| 1. | Festsetzung der Grundsteuer A + B für das Jahr 2025 |
Mit Ende des Jahres 2024 werden kraft Gesetz (§ 266 Bewertungsgesetz) alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbeschiede und Grundsteuerbescheide aufgehoben, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden.
Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz wurde zudem klargestellt, dass auch Grundsteuermessbescheide, in denen der Grundsteuermessbetrag auf Grundlage des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt wurde und Grundsteuerbescheide, in denen die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage bemessen wurde, kraft Gesetz zum 31.12.2024 aufgehoben werden.
Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform (§ 37 GrStG) erhalten alle Grundstückseigentümer für das Jahr 2025 neue Grundsteuerbescheide, die ausschließlich auf den an die Stadt elektronisch übermittelten Inhalten des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes beruhen.
Die Hebesätze betragen für die Grundsteuer A 270 v.H. und für die Grundsteuer B 500 v.H. (Hebesatz-Satzung der Stadt Vacha vom 12.12.2024).
| 2. | Zahlungspflicht Grundsteuer A + B |
Bitte warten Sie Ihren Grundsteuerbescheid ab, bevor Sie Überweisungen an die Stadt Vacha tätigen. Passen Sie Ihre Daueraufträge an die Forderungen des neuen Grundsteuerbescheides an. Sofern Sie per SEPA-Lastschriftverfahren zahlen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.
Grundsätzlich können sie für alle bestehenden Zahlungsverpflichtungen ein SEPA-Lastschriftverfahren einrichten. Das Formular finden Sie unter: www.stadt-vacha.de/Rathaus/Formulare
Die Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahren bestehen darin, dass alle Zahlungen rechtzeitig zu den Fälligkeitsterminen erfolgen, lästige Mahnungen und damit verbundene Kosten und Säumniszuschläge sowie Vollstreckungskosten vermieden werden.
Alle Steuerpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, Ihre Zahlungen für das Jahr 2025 auf folgendes Konto zu entrichten:
| Wartburgsparkasse | IBAN: DE78 8405 5050 0000 1246 21 |
| 3. | Allgemeine Hinweise bei Eigentümerwechsel zur Grundsteuer |
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§9 GrStG). Die Grundsteuer ist somit eine Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig neu abgerechnet. Nach § 10 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand bei Feststellung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt zugerechnet ist.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 1 und 17 GrStG) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn die Stadt einen geänderten Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegen hat. Der ehemalige Steuerschuldner erhält dann eine Abmeldung der Stadt, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.
| 4. | Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2025 |
Die Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die erlassene Hundesteuersatzung. Für alle Hundesteuerpflichtigen, bei denen sich die Höhe der Hundesteuer nicht ändert, wird hiermit die Hundesteuer für das Jahr 2025 wie für das Jahr 2024 festgesetzt.
Mit dem Tag der Veröffentlichung ersetzt die öffentliche Bekanntmachung den schriftlichen Hundesteuerbescheid für das Jahr 2025.
| 5. | Festsetzung der Gewerbesteuer |
Die Festlegung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt ist Grundlage für die Gewerbesteuerbescheide. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 400 v.H. (Hebesatz-Satzung der Stadt Vacha vom 12.12.2024). Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide 2025 werden an die Steuerpflichtigen versendet.
| 6. | Rechtsbehelfsbelehrung: |
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Vacha, Bahnhofstraße 21, 36404 Vacha einzulegen.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
gez. Martin Müller
Bürgermeister