Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 8 der Benutzungssatzung der Stadtbibliothek vom 23.07.2001 in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende Bibliotheksgebührensatzung der Stadt Vacha beschlossen:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Vacha erhebt für die Benutzung der Stadtbibliothek im Rahmen der Benutzungssatzung Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung. Im Einzelnen werden für die Möglichkeit der Ausleihe Einschreibgebühren, für die Überschreitung der Leihfrist Säumnis- und Mahngebühren und für das Anfertigen von Kopien und Ausdrucken Vervielfältigungsgebühren erhoben
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist der Nutzer der Stadtbibliothek Vacha. Als Nutzer gilt der Inhaber eines Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek Vacha. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind die Erziehungsberechtigten Gebührenschuldner. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
1. Die Einschreibegebühr entsteht mit der Ausstellung des Benutzerausweises. Sie wird sofort fällig.
2. Die Versäumnis- und Mahngebühr entsteht mit der Überschreitung der Leihfrist. Sie wird mit Bekanntgabe fällig.
3. Die Vervielfältigungsgebühr entsteht mit der Anfertigung von Kopien und Ausdrucken. Sie wird sofort fällig.
§ 4
Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Die jährliche Einschreibgebühr beträgt: | |
| a) | 10,00 € für Erwachsene, |
| b) | 5,00 € für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendenten 18. Lebensjahr), Schüler, Lehrlinge, Studenten, Soldaten, Arbeitslose und Schwerbehinderte (ab einem SB-Grad von 50%) – der Nachweis über die Berechtigung obliegt ausschließlich dem Benutzer, |
| c) | 12,50 € für Familien (bestehend aus einem Elternpaar oder -teil mit mindestens einem Kind oder Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr). |
| 2. | Nach Ablauf der Leihfrist wird eine Versäumnisgebühr erhoben. Diese beträgt 1,00 € pro Medieneinheit und pro begonnener Versäumniswoche | |
| 3. | Für jede schriftliche Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben. | |
| 4. | Für das Anfertigen von Kopien sowie Ausdruck von Text/ Bildseiten wird eine Gebühr von 0,25 € pro Blatt erhoben. | |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührensatzung der Stadt Vacha vom 23.07.2001 außer Kraft.
Vacha, 16.12.2025
Martin Müller
Bürgermeister Stadt Vacha