einem der folgenden Untersuchungsregime gelten als ausreichend für eine Teilnahme, wenn: | ||
| i. | die Probenahme längstens sieben Tagen vor der Veranstaltung erfolgte und kombinierte Rachen- und Kloakentupfern von 60 Tieren des jeweiligen Bestandes entnommen wurden. Bei weniger als 60 Tieren wurden alle Tiere des Bestandes untersucht. | |
| oder | ||
| ii. | die Probenahme längstens vier Tagen vor der Veranstaltung erfolgte und kombinierte Rachen- und Kloakentupfern von allen Ausstellungstieren entnommen wurden. Bei weniger als fünf Ausstellungstieren sind mindestens die Ausstellungstiere und weitere Tiere des Bestandes zu beproben, so dass die Mindestanzahl von fünf Tieren erreicht wird. | |
—
| 4. | Tauben werden von der virologischen Untersuchungsverpflichtung nach Nr. 3 ausgenommen |
| 5. | Bei einer Abgabe von Tieren auf einer Veranstaltung nach Nr. 2 sind Abgebende zu verpflichten, die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Registriernummer) der Käufer in einer Liste zu dokumentieren. |
| 6. | Geflügelbörsen und -märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder getauscht wird und bei denen die Vorgaben nach Nr. 2 und 3 nicht eingehalten werden können, sind bis auf Widerruf untersagt. |
| 7. | Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. |
| 8. | Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. |
| 9. | Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. |
| 10. | Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei. |
Begründung:
I.
Insgesamt wurden seit dem 1. Oktober 2022 81 Fälle von HPAI-Virus des Subtyps H5 bei Wildvögeln bestätigt. Es handelt sich um tot und krank aufgefundene Möwen, Gänse, Enten, Schwäne, Eulen, Reiher, Tölpel und Regenpfeifer. Die Funde betreffen in diesem Zeitraum acht Bundesländer,
darunter Sachsen-Anhalt und Brandenburg.
Im gleichen Zeitabschnitt wurden in Deutschland 103 HPAI-Ausbrüche beim Hausgeflügel und gehaltenen Vögeln gemeldet. Alle Ausbrüche waren vom Subtyp H5N1.
Die Ausbrüche betreffen Haltungen in 11 Bundesländern (BB, BE, BY, HE, MV, NI, NW, RP, SH, SN, ST).
Darüber hinaus gab es seit Ende November HPAI-Virus Nachweise in Kleinst- und Rassegeflügelhaltungen in verschiedenen Bundesländern (u. a. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg), die im epidemiologischen Zusammenhang mit einer überregionalen Rassegeflügelschau in Demmin (Mecklenburg-Vorpommern) stehen.
Auch in Thüringen wurden am 2. Dezember 2022 mehrere klinische Verdachtsfälle nach Teilnahme an einer Rassegeflügelschau in Sachsen-Anhalt gemeldet. Bei drei Haltungen wurde bereits das HPAI-Virus H5N1 nachgewiesen. Weitere Verdachtsfälle aus den Landkreisen Weimarer Land werden derzeit labordiagnostisch abgeklärt. Eine Ausbreitung des Seuchengeschehens kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden. Weiterhin wird bei den betroffenen Betrieben nochmals deutlich, dass derzeit insbesondere Wassergeflügel -im Gegensatz zu Hühnervögeln- von einer schweren klinischen Symptomatik betroffen sind.
Das Friedrich-Loeffler-Institut geht in seiner Einschätzung zum Auftreten von HPAI H5N1 in Deutschland vom 8. November 2022 auf Grund der aktuellen Verbreitung davon aus, dass das.Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel für ganz Deutschland als hoch eingestuft werden muss. Weiter wird festgestellt: „Die Zahl der Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln hat in Europa zugenommen. Davon betroffen ist auch Deutschland. Es ist deshalb derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb Deutschlands und Europas auszugehen.
Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind nach Einschätzung des FLI kaum möglich. Oberste Priorität hat weiterhin der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen.
Weiterhin ergänzt das FLI seine Risikoeinschätzung vom 8. November 2022 mit einer Kurznachricht vom 07.12.2022 (https://www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/steigende-fallzahlen-bei-gefluegelpest-durch-gefluegelschauen/) um die Bewertung, dass Veranstaltung weiterer Ausstellungen von Rassegeflügel angesichts der bislang bekannten Seuchengeschehen, ausgehend von Geflügelausstellungen, bis auf weiteres ausgesetzt werden sollte.
Neben der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen müssen deshalb auch in Thüringen weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände und einer Weiterverschleppung zwischen Geflügelbetrieben und Betrieben, die andere Vögel als Geflügel halten, ergriffen werden.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises die zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors:
Aufgrund der amtlichen Feststellung der Geflügelpest muss die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 grundsätzlich um jeden Ausbruch eine Schutz- und Überwachungszone einrichten. In diesen Zonen sind Maßnahmen zu ergreifen, die der Unterbindung einer möglichen Seuchenverschleppung dienen. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung nach Art. 27 Abs.1 i. V. m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, dass Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art zu verbieten sind. Ausnahmeregelungen sind nach europäischem Tierseuchenrecht nicht vorgesehen.
Es besteht kein Ermessen.
Zu Nr. 2 und 5 des Tenors:
Gemäß Art. 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2016/429 ist unabhängig von sonstigen finanz-, steuerrechtlichen o.ä. Gründen derjenige ein „Unternehmer", der - ggf. auch für begrenzte Zeit - verantwortlich ist für ein Tier oder Erzeugnis. Aus diesem Unternehmerbegriff leitet sich die Verantwortung sowohl des Tierhalters als auch des Veranstalters ab, die Vorschriften des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a) iii) der genannten Verordnung bezüglich der Minimierung des Risikos einer Ausbreitung von Seuchen einzuhalten und nach Artikel 10 Buchstabe b) die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu ergreifen. Diese geeigneten Maßnahmen umfassen dabei auch angeordnete Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b) iii) und iv) der Verordnung (EU) 2016/429. Die Anordnung der Durchführung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dient der Unterbindung von Kontakten zur Wildvogelpopulation, einerseits in Bezug auf den Schutz der gehaltenen Vögel vor einer eventuellen Infektion, gleichermaßen jedoch auch dem Schutz der Umwelt -und damit der Wildvögel- vor Kontamination über eventuell infiziertes Geflügel.
Die Durchführung einer klinischen Untersuchung vor Einlass soll über die Maßgabe der Nr. 3 des Tenors hinaus sicherstellen, dass nur gesunde Tiere zur Ausstellung gelangen. Die Regelung ergibt sich aus § 7 Abs.1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die Anwendbarkeit trotz Vorrang des EU-Rechtes ergibt sich aus Art. 269 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, der zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen bezüglich der Überwachung unter Bezug auf Artikel 24 bis 30 gestattet. Gemäß Art 26 Abs. 2 ist die Überwachung so zu gestalten, dass die rechtzeitige Erkennung gelisteter Seuchen ermöglicht wird. Dieser Vorgabe entspricht die Anweisung einer klinischen Untersuchung.
Der Tatsache der „Unternehmerverpflichtung" nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) iii) in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b) iii) der Verordnung (EU) 2016/429 entspricht auch die Anordnung in Nr. 5 des Tenors, dass die Kontaktdaten zu erfassen sind, falls Tiere abgegeben werden. Sollte es tatsächlich zu einem Seuchenverdacht kommen, muss die Behörde epidemiologische Ermittlungen gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/429 anstellen und der Unternehmer hat die entsprechenden Daten gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2020/687 bereitzustellen.
Zu Nr. 3
Geflügel umfasst nach Artikel 4 Nr. 9 Verordnung (EU) 2016/429:
„Geflügel": Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden
| a) | Erzeugung von | |
| i) | Fleisch; | |
| ii) | Konsumeiem; | |
| iii) | sonstigen Erzeugnissen; | |
| b) | Wiederaufstockung von Wildbeständen; | |
| c) | Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden; | |
sowie „gehaltene Vögel" nach Artikel 4 Nr. 10 Verordnung (EU) 2016/429:
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel": Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Tumierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden; Artikel 269 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 gestattet die Anwendung nationaler Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung unter Bezug auf Artikel 24 bis 30 der Verordnung. Gemäß Art. 26 Abs. 2 ist die Überwachung so zu gestalten, dass die rechtzeitige Erkennung gelisteter Seuchen ermöglicht wird. Dieser Vorgabe entspricht die Anweisung einer virologischen Untersuchung in Anlehnung an § 7 Absatz 2 bzw. § 14 a Absatz 1 der Geflügelpestverordnung. Die Ausweitung der Untersuchungspflicht auch auf andere Tiere als Wassergeflügel sowie die Nichtanwendung der „Sentinelregelung" ergibt sich aus der Tatsache, dass sowohl im Seuchenzug 2021 als auch bei den aktuellen Fällen in Thüringen teilweise die Hühnervögel keine klinischen Anzeichen einer Infektion aufwiesen, während gleichzeitig das Wassergeflügel schwer bis letal erkrankte.
Zu den Nebenbestimmungen
Buchstabe i)
Der Umfang der Beprobung orientiert sich an § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Geflügelpest-Verordnung in der derzeit Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018.
Buchstabe ii)
Der Umfang der Beprobung orientiert sich an § 14 a Absatz 1 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018.
zu Nr. 4 des Tenors
Aufgrund der geringeren Empfänglichkeit bzw. geringen Erregerausscheidung von Tauben können diese nach Risikobewertung von der Untersuchungsverpflichtung ausgenommen werden. Die entspricht den Ausnahmetatbeständen des nationalen Rechtes, in dem Tauben im § 1 Abs.2 Nr. 3 der Geflügelpest-Verordnung ausdrücklich von den Regelungen befreit sind.
zu Nr. 6 des Tenors:
Gemäß § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 6 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden falls die unter Nr. 2 und 3 genannten Bedingungen nicht eingehalten werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf insbesondere nicht untersuchter Tiere eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
Die Anordnungen in den Punkten 2 bis 6 des Tenors stehen auch im Einklang mit § 4 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung, nachdem die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten kann, sofern es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das ist bei der derzeitigen HPAI-Situation geboten. Damit wird der erweiterten Risikoeinschätzung des FLI vom 07. Dezember 2022 gefolgt.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Zu Nr. 8 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
zu Nr. 9 des Tenors
Diese Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie kann widerrufen werden, wenn sich die äußeren Bedingungen (z.B. die Seuchenlage) ändern und insbesondere auch, wenn die im Folgenden aufgeführten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG).
Zu Nr. 10 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen erhoben werden.
Im Auftrag
Dr. Knyrim — Siegel
Amtstierarzt
Amtsleiter
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG() keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.