| 1. | Hintergrund: Eigentumsverhältnisse aus DDR-Zeiten |
Nach § 296 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der ehemaligen DDR konnte an Garagen, die auf volkseigenem Grundstück gebaut wurden, selbstständiges Eigentum entstehen. Das bedeutet: Das Gebäude (die Garage) gehörte einer Person, das Grundstück aber einer anderen - z. B. der Stadt.
Grundlage dafür waren sogenannte Nutzungsverträge (§§ 312-315 ZGB DDR), bei denen das Grundstück zwar nicht übergeben wurde, aber eine dauerhafte Nutzung möglich war.
Im heutigen bundesdeutschen Recht (BGB) ist diese Trennung nicht mehr vorgesehen: Nach § 94 BGB gehört alles, was fest mit dem Boden verbunden ist (z. B. eine Garage), dem Grundstückseigentümer.
| 2. | Übergangsregelungen durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz |
Um die alten DDR-Nutzungsverhältnisse nicht abrupt zu beenden, wurde 1995 das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) eingeführt. Dieses Gesetz schuf Übergangsregelungen, die später schrittweise ausliefen:
| • | Bis 31.12.1999: | |
| Eine ordentliche Kündigung von Garagen-Nutzungsverträgen durch den Grundstückseigentümer war nicht erlaubt (§ 23 Abs. 1 und 6 SchuldRAnpG). | |
| • | Ab 01.01.2000 bis 03.10.2015: | |
| Kündigungen waren nur unter besonderen Bedingungen zulässig (z. B. Eigenbedarf, § 23 Abs. 2 SchuldRAnpG). | |
| • | Seit dem 04.10.2015: | |
| Die Verträge können nach dem normalen Mietrecht (§ 580a BGB) mit dreimonatiger Frist gekündigt werden (§ 23 Abs. 4 SchuldRAnpG). | |
| • | Abbruchkosten: | |
| o | Bis 31.12.2022: Nutzer mussten höchstens die Hälfte der Abrisskosten übernehmen (§ 15 Abs. 1 SchuldRAnpG). |
| o | Seit 01.01.2023: Nutzer müssen den vollen Abriss selbst zahlen, wenn der Vertrag endet und der Eigentümer dies verlangt (§ 15 Abs. 2 SchuldRAnpG). |
| 3. | Aktuelle Situation in der Stadt Vacha |
Durch die Gesetzeslage können alle bestehenden Garagen-Nutzungsverträge auf städtischen Grundstücken jederzeit mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Die Stadt Vacha ist damit rechtlich faktisch Eigentümerin aller Garagen auf ihrem Grund.
| 4. | Warum die Stadt die Verträge neu ordnet |
Die Stadt Vacha muss die Garagenverträge aus zwei Gründen neu regeln:
| • | Grundsteuerreform ab 01.01.2025: |
| Die Stadt muss die Grundsteuer künftig selbst bezahlen, nicht mehr die Nutzer. |
| • | Umsatzsteuerpflicht: |
| Die bisherigen Pachtzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Die Vertragsform muss daran angepasst werden. |
| 5. | Geplantes Vorgehen der Stadt |
Die Stadtverwaltung plant folgende Maßnahmen:
| • | Keine neuen "3-Seiten-Verträge" mehr: | |
| Es werden nur noch Mietverträge direkt mit der Stadt abgeschlossen. | |
| Ein Weiterverkauf oder „Handel“ mit Garagen ist nicht mehr erlaubt. | |
| • | Kündigung der alten Verträge: | |
| Alle bisherigen Nutzungsverträge werden zum Jahresende gekündigt. | |
| • | Neuer Mietvertrag: | |
| Nutzer erhalten einen unbefristeten Mietvertrag mit folgenden Konditionen: | |
| o | 150 € Jahresmiete (entspricht 12,50 € pro Monat) |
| o | Diese Miete enthält bereits: |
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| Grundsteuer |
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| Gebäudeversicherung |
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| Umsatzsteuer |
| • | Prüfung möglicher Verkäufe: | |
| Die Stadt prüft, ob einzelne Garagenanlagen an die jeweiligen Garagennutzer verkauft werden können. Das ist aber nur möglich, wenn das Grundstück städtebaulich nicht anders nutzbar oder von geringem öffentlichen Interesse ist. Die Stadt wird sich mit den jeweiligen Garagennutzern in Verbindung setzen. | |