Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Vacha in der Sitzung am 15.10.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
Die Stadt führt den Namen „Vacha“.
§ 2
Stadtwappen, Stadtflagge, Dienstsiegel
(1) Das Stadtwappen zeigt in Blau eine eingebogene gestürzte goldene Spitze über einer dreibogigen silbernen Steinbrücke (Werrabrücke) und blauem Wasser in der Spitze ein nimbierter wachsender Bischof (hl. Bonifatius) in roter Gewandung, in der rechten Hand einen Bischofsstab, in der linken Hand ein goldenes Buch haltend, beseitet vorn (links) von einer goldenen Ähre (Landwirtschaft darstellend), hinten (rechts) von einem goldenen Zahnrad, bedeckt von einem goldenen Hammer (Handwerk und Industrie darstellend), alles nach der Figur belegt.
(2) Die Flagge der Stadt Vacha ist rot/ gelb geteilt und trägt mittig das Stadtwappen.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen der Stadt Vacha, es trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Stadt Vacha“.
(4) Der Bürgermeister erlässt eine Dienstsiegelordnung, die die Verwendung der Dienstsiegel regelt.
§ 3
Ortsteile
Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Vacha, |
| 2. | Martinroda, |
| 3. | Oberzella, |
| 4. | Völkershausen, |
| 5. | Busengraben, |
| 6. | Rodenberg, |
| 7. | Willmanns, |
| 8. | Wölferbütt, |
| 9. | Mariengart, |
| 10. | Masbach. |
§ 4
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Der Ortsteil Martinroda erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
(2) Der Ortsteil Oberzella erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
(3) Folgende Ortsteile erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
| - | Völkershausen, |
| - | Busengraben, |
| - | Rodenberg, |
| - | Willmanns. |
(4) Folgende Ortsteile erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
| - | Wölferbütt, |
| - | Mariengart, |
| - | Masbach. |
(5) Die Ortsteilbürgermeister sind Ehrenbeamte der Stadt Vacha und werden nach den Bestimmungen des § 45 Abs.2 Thüringer Kommunalordnung gewählt. Sie sind Mitglieder der jeweiligen Ortsteilräte.
(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. |
| b) | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(7) Jeder Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
(8) Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden dem Ortsteilrat folgende weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:
| a) | Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Stadtrat im Benehmen mit dem Ortsteilrat, |
| b) | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen, |
| c) | Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, |
| d) | Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung, |
| e) | Pflege von Partner- und Patenschaften, |
| f) | Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortsteilangelegenheiten, |
| g) | Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in dem Ortsteil gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens, |
| h) | Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf den Ortsteil beschränkt und der Stadt diese Rechte zustehen. |
(9) Der Ortsteilrat unterbreitet dem Stadtrat Vorschläge zu:
| a) | wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortsteilrats durch die Hauptsatzung, |
| b) | dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer den Ortsteil betreffenden Gestaltungssatzung, |
| c) | dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines den Ortsteil betreffenden Bebauungsplans, |
| d) | dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil, soweit nicht der Ortsteilrat nach Absatz 8 Buchst. b entscheidet, |
| e) | der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben, |
| f) | der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu wesentlichen Bauvorhaben im Gebiet des Ortsteils, |
| g) | der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, |
| h) | der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Stadt in dem Ortsteil, |
| i) | dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Stadt, |
| j) | der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, |
| k) | der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf den Ortsteil beschränkt, der Stadt diese Rechte zustehen und nicht der Ortsteilrat nach Absatz 8 Buchst. h entscheidet, |
| l) | der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich des Ortsteils umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle. |
§ 5
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Vacha die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortsteilen der Stadt Vacha entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In einem Ortsteil der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Einwohnerversammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu drei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Vacha pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu drei einzelnen Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf fünfzehn Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf dreißig Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens fünf Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu drei themenbezogene Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung einer Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtverwaltungsbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 7
Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, führt der Bürgermeister den Vorsitz, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 8
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
(2) Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO ist der Bürgermeister für die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Stadt zuständig. Zu den laufenden Angelegenheiten gehören insbesondere:
| 1. | der Vollzug der Ortssatzungen; | |
| 2. | die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung, | |
| 3. | die Vergabe von Aufträgen in der Realisierung des Vermögenshaushaltes für | |
| - | Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf- und Werkverträgen bei einem Gesamtbetrag bis 20.000 €, |
| - | Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen bis 20.000 €, |
| - | Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 10.000 €. |
| 4. | der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 5.000 € oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt Vacha 2.500 € nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt Vacha gerichteten Passivprozesse, | |
| 5. | die Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen im Benehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss, | |
| 6. | die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages, | |
| 7. | die Bildung von Haushaltsresten, | |
| 8. | die Stundung von Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 €, | |
| 9. | die Niederschlagung und der Erlass uneinbringlicher Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500 €, | |
| 10. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 500 € monatlich nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden, | |
| 11. | Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken bis zu 500 €. | |
§ 9
Beigeordnete
Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§ 10
Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
§ 11
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 12
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister, |
| - | Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 13
Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung einen monatlichen Sockelbetrag von 25 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.
(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 Euro je volle Stunde für den Verdienstaufall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtliche Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 Euro. Für die Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag erhält der Vorsitzende des Wahlvorstandes eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 Euro, die weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 70 Euro.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten ein ergänzend zu Absatz 1 gezahltes zusätzliches Sitzungsgeld:
| der Vorsitzende des Stadtrates bzw. dessen Stellvertreter für jede Sitzung, in der der Vorsitz geführt wird | — 20 Euro, |
| der Vorsitzende eines Ausschusses bzw. dessen Stellvertreter für jede Sitzung, in der der Vorsitz geführt wird | — 20 Euro, |
| der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion für jede Stadtratssitzung | — 20 Euro. |
Das zusätzlich gezahlte Sitzungsgeld darf für jede besondere Funktion den Betrag von 240 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgende Aufwandsentschädigung:
| der ehrenamtliche Beigeordnete | 375 Euro / Monat, |
| die Ortsteilbürgermeister von Martinroda, Oberzella und Wölferbütt | — 200 Euro / Monat, |
| der Ortsteilbürgermeister von Völkershausen | 375 Euro / Monat. |
(7) Die Ortsteilratsmitglieder erhalten für die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes eine Entschädigung, die als Sitzungsgeld von 20 Euro für jede Teilnahme an den Sitzungen des Ortsteilrates laut Anwesenheitsliste gezahlt wird.
(8) Der bestellte Schriftführer erhält eine Entschädigung von 30 Euro für jede nachgewiesene Teilnahme.
(9) Die Entschädigungen werden ab dem Monat gewährt, in dem das Mandat bzw. die besondere Funktion angenommen wird.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite „www.stadt-vacha.de/Rathaus/Oeffentliche-Bekanntmachungen“. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln innerhalb des Stadtgebietes:
| 1. | Ortsteil Vacha, Markt 2, |
| 2. | Ortsteil Vacha, Goethestraße 4, |
| 3. | Ortsteil Vacha, Henneberger Straße, Ecke Völkershäuser Straße, |
| 4. | Ortsteil Vacha, Jahnweg, Ecke Frankfurter Straße, |
| 5. | Ortsteil Martinroda, Oberdorf 29a, |
| 6. | Ortsteil Oberzella, Martinstraße, Ecke Feldstraße, |
| 7. | Ortsteil Völkershausen, Friedensplatz 1, |
| 8. | Ortsteil Busengraben, Busengraben Nr. 4, |
| 9. | Ortsteil Willmanns, Willmanns Nr. 11, |
| 10. | Ortsteil Wölferbütt, Bushaltestelle, Am Dorfplatz, |
| 11. | Ortsteil Mariengart, Bushaltestelle. |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite „www.stadt-vacha.de/Rathaus/Oeffentliche-Bekanntmachungen“.
(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilräte erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln nach Abs. 2 in den jeweiligen Ortsteilen. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an den Verkündungstafeln innerhalb des Stadtgebietes entsprechend Abs. 2.
§ 15
Haushaltswirtschaft
(1) Die Haushaltswirtschaft der Stadt Vacha wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 2 ThürKO, wenn sie einen Betrag von 5.000 € überschreiten. Bis zu einem Betrag von 25.000 € entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss anstelle des Stadtrates.
§ 16
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.07.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.10.2019 außer Kraft.
Vacha, den 22.11.2024
gez. Martin Müller
Bürgermeister Stadt Vacha