Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Thüringen S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S.277, 288) erlässt der Stadtrat am 24. Februar 2026 folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 9.197.700,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 4.829.700,00 € |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 340.000,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen gemäß des Thüringer Kommunalen Investitionsgesetztes für das Jahr 2026 wird auf 800.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.927.300,00 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der vom Stadtrat am 24. Februar 2026 beschlossene Stellenplan.
§ 6
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 58 ThürKO dürfen nur mit Zustimmung des Stadtrates geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. Darunter fallen: | |
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| a) | Über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Volumen von mehr als 5.000,00 €. |
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| b) | In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Hauptausschuss über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 € je Haushaltsstelle entscheiden. |
| 2. | Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben. | |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.
Vacha, den 06. März 2026
Martin Müller
Bürgermeister — Dienstsiegel
Nachrichtlich (Hebesatzsatzung vom 12.12.2024)
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 270 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (B) | 390 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 400 v.H. | |