Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in der Sitzung am 08.02.2023 die folgende Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf beschlossen:
Artikel 1
Der § 18 wird wie folgt neu gefasst:
§ 18
Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für Grabeinfassungen.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen die Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabmale dürfen ausschließlich aus Naturstein, bearbeitetem Holz, sowie geschmiedetem oder gegossenem Metall gefertigt sein.
Lichtquellen dürfen nur im Grabmal angebracht werden und müssen so eingestellt sein, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen.
Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.
Die Grabmale für Urnenrasengräber werden auf einer Steinplatte (Oberkante ebenerdig) im Fundament gesetzt. Die Mindeststärke der Steinplatte beträgt 5 cm.
Die Breite muss der Grabmalbreite so angepasst werden, dass ein Pflegestreifen von mindestens 10 cm eingehalten wird
(4) Liegende Grabmale sind nicht zulässig.
(5) Grabeinfassungen dürfen ausschließlich aus Naturstein, bearbeitetem
Holz, sowie geschmiedetem oder gegossenem Metall gefertigt sein.
(6) Die Größe der Gräber wird wie folgt für alle Friedhöfe festgelegt:
Urnengrab: 1m x 1m (Ausnahme bei Zwischenbelegung Urnenfeld A in Hessberg 1m x 1,20 m)
Kindergrab: 1,20 m x 0,60 m
Erdbestattung: 1,80 m x 0,80 m
Familiengrab: 2,00 m x 1,80 m ( Ausnahme Hessberg: 2,00 m x 1,90 m).
(7) Die Höhe und Breite der Grabmale (ohne Sockel) wird für alle Friedhöfe wie folgt festgelegt:
|
| Urnengrab | Erdbestattung | Familiengrab | Kindergrab |
| Höhe | max. 1,10 m | max. 1,20 m | max. 1,20 m | max. 1,00 m |
| Breite | 0,50 m - 0,90 m | 0,40 m - 0,80 m | 0,70 m - 1,70 m | 0,30 m - 0,50 m. |
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,40 m Höhe: 0,10 m, ab 0,40 m bis 1,00 m: 0,12 m und ab 1,00 m Höhe 0,14 m.
(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 04.03.2023 in Kraft.
Veilsdorf, den 21.02.2023
S. Ullrich
Bürgermeister