Auf der Grundlage der §§ 2, 18 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Vacha in seiner Sitzung am 20.02.2025 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung Kulturbedarf beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Bedingungen für die Vermietung von Bierzeltgarnituren, Verkaufshütten und weiterer Ausstattungstechnik (nachfolgend "Verleihgegenstände" genannt) durch die Stadt Vacha.
(2) Die Verleihgegenstände sind Eigentum der Stadt Vacha und dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.
(3) Die Benutzung erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(4) Die Verleihgegenstände werden grundsätzlich nur innerhalb der Stadt Vacha und derer Ortsteile verliehen.
(5) Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Verleihgegenstände zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, deren Inhalte sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten oder strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch befürchten lassen.
(6) Mit der Reservierung und Übernahme der Verleihgegenstände erkennt der Nutzer diese Benutzungs- und Entgeltordnung an.
§ 2
Reservierung und Mietdauer
(1) Reservierungen erfolgen schriftlich, telefonisch oder online über das Sekretariat der Stadt Vacha.
(2) Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe der Verleihgegenstände und endet mit deren ordnungsgemäßen Rückgabe.
(3) Stornierungen sind jederzeit kostenlos möglich.
§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die aktuellen Mietpreise für die Verleihgegenstände sind in der Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung aufgeführt. Die Mietpreise verstehen sich als Preise pro Veranstaltung.
(2) Der Mieter erhält eine Rechnung über den zu zahlenden Mietpreis.
(3) Für die Lieferung des Verleihgegenstände innerhalb der Stadt Vacha werden pauschal 20,00 € berechnet. Für Vereine der Stadt Vacha erfolgt die Lieferung grundsätzlich kostenfrei.
(4) Aufbau, Reinigung oder Reparaturen werden nach Aufwand gesondert berechnet.
(5) Bei Zahlungsverzug behält sich der Vermieter das Recht vor, Mahngebühren und Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben.
§ 4
Übergabe und Rückgabe
(1) Die Übergabe der Verleihgegenstände erfolgt am vereinbarten Datum und Ort. Der Mieter ist verpflichtet, die Gegenstände bei Übernahme auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen.
(2) Die Verleihgegenstände müssen bei der Rückgabe in einem ordnungsgemäßen, gereinigten Zustand zurückgegeben werden. Ist eine Reinigung durch den Bauhof erforderlich, werden die notwendigen Kosten in Rechnung gestellt.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter etwaig entstandene Schäden mitzuteilen. Beschädigte oder verlorene Gegenstände werden dem Mieter zum Neuwert oder den Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
§ 5
Nutzung und Haftung
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Verleihgegenstände sorgfältig und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.
(2) Der Mieter haftet während der Mietdauer für alle Schäden, Verluste oder Diebstahl der Verleihgegenstände, die durch ihn oder Dritte verursacht werden.
(3) Der Vermieter haftet nicht für Verletzungen, Unfälle oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Verleihgegenstände entstehen, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen.
(4) Es ist untersagt, an den Verleihgegenständen bauliche oder technische Veränderungen vorzunehmen. Insbesondere ist es untersagt Nägel, Schrauben und Tackerklammern an Bierzeltgarnituren und Verkaufshütten anzubringen.
§ 6
Lieferung und Abholung
(1) Auf Wunsch bietet der Vermieter einen Liefer- und Abholservice an. Die Kosten richten sich nach § 3 Abs. 3.
(2) Bei Selbstabholung ist der Mieter für den sicheren Transport der Verleihgegenstände verantwortlich.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 21.02.2025 in Kraft.
Vacha, den 10.03.2025
gez. Martin Müller
Bürgermeister
Stadt Vacha
| 1 | Verkaufshütte | 40,00 € |
| 2 | Verkaufshütte mit Strom und Licht | 50,00 € |
| 3 | Bierzeltgarnitur (1 Tisch, 2 Bänke) | 3,00 € |
| 4 | Stehtisch | 3,00 € |
| 5 | Trinkbecher (je 500 Stück) | 50,00 € |
| 6 | Wasserschlauch | 3,00 € |
| 7 | Bauzaun (Zaunfeld + Fuß) | 3,00 € |
| 8 | Hamburger Gitter | 3,00 € |
| 9 | Elektroequipment (Unterverteiler, Stromkabel) | Teil je 3,00 € |
| 10 | Elektroschaltschrank | 15,00 € |
| 11 | Kabelbrücke | 3,00 € |
| 12 | Veranstaltungspaket pauschal | 120,00 € |
| Veranstaltungspaket bestehend aus bis zu | |
| 20 Bauzaunfelder | |
| 8 Hamburger Gitter | |
| Stromkabeln und Unterverteilern | |
| 2 Elektroschaltschränke | |
| 10 Kabelbrücken | |
| Wasserschläuchen | |