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Veilsdorfer Anzeiger
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Veilsdorf vom 05.05.2021

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), in der jeweils geltenden Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBI. 276), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Veilsdorf vom 05.05.2021 erlässt die Gemeinde Veilsdorf, die folgende und vom Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in der Sitzung am 15.11.2023 beschlossene,

1. Änderungssatzung:

Artikel 1

Der § 8 wird wie folgt geändert:

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach Anzahl der Kinder innerhalb der Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:

Ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2026

(3) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(4) Wird ein Kind nach dem Ende der Betreuungszeit abgeholt oder bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt und wurde dies nicht vorher mit der Kita vereinbart, werden pro angefangene halbe Stunde 20 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Veilsdorf, den 21.11.2023

S. Ullrich

Bürgermeister

Gemeinde Veilsdorf  — (Siegel)

Genehmigungshinweis:

Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat mit Schreiben vom 20.11.2023 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Veilsdorf vom 05.05.2021- Beschluss des Gemeinderates vom 15.11.2023 - rechtsaufsichtlich genehmigt.

Veilsdorf, den 21.11.2023

S.Ullrich

Bürgermeister  — (Siegel)