1. | Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026 |
Die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2026 haben sich gegenüber dem Jahr 2025 nicht verändert.
Sie betragen:
| a) | für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe - | Grundsteuer A 270 v.H. |
| b) | für die Grundstücke - | Grundsteuer B 500 v.H. |
Eine Erhöhung der Hebesätze kann der Stadtrat noch bis zum 30.06.2026 beschließen. Die Festsetzungen des Finanzamtes sind Grundlage für die Grundsteuerbescheide. Für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlage sich nicht ändert, wird hiermit die gleiche Grundsteuer für das Jahr 2026 wie für das Jahr 2025 festgesetzt (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Mit dem Tag der Veröffentlichung ersetzt die öffentliche Bekanntmachung den schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026.
Die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung wird festgesetzt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 42 Grundsteuergesetz).
Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen oder der Eigentümer wird ein entsprechender Grundsteuerbescheid erstellt.
2. | Überprüfung der Grundsteuer - |
| Anmeldung nach §§ 42 ff GrStG |
| Ersatzbemessung für das Jahr 2026 |
Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das zuständige Finanzamt kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohn- und Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke.
Die Grundsteuer wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt.
Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.
Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (Modernisierungen, An-, Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.
Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer Anmeldung erforderlich. In diesen Fällen ist die Grundsteuer, wie im Jahr 2025, unverändert zu zahlen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs.3 GrStG.
3. | Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2026 |
Die Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die erlassene Hundesteuersatzung.
Für alle Hundesteuerpflichtigen, bei denen sich die Höhe der Hundesteuer nicht ändert, wird hiermit die Hundesteuer für das Jahr 2026 wie für das Jahr 2025 festgesetzt.
Mit dem Tag der Veröffentlichung ersetzt die öffentliche Bekanntmachung den schriftlichen Hundesteuerbescheid für das Jahr 2026.
Für Steuerpflichtige, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, wird die Grundsteuer und/ oder die Hundesteuer zum Fälligkeitsdatum abgebucht.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden aufgefordert, die Grundsteuer für das Jahr 2026 bzw. die Hundesteuer für das Jahr 2026 zu entrichten.
Konten der Stadt Vacha:
| Wartburg Sparkasse | |
| BIC: HELADEF1WAK | IBAN: DE78 8405 5050 0000 1246 21 |
| Volks- und Raiffeisenbank | |
| BIC: GENODEF1SAL | IBAN: DE94 8409 4754 0102 1926 16 |
| Werratal Landeck | |
| BIC: GENODEF1RAW | IBAN: DE46 5326 1342 0001 1281 24 |
Erfolgt die Zahlung der Grundsteuer bzw. Hundesteuer nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat die Säumniszuschläge. Zudem sind entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzungen kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Vacha, Bahnhofstraße 21, 36404 Vacha einzulegen.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
gez. Martin Müller
Bürgermeister