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Veilsdorfer Anzeiger
Ausgabe 1/2024
Mitteilungen
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Winterdienst

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

es ist Winter und welch Überraschung - es hat geschneit!

Was wir in den letzten Jahren nicht mehr so gewohnt waren.

Einige Bürger haben offenbar vergessen, dass Sie Ihrer Räum- und Streupflicht an Ihren eigenen Grundstücken nachkommen müssen so wie es in der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde festgelegt ist.

Die Gemeinde verfügt über 5 Räum- und Streufahrzeuge, die in 6 Ortsteilen rund 28 km Straßen und Wege sowie relevante öffentliche Plätze an Kindereinrichtungen, Verkaufsstellen, Bushaltestellen und anderen Einrichtungen räumen müssen.

Aus diesem Grund sind die Mitarbeiter des Bauhofes rund um die Uhr im Dienst, da kann es schon mal passieren, dass eine Nebenstraße nicht gleich um 6.00 Uhr in der Frühe geräumt ist.

Man sollte etwas Geduld aufbringen, auch die Bauhofmitarbeiter können nur arbeiten.

Ich möchte unsere Bürger bitten, auch den älteren Nachbarn zu helfen, die Ihrer Räum- und Streupflicht nicht mehr nachkommen können.

Ich möchte auch nochmal darauf aufmerksam machen, dass der Schnee nicht auf die Fahrbahn sondern an den Rand des Gehweges oder des Grundstückes geräumt werden soll.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!

Ullrich

Bürgermeister

Hinweis der Gemeindeverwaltung Veilsdorf auf Winterdienstpflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken (nachfolgend Verpflichtete genannt) gemäß den §§ 11 und 12 der geltenden Straßenreinigungssatzung

WINTERDIENST

§ 11

Schneeräumung

1.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winderdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

2.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

3.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.

4.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls, soweit möglich und zumutbar, zu lösen und abzulagern.

5.

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

6.

Die Ablfußrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

7.

Die in vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 12

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

1.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen".

In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 11 Abs. 1, Sätze 3 ff. Anwendung.

2.

Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werde. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

3.

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 11 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

4.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und Menge verwendet werden, daß eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

5.

Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 11 Abs. 5 zu beseitigen.

6.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

7.

§ 11 Abs. 7 gilt entsprechend.

Wichtige Anmerkung:

Für geeignetes Streu- und Auftaumaterial hat jeder Verpflichtete selbst Sorge zu tragen.

Das von der Gemeinde in Streugutbehältem bereitgestellte Streumaterial dient ausschließlich der Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bei Notfallsituationen und darf für die vorgenannten Zwecke nicht verwendet werden.

Ullrich

Bürgermeister —  - Siegel -