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Vorderrhönkurier
Ausgabe 5/2025
Stadt Vacha
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Amtliche Bekanntmachungen

Haushaltssatzung

der Stadt Vacha

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. Thüringen S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt der Stadtrat am 20. Februar 2025 folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

9.162.200,00 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

4.222.000,00 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 464.300,00 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.815.300,00 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Es gilt der vom Stadtrat am 20. Februar 2025 beschlossene Stellenplan.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 58 ThürKO dürfen nur mit Zustimmung des Stadtrates geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind.

Darunter fallen:

a.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

mit einem Volumen von mehr als 5.000,00 €.

b.

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Haupt- und Finanzausschuss über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 € je Haushaltsstelle entscheiden.

2.

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Vacha, den 27.02.2025

gez. Martin Müller

Bürgermeister

Nachrichtlich

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a.

Für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

 — 

270 v.H.

b.

Für Grundsteuer (B)

500 v.H.

2.

Gewerbesteuer

400 v.H.