Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Veilsdorf, die folgende vom Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in seiner Sitzung am 15.11.2023 beschlossene, 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 10.10.2022:
Artikel 1
Der § 13 Entschädigungen Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 93,00 Euro.
Der § 13 Entschädigungen Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit
folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| - | der ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe von 1.842,20 €, |
| - | die/der ehrenamtliche Beigeordnete in Höhe von 330,00 €. |
§ 16 erhält folgende Fassung:
§ 16 Nachtragshaushaltssatzung
Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ThürKO beträgt 2 vom Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes (Verwaltungs- und Vermögenshaushalt).
Der alte § 16 wird zu § 17 (Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Veilsdorf, den 21.11.2023
S.Ullrich
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf — (Siegel)
Genehmigungshinweis:
Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat mit Schreiben vom 20.11.2023 die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 10.10.2022 - Beschluss des Gemeinderates vom 15.11.2023 - rechtsaufsichtlich genehmigt.
Veilsdorf, den 21.11.2023
S.Ullrich
Bürgermeister — (Siegel)